Der § 132 SGB IX eröffnet die Möglichkeit Zielvereinbarungen zur Erprobung neuer und zur Weiterentwicklung der bestehenden Leistungs- und Finanzierungsstrukturen abzuschließen. Dadurch werden abseits von den Vereinbarungen nach § 125 ff SGB XI Möglichkeiten geschaffen nicht die Frage der Vergütung oder der Ausgestaltung der Vergütung in den Vordergrund zu stellen sondern sich mit der Frage zu beschäftigen, wie Leistungen personenzentriert und individuell erbracht werden könne.
Der Veranstaltungsmitschnitt wird demnächst zur Verfügung gestellt.
Die Präsentation zum Vortrag von Herrn Merschky können Sie hier herunterladen: