Landesspezifische Regelungen
Die Gesetze zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) sind am 17. Januar 2018 (Bayerisches Teilhabegesetz I – BayTHG I) (PDF-Dokument) bzw. am 01. Januar 2020 (Bayerisches Teilhabegesetz II – BayTHG II (PDF-Dokument)) in Kraft getreten.
Der Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX (PDF-Dokument, 5.5 MB) ist im Freistaat Bayern am 1. Juli 2023 in Kraft getreten. Gemeinsam mit dem Landesrahmenvertrag wurde eine Rahmenleistungsvereinbarung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Werkstattbereich geschlossen. Alle noch ausstehenden Leistungsbereiche richten sich daher noch nicht nach dem neuen Landesrahmenvertrag, sondern bis zum Abschluss einer Rahmenleistungsvereinbarung nach dem Rahmenvertragswerk für teilstationäre und stationäre Einrichtungen gemäß § § 75 ff. SGB XII vom 15. Mai 2004 sowie dem Rahmenvertragswerk für ambulante Dienste der Eingliederungshilfe gemäß § 79 SGB XII vom 11. November 2008 (PDF-Dokument) und weiteren Regelungen zu ambulanten Angeboten. Auf Basis dieser Übergangsvereinbarungen können vor allem besondere Wohnformen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen abschließen, bis eine neue Rahmenleistungsvereinbarung gilt (Bayerischer Bezirketag 2023).
Träger der Eingliederungshilfe (§ 94 Abs. 1 SGB IX)
Die Bezirke sind überörtliche Träger der Eingliederungshilfe. Darüber hinaus wird auch die bislang geteilte Zuständigkeit für ambulante und (teil-)stationäre Leistungen der Hilfe zur Pflege bei den Bezirken gebündelt. Sie sind zudem grundsätzlich auch für ergänzende existenzsichernde Leistungen zuständig (Art. 66d Teil 7a AGSG).
Arbeitsgemeinschaft (§ 94 Abs. 4 SGB IX)
Gemäß § 41f der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (ASVG) konstituiert sich die Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe nach § 94 Abs. 4 SGB IX aus jeweils acht Vertretungen aus dem für Soziales zuständigen Ministerium, den Eingliederungshilfeträgern, den Leistungserbringern sowie den Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderung, die jeweils eine Stellvertretung benennen. Der Vorsitz liegt beim Sozialministerium (§ 41f Abs. 2 Satz 2 AVSG). Die konstituierende Sitzung fand am 17. Februar 2022 statt. In der Sitzung am 20. April 2023 wurde eine Geschäftsordnung beschlossen (LT Drs.: 18/29186: 7f. (PDF-Dokument)).
Gemäß § 41g AVSG wurde zur Bestimmung und stetigen Weiterentwicklung des Bedarfsermittlungsinstrumentes nach § 118 SGB IX eine Arbeitsgruppe gebildet. Die Arbeitsgruppe (AG 99) hat das bayerische Bedarfsermittlungsinstrument BIBay entwickelt, das im Rahmen einer Erprobungs- und Qualifizierungsphase getestet wurde. Das Instrument wurde unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Pilotphase zum 1. August 2023 eingeführt (LT Drs.: 18/29186: 5 (PDF-Dokument)).
Budget für Arbeit (§ 61 Abs. 2 SGB IX)
Zur Umsetzung des Budgets für Arbeit wurde eine landesweite Rahmenvereinbarung zwischen dem Bayerischen Bezirketag, dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales sowie dem Inklusionsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS-Inklusionsamt) geschlossen, die zum 1. Oktober 2018 in Kraft getreten ist. Die Rahmenvereinbarung dient der Zusammenarbeit zwischen den Bezirken, die als Träger der Eingliederungshilfe für den Lohnkostenzuschuss des Budgets für Arbeit zuständig sind, und den Inklusionsämtern, die die Kosten der Anleitung und Betreuung am Arbeitsplatz bei Vorliegen einer anerkannten Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung übernehmen (LRV Budget für Arbeit (PDF-Dokument)).
Um die Annahme des Budgets für Arbeit zu verbessern, hat das Bayerische Sozialministerium seit 2022 gemeinsam mit den Bezirken, der freien Wohlfahrtspflege, der LAG WfbM, der LAG SH sowie des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen einen runden Tisch eingerichtet. Insbesondere die Aufnahme des Budgets für Arbeit sowie der Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt werden hier beleuchtet (LT Drs.: 18/29186 (PDF-Dokument): 10).
Andere Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX)
Zur Umsetzung der anderen Leistungsanbieter wurde in Bayern im August 2018 eine Musterleistungsvereinbarung zwischen dem Bayerischen Bezirketag und den Leistungserbringerverbänden abgeschlossen. Diese basiert bis zum Abschluss einer neuen Rahmenleistungsvereinbarung für andere Leistungsanbieter auf dem Rahmenvertragswerk für teilstationäre und stationäre Einrichtungen gemäß §§ 75 ff. SGB XII vom 15. Mai 2004 (LRV Andere Leistungsanbieter (PDF-Dokument, 318 KB)).
Bestimmungen zur Komplexleistung Frühförderung (§ 46 Abs. 4 SGB IX)
Der Rahmenvertrag zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder in Interdisziplinären Frühförderstellen in Bayern (RV IFS (PDF-Dokument)) gilt seit dem 1. Juli 2011. Er hat gemäß § 1 Abs. 2 RV IFS zum Ziel, medizinisch-therapeutische sowie heilpädagogische Leistungen durch Interdisziplinäre Frühförderstellen als Komplexleistungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder sicherzustellen. Die Anlagen zum Rahmenvertrag werden auf der Webseite des Bayerischen Bezirkstags bereitgestellt. Eine Landesrahmenvereinbarung zur Komplexleistung Frühförderung gemäß § 46 Abs. 4 SGB IX wurde noch nicht geschlossen.
Abgrenzung der Kostenarten und -bestandteile und Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung (§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 5 SGB IX)
Die personelle Ausstattung eines Leistungserbringers bemisst sich gemäß 2.2. LRV Bayern entlang der durch bewilligte Leistungen einer leistungsberechtigten Person entstandenen zeitlichen personellen Bedarfen, der vorhandenen bzw. belegten Plätze einer Einrichtung oder eines Angebots, sowie schon vorhandenem Personalschlüssel und damit einhergehenden Kosten für Leitung und Verwaltung. Maßgaben für eine leistungsgerechte Vergütung werden in 4.4. LRV Bayern geregelt. Demnach sind bei Leistungsvergütungen einerseits die Einhaltung von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit einzuhalten und andererseits eine ausreichende und auch Investitionskosten gemäß § 127 SGB IX abdeckende Vergütung zu berücksichtigen.
Zusammensetzung der Leistungspauschalen (§ 131 Abs. 1 Nr. 2,3 SGB IX)
In einer Vergütungsvereinbarung gemäß § 125 Abs. 3 SGB IX können der Grund sowie der Umfang einer Leistungspauschale beschlossen werden. Im Rahmen der gemeinsamen Leistungserbringung nach § 116 Abs. 2 SGB IX können Pauschalen nach Stunden, Tagen oder Monaten ausgezahlt werden. Hierbei wird eine Grundpauschale ausgezahlt, deren Höhe sich am Unterstützungsbedarf der Gruppe von Leistungsberechtigten bemisst. Es können bei Bedarf auch mehrere Leistungspauschalen miteinander verknüpft werden (4.5. LRV Bayern).
Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)
Gemäß § 123 Abs. 2 Satz 2 SGB IX sind Leistungen entlang der Maßgabe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unter Einhaltung der Leistungsfähigkeit des Leistungserbringers zu erbringen (6.1. LRV Bayern). Eine Leistung ist als wirtschaftlich zu betrachten, sofern die vereinbarte Qualität und Vergütung übereinstimmen. Die Qualität einer Leistung ergibt sich aus der Deckungsgleichheit der in einer Leistungsvereinbarung vereinbarten Ziele mit der real erbrachten Leistung. Hierbei wird in Strukturqualität, Prozessqualität und Ergebnisqualität unterschieden (6.2. LRV Bayern). Die Wirksamkeit einer Leistung hängt gemäß 6.3. LRV Bayern von der Qualität der erbrachten Leistung, der Ergebnisqualität ab und kann, anders als die individuelle Wirkung einer Leistung, hinsichtlich § 128 SGB IX ihrer Qualität und Wirtschaftlichkeit geprüft werden. Insgesamt haben die Qualität der erbrachten Leistung, die ermittelten Bedarfe und Ziele der Person sowie die leistungsberechtigte Person selbst Einfluss auf die Wirksamkeit einer Leistung (6.3. LRV Bayern).
Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)
Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen werden vom Leistungsträger anhand der Maßgaben aus dem SGB IX bzw. von Rechtsverordnungen durchgeführt. Hierbei wird die Qualität sowie die Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit einer erbrachten Leistung überprüft (7.1. Abs. 1 LRV Bayern). Zudem enthält das Prüfverfahren neben der Prüfung auch Beratung sowie Empfehlungen an den Leistungserbringer (7.1. Abs. 4 LRV Bayern).
Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX)
Um ein Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen einzuleiten, wird gemäß 2.3. LRV Bayern der Leistungsträger vom Leistungserbringer dazu aufgefordert. Dabei sind vorhandene Musterkalkulationen zu verwenden und einzureichen. Sind die Unterlagen nach der Prüfung durch den Leistungsträger vollständig, bestätigt dieser den Erhalt und leitet die Verhandlungen ein (2.3. Abs. 2 LRV Bayern). Dabei sind die Maßgaben zum Abschluss von Vergütungsvereinbarungen zu beachten (4.2. LRV Bayern).
Als maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen zur Mitwirkung an den Rahmenverträgen wird die LAG SELBSTHILFE Bayern e.V. bestimmt (Art. 66c Teil 7a AGSG). Die Interessenvertretung ist in die landesrahmenvertraglichen Verhandlungen nach § 131 SGB IX, bei der Erstellung und Umsetzung des Instrumentes der Bedarfsermittlung nach §118 SGB IX sowie in der Arbeit der Schiedsstelle nach § 133 SGB IX eingebunden (LT Drs.: 18/29186: 7ff. (PDF-Dokument))
Gemäß § 41a AVSG wurde bei der Regierung in Niederbayern eine Schiedsstelle gegründet, mit Vertretungen der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungserbringerverbände sowie der Landesarbeitsgemeinschaft der Selbsthilfe e.V. Die Besetzung der Schiedsstelle sowie die Beteiligung der Menschen mit Behinderungen sind in den §§ 41c und 41e AVSG geregelt.
Bayerischer Bezirketag (2023): Umsetzung BTHG und Stand Rahmenvertrag für SozGA am 20.06.2023. In: Bayerischer Bezirketag (PDF-Dokument, 201 KB) (15.10.2024).
Stand: November 2024
Materialien zum Download
Bayerisches Teilhabegesetz I
Hier finden Sie das BayTHG I im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt:
Materialien zum Download
Bayerisches Teilhabegesetz II
Das „Bayerische Teilhabegesetz II (BayTHG II)“ wurde am 30. Dezember 2019 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht.
Materialien zum Download
Bayerischer Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX
Hier finden Sie den am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX.