Landesspezifische Regelungen
Im März 2019 hat der Senat der Freien Hansestadt Bremen das Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (PDF-Dokument) verabschiedet und damit festgelegt, wie der Träger der Eingliederungshilfe in Bremen zukünftig organisiert sein soll.
Der Landesrahmenvertrag (Bremischer Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX – BremLRV SGB IX (PDF-Dokument)) wurde im August 2019 zwischen der Freien Hansestadt Bremen (Land) als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe unter Beteiligung der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven als örtliche Träger der Eingliederungshilfe und den Vereinigungen der Leistungserbringer geschlossen.
Der Landesrahmenvertrag galt zunächst bis zum 31. Dezember 2020, wurde aber per Beschluss der Vertragskommission bis zum 31. Dezember 2022 verlängert und gilt spätestens bis zum Abschluss eines neuen Landesrahmenvertrags. Derzeit befindet sich die Änderungsvereinbarung zum Landesrahmenvertrag jedoch noch in der Veröffentlichung durch das Land Bremen.
Träger der Eingliederungshilfe (§ 94 Abs. 1 SGB IX)
Gemäß § 1 Abs. 1 SGB IX AG sind die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven Eingliederungshilfeträger. Das Land Bremen hat als Träger der Eingliederungshilfe die Verantwortung für den Erlass und die Pflege landeseinheitlicher Regelungsbedarfe sowie der Versorgung. In diesem Rahmen ist es u. a. für den Abschluss von Rahmenverträgen und Leistungsvereinbarungen nach Teil 2 Kapitel 8 SGB IX und der Erarbeitung von Rahmenrichtlinien nach Teil 2 Kapitel 2 bis 7 und 9 bis 11 SGB IX zuständig.
Im April 2019 haben Niedersachsen und Bremen eine Kooperation bei der Einführung des neuen Bedarfsermittlungsinstruments nach § 118 SGB IX vereinbart. Demnach soll in Bremen das Bedarfsermittlungsinstrument B.E.Ni (Bedarfsermittlung Niedersachsen) in modifizierter Form als „B.E.Ni Bremen“ angewendet werden. Anders als andere Instrumente der Bedarfsermittlung nach § 118 SGB IX deckt der B.E.Ni Bremen die Gesamtheit des Gesamt- und Teilhabeplanverfahrens sowie der Bedarfsermittlung ab. Im Rahmen von zwei Pilotphasen in den Jahren 2019 und 2021 wurde der B.E.Ni Bremen hinsichtlich der ICF-Orientierung unter Beteiligung von Interessenverbänden sowie der Zusammenarbeit zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern weiterentwickelt. Ab dem 01. April 2022 wird der B.E.Ni Bremen in den Teilhabefachdiensten der Städte Bremen und Bremerhaven angewendet (Freie Hansestadt Bremen 2024a).
Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX)
Durch das Budget für Arbeit wird in Bremen eine Begleitung am Arbeitsplatz sichergestellt (Freie Hansestadt Bremen 2024b). Im Jahr 2022 wurde im Rahmen eines Modellprojekts eine Beratungsstelle zum Budget für Arbeit eröffnet. Finanzielle Mittel werden vom Amt für Versorgung und Integration aus der Ausgleichsabgabe bereitgestellt. Ziel der Beratungsstelle ist es, neben der Bereitstellung von Informationen das Budget für Arbeit bekannter zu machen (Budget für Arbeit Bremen 2024).
Andere Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX)
Für die Zulassung wird der Abschluss einer entsprechenden Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarung nach §§ 75 ff SGB XII bzw. §§ 123 (1) und 125 SGB IX (ab 01.01.2020) mit geeigneten Leistungserbringern vorausgesetzt. Im Rahmen des offiziellen Antrags- und Prüfungsverfahrens durch die hierfür zuständigen Stellen bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport wird potentiellen Bewerbern eine Checkliste mit einzureichenden Dokumenten bereitgestellt. Diese beinhaltet vor allem die Erstellung eines trägerbezogenen Fachkonzepts und die individuelle Leistungsbeschreibung. Bei dem Fachkonzept sollen der Leitgedanke, die Motivation sowie die Unternehmensphilosophie des Antragstellenden beschrieben werden. Bei der Leistungsbeschreibung geht es vornehmlich um die räumliche/sächliche Ausstattung, die Vergütung sowie die personelle Ausstattung etc. Antragstellende haben sich bei der Ausgestaltung der Dokumente an den verbindlichen Vorgaben des Landes Bremen zu den wesentlichen Leistungs- und Strukturmerkmalen bzgl. anderer Leistungsanbieter zu orientieren (Freie Hansestadt Bremen 2024c).
Bestimmungen zur Komplexleistung Frühförderung (§ 46 Abs. 4 SGB IX)
Der Vertrag über die Erbringung und Vergütung von Komplexleistungen zur Früherkennung und Frühförderung ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten (Landesrahmenvertrag Frühförderung 2012 (PDF-Dokument, 98.6 KB)). Eine Landesrahmenvereinbarung gemäß § 46 Abs. 4 SGB IX wurde noch nicht erlassen. Gemäß § 6 Abs. 1 SGB IX AG hat der Senat die Möglichkeit, das schon vorhandene Angebot an Einrichtungen zur Frühförderung durch den Erlass von Rechtsverordnungen zu erweitern, sofern sie den Kriterien nach § 6 Abs. 2 SGB IX AG entsprechen.
Abgrenzung der Kostenarten und -bestandteile und Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung (§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 5 SGB IX)
Es sind als drei Mindestkriterien eine Maßnahmenpauschale, eine Grundpauschale sowie ein Investitionsbetrag aufgeführt (§ 13 Absatz 2 BremLRV SGB IX). Die Vereinbarung von Ergänzungspauschalen wird ermöglicht (§ 13 Abs. 3 BremLRV SGB IX).
Die personelle Ausstattung wird anhand landeseinheitlicher Kriterien, bezogen auf Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Hilfebedarf sowie den jeweiligen Leistungstypen entwickelt und vereinbart (§ 9 Abs. 2 BremLRV SGB IX).
Zusammensetzung der Leistungspauschalen (§ 131 Abs. 1 Nr. 2-3 SGB IX)
Maßnahmenpauschalen werden nach Hilfebedarfsgruppen (Art und Inhalt der Leistung) und leistungstypen-übergreifend kalkuliert (§ 14 Abs. 2,3 BremLRV SGB IX).
Der Grundpauschale werden einzelne Kosten prozentual und nach landeseinheitlichen Kriterien sowie leistungsbezogen zugeordnet (§ 15 Abs. 2, 3 BremLRV SGB IX). Die Inhalte und Kriterien des Investitionsbetrages werden in § 16 Abs. 1-3 BremLRV SGB IX aufgeführt. Vorgesehen ist auch eine Ergänzungspauschale für besondere Leistungen, die dann nach landeseinheitlichen Kriterien und leistungstypbezogen ermittelt wird (§ 17 Abs. 1-3 BremLRV SGB IX).
Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)
Die Qualität der Leistungen ist in § 11 des BremLRV SGB IX geregelt. Sie wird in Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität gegliedert. Die Kriterien werden jeweils aufgeführt. Ergebnisqualität wird verstanden als "Zielerreichungsgrad der Leistungserbringung" (§ 11 Abs. 4 LRV BremLRV SGB IX). Befinden und Zufriedenheit der leistungsberechtigten Person werden berücksichtigt.
Die Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit der Leistungen sind in § 22 BremLRV SGB IX aufgeführt. Wirtschaftlich sind Leistungen demnach, wenn "die Kosten der Leistungserbringung und deren Vergütung in einem günstigen Verhältnis zu den realisierten Leistungen stehen." (§ 22 Abs. 1 BremLRV SGB IX). Als Maßstab zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit wird der Vergleich der Kosten und Vergütung von mehreren Leistungsangeboten eines Leistungstyps angeführt (§ 22 Abs. 2 BremLRV SGB IX).
In § 23 BremLRV SGB IX sind die Grundsätze und Maßstäbe für die Qualitätssicherung der Leistungen geregelt. Leistungserbringer müssen ein standardisiertes System der Leistungsdokumentation einführen und pflegen. Das System muss Aussagen über "das Ergebnis der Leistungserbringung im Einzelfall und für den Leistungserbringer insgesamt" ermöglichen. Weitere mögliche Instrumente und Maßnahmen zur Qualitätssicherung werden aufgelistet.
Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)
Die Regelungen zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsqualität sind in § 24 BremLRV SGB IX geregelt. Die Prüfung kann anlassbezogen (§ 24 Abs. 4 BremLRV SGB IX) und anlasslos (§ 24 Abs. 5 BremLRV SGB IX) erfolgen. Die Grundlage für anlassbezogene Prüfungen bilden Berichte der Leistungserbringer, die beim überörtlichen Leistungsträger eingereicht werden – spätestens drei Monate nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums und bei mehrjährigen oder unbefristeten Vereinbarungen jährlich. In § 24 Abs. 3 BremLRV SGB IX sind die Inhalte dieses Berichts geregelt. Anlage 6 dient als Vorlage für Berichte zu allen Leistungstypangeboten.
Das Prüfungsverfahren ist in § 25 BremLRV SGB IX ausgeführt. Prüfungsberichte können – ganz oder in Teilen – nach Zustimmung des Leistungserbringers Dritten zugänglich gemacht werden (§ 25 Abs. 8 BremLRV SGB IX).
In § 26 BremLRV SGB IX wird der Umgang mit den Prüfungsergebnissen geregelt.
Anfallende Prüfungskosten werden vom überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe getragen. Die Kosten für seine Mitwirkung trägt der Leistungserbringer selbst (§ 27 BremLRV SGB IX).
Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX)
Der Landesrahmenvertrag enthält keine Konkretisierungen hinsichtlich des Verfahrens zum Abschluss von Vereinbarungen, die über die Regelungen des § 126 SGB IX hinausgehen.
Die maßgeblichen Interessenvertretungen für Menschen mit Behinderungen sind gemäß § 5 Abs. 1 der Landesteilhabebeirat gemäß § 25 Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (Brem BGG) sowie die oder der Beauftragte des Landes für die Belange von Menschen mit Behinderung.
Der Landesteilhabebeirat ist gemäß § 2 Abs. 2 der Vereinbarung zur Bildung und Arbeitsweise der Vertragskommission SGB IX im Land Bremen (PDF-Dokument, 401.1 KB) mit sechs Vertretungen beratend in der Vertragskommission SGB IX eingebunden.
Die Verordnung über die Schiedsstelle nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX-SchV) ist am 29. August 2020 in Kraft getreten und regelt Inhalte zur Umsetzung der Schiedsstelle nach § 133 SGB IX. Die Schiedsstelle ist bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport angesiedelt und hat dort auch ihre Geschäftsstelle inne (§ 1 SGB IX-SchV). Die Mitgliedschaft der Schiedsstelle besteht aus jeweils fünf Vertretungen der Eingliederungshilfeträger sowie der Leistungserbringer. Diese können jeweils bis zu zwei Stellvertretungen haben. Der unparteiische Vorsitz verfügt über eine Stellvertretung (§ 2 SGB IX-SchV). Als Interessenvertretung ist gemäß § 6 SGB IX-SchV der Landesteilhabebeirat mit einer Vertretung sowie bis zu zwei Stellvertretungen in beratender Funktion beteiligt.
Senat für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport der Hansestadt Bremen
Von Januar 2018 bis Dezember 2021 führte der Senat für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport der Hansestadt Bremen ein Modellprojekt zur Erprobung des Regelungsbereichs Einkommens- und Vermögensanrechnung des BTHG durch.
Budget für Arbeit Bremen (2024): Information, Wegbegleitung und Evaluation. In: Budget für Arbeit Bremen (20.09.2024).
Freie Hansestadt Bremen (2024a): Das Bedarfsermittlungsinstrument. In: Freie Hansestadt Bremen (20.09.2024).
Freie Hansestadt Bremen (2024b): Das Budget für Arbeit. In: Freie Hansestadt Bremen (20.09.2024)
Freie Hansestadt Bremen (2024c): Regelungen zu Leistungen im Arbeitsbereich bei einem Anderen Leistungsanbieter). In: Freie Hansestadt Bremen (20.09.2024).
Stand: November 2024
Materialien zum Download
Ausführungsgesetz
Das Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes vom 5. März 2019 finden Sie hier:
Materialien zum Download
Landesrahmenvertrag
Den Bremischen Landesrahmenvertrag mit allen Anlagen finden Sie hier: