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- Ausführungsgesetz und Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX
- Landesspezifische Regelungen zur Struktur der Eingliederungshilfe
- Landesspezifische Regelungen zur Bedarfsermittlung, zum Gesamt- und Teilhabeplanverfahren
- Landesspezifische Regelungen zu den Leistungsgruppen der Eingliederungshilfe
- Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen zur Mitwirkung an den Rahmenverträgen (§ 131 Abs. 2 SGB IX)
- Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (§ 128 SGB IX)
- Schiedsstelle (§ 133 Abs. 5 SGB IX)
- Projekte der modellhaften Erprobung nach Art. 25 Abs. 3 BTHG
Ausführungsgesetz und Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX
Das Bayerische Teilhabegesetz I (BayTHG I) ist am 17. Januar 2018 in Kraft getreten. Zur Umsetzung der zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Regelungen des BTHG wurde am 5. Dezember 2019 das Bayerische Teilhabegesetz II (BayTHG II) vom Bayerischen Landtag angenommen.
Im Freistaat Bayern ist am 1. Juli 2023 der Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX in Kraft getreten. Gemeinsam mit dem Landesrahmenvertrag wurde eine Rahmenleistungsvereinbarung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Werkstattbereich geschlossen. Alle noch ausstehenden Leistungsbereiche richten sich daher noch nicht nach dem neuen Landesrahmenvertrag, sondern bis zum Abschluss einer Rahmenleistungsvereinbarung nach dem Rahmenvertragswerk für teilstationäre und stationäre Einrichtungen gemäß § § 75 ff. SGB XII vom 15. Mai 2004 sowie dem Rahmenvertragswerk für ambulante Dienste der Eingliederungshilfe gemäß § 79 SGB XII vom 11. November 2008 und weiteren Regelungen zu ambulanten Angeboten. Auf Basis dieser Übergangsvereinbarungen können vor allem besondere Wohnformen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen abschließen, bis eine neue Rahmenleistungsvereinbarungen gilt.
Die Ausführungsgesetze und den Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX haben wir Ihnen am rechten Seitenrand verlinkt.
Landesspezifische Regelungen zur Struktur der Eingliederungshilfe
Träger der Eingliederungshilfe (§ 94 Abs. 1 SGB IX)
Die Bezirke bleiben Träger der Eingliederungshilfe. Darüber hinaus wird auch die bislang geteilte Zuständigkeit für ambulante und (teil-)stationäre Leistungen der Hilfe zur Pflege bei den Bezirken gebündelt. Sie sind zudem grundsätzlich auch für ergänzende existenzsichernde Leistungen zuständig (§ 1 BayTHG I).
Arbeitsgemeinschaften (§ 94 Abs. 4 SGB IX)
In die Arbeitsgemeinschaft können folgende Institutionen jeweils bis zu acht Vertreter entsenden:
- 1. das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege,
- 2. die Träger der Eingliederungshilfe,
- 3. die Leistungserbringer und
- 4. die Interessensvertretungen der Menschen mit Behinderung.
Für die Vertreter nach Satz 1 wird jeweils mindestens ein Stellvertreter bestimmt. Die Vertreter und Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Der Vorsitz obliegt dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales bedarf (§ 41f Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG)).
Landesspezifische Regelungen zur Bedarfsermittlung, zum Gesamt- und Teilhabeplanverfahren
Bedarfsermittlungsinstrument (§ 118 SGB IX)
Im Bayerischen Teilhabegesetz I (BayTHG I) ist die Bildung einer Arbeitsgruppe vorgesehen, die das zukünftige Bedarfsermittlungsinstrument bestimmt und weiterentwickelt sowie die Anwendung begleitet (§ 3 BayTHG I). Von der Arbeitsgruppe wurde das bayerische Bedarfsermittlungsinstrument BIBay entwickelt, dass sich aktuell in der Erprobungs- und Qualifizierungsphase befindet und voraussichtlich ab Juli 2022 bayernweit zum Einsatz kommen soll. Weitere Informationen zur Bedarfsermittlung für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche und zum Gesamtplanverfahren in Bayern finden Sie auf der Website des Bayerischen Bezirketags unter:
Landesspezifische Regelungen zu den Leistungsgruppen der Eingliederungshilfe
Budget für Arbeit (§ 61 Abs. 2 SGB IX)
Der maximale Zahlbetrag des Budgets für Arbeit wird von 40 auf 48 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV erhöht (§ 1 Art. 66b Abs. 2 BayTHG I). Damit wird die Höhe des Lohnkostenzuschusses so ausgestaltet, dass sie den durchschnittlichen Kosten eines Platzes in einer Werkstatt für behinderte Menschen in Bayern entspricht.
Zur Umsetzung des Budgets für Arbeit wurde eine landesweite Rahmenvereinbarung zwischen dem Bayerischen Bezirketag, dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales sowie dem Inklusionsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS-Inklusionsamt) geschlossen, die zum 1. Oktober 2018 in Kraft getreten ist. Die Rahmenvereinbarungen dient der Zusammenarbeit zwischen den Bezirken, die als Träger der Eingliederungshilfe für den Lohnkostenzuschuss des Budgets für Arbeit zuständig sind, und den Inklusionsämtern, die die Kosten der Anleitung und Betreuung am Arbeitsplatz bei Vorliegen einer anerkannten Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung übernehmen.
Das Verfahren der Zusammenarbeit zwischen Bezirken und Inklusionsämtern ist dabei wie folgt ausgestaltet: Nach Eingang des Antrags auf ein Budget für Arbeit beim Bezirk informiert der Bezirk das zuständige Inklusionsamt. Das Inklusionsamt beauftragt den Integrationsfachdienst (IFD) mit der Feststellung des Umfangs an Minderleistung und der erforderlichen Anleitung und Betreuung am Arbeitsplatz. Anschließend erhält der Bezirk vom Inklusionsamt eine Stellungnahme zum Bedarf an Leistungen und zur Minderleistung. Der Bezirk erlässt letztlich einen Bewilligungsbescheid über alle erforderlichen Leistungen an den Antragstellenden (Lohnkostenzuschuss und Aufwendungen für Anleitung und Begleitung) und befristet ihn in der Regel. Der Arbeitgeber wird vom Bezirk über die gewährten Leistungen informiert.
Weitere Informationen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Bayern finden Sie in der Dokumentation des Forums 2 "Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben" der Regionalkonferenz Bayern.
Andere Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX)
Zur Umsetzung der anderen Leistungsanbieter wurde in Bayern im August 2018 eine Musterleistungsvereinbarung zwischen dem Bayerischen Bezirketag und den Leistungserbringerverbänden abgeschlossen. Diese orientiert sich inhaltlich an den Leistungsvereinbarungen der WfbM.
Die Musterleistungsvereinbarung für andere Leistungsanbieter in Bayern können Sie im Folgenden herunterladen:
Bestimmungen zur Komplexleistung Frühförderung (§ 46 Abs. 4 SGB IX)
Den Rahmenvertrag zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder in Interdisziplinären Frühförderstellen in Bayern (RV IFS) sowie alle Anlagen finden Sie auf der Website des Bayerischen Bezirketags.
Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen zur Mitwirkung an den Rahmenverträgen (§ 131 Abs. 2 SGB IX)
Als maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen zur Mitwirkung an den Rahmenverträgen wird die LAG SELBSTHILFE Bayern e.V. bestimmt (§ 1 Art. 66c BayTHG I).
Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (§ 128 SGB IX)
Bayern macht von der in § 128 Abs. 1 Satz 3 SGB IX eingeräumten Befugnis Gebrauch, anlasslose Qualitätsprüfungen einschließlich der Wirksamkeit bei den Leistungserbringern einzuführen (§ 1 Art. 66b Abs. 3 BayTHG I).
Schiedsstelle (§ 133 Abs. 5 SGB IX)
Projekte der modellhaften Erprobung nach Art. 25 Abs. 3 BTHG
Bezirk Oberbayern
Von Januar 2018 bis Dezember 2021 führte der Bezirk Oberbayern ein Modellprojekt zur Erprobung des Regelungsbereichs Einkommens- und Vermögensanrechnung des BTHG durch.
Materialien zum Download
Bayerisches Teilhabegesetz I
Hier finden Sie das BayTHG I im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt:
Materialien zum Download
Bayerisches Teilhabegesetz II
Das „Bayerische Teilhabegesetz II (BayTHG II)“ wurde am 30. Dezember 2019 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht.
Materialien zum Download
Bayerischer Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX
Hier finden Sie den am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX.