Mit dem BTHG ändert der Bundesgesetzgeber die Vorschriften darüber, wie viel eigenes Einkommen und Vermögen Menschen mit Behinderungen einsetzen müssen, wenn sie Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen. Da seit 2020 nicht mehr die Regeln der Sozialhilfe gelten, werden Einkünfte und …
Mit dem BTHG sind schrittweise Verbesserungen für die leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen bei der Anrechnung von eigenem Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe in Kraft getreten. Mit dem 1. Januar 2020 wurde zudem das dem Fürsorgegedanken verpflichtete Anrechnungsverfahren auf ein Beitragsverfahren umgestellt.
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Einkommen und Vermögen » Allgemeine Fragen
Einkommenseinbußen durch fehlende Regelung
Ab 2020 wird die Einkommensanrechnung in den § 135 ff. SGB IX neu geregelt. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die besonderen finanziellen Belastungen von Pflegebedürftigen …
Ab 2020 wird die Einkommensanrechnung in den § 135 ff. SGB IX neu geregelt. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die besonderen finanziellen Belastungen von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen durch den § 87 Abs. 1 SGB XII berücksichtigt. Eine vergleichbare Regelung existiert in den ab 2020 gültigen Paragraphen nicht. Leistungsberechtigte Personen, die erstmals ab 2020 Leistungen erhalten, werden dadurch zum Teil erheblich schlechter gestellt. Dies gilt auch für Personen, die vor 2020 Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten haben und später aus der Bestandsschutzregelung gemäß § 150 SGB IX fallen. Frage: Aus welchem Sachgrund sollen ab 2020 die besonderen finanziellen Belastungen von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nicht mehr berücksichtigt werden?
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