Die Bedarfsermittlung nach § 118 SGB IX setzt den Grundstein für die Erbringung personenzentrierter Leistungen, die wiederum gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen. Gemäß § 104 Abs. 1 SGB IX muss der Sozialraum bei der Bestimmung von Eingliederungshilfeleistungen im Einzelfall beachtet werden.
Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) hat der Bundesgesetzgeber die unbestimmten Rechtsbegriffe Wirkung und Wirksamkeit im SGB IX verankert. Die Veranstaltung gab einen Überblick über den aktuellen Diskurs anhand wissenschaftlicher Ansätze zu Wirkung und Wirksamkeit in der Eingliederungshilfe sowie eine Vorstellung von Praxiserfahrungen mit verschiedenen Methoden zur Ermittlung und zur Prüfung der Wirkung und Wirksamkeit.