Vv Teilhabe am Arbeitsleben Oktober

Vertiefungsveranstaltung

Teilhabe am Arbeitsleben

Mit der zweiten Reformstufe des BTHG zum 1. Januar 2018 sind auch die Neuregelungen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Kraft getreten. Auf der zehnten Vertiefungsveranstaltung des Projekts Umsetzungsbegleitung BTHG haben sich am 11. und 12. Oktober 2018 50 Teilnehmende mit dem Thema „Teilhabe am Arbeitsleben – Budget für Arbeit und andere Leistungsanbieter nach dem BTHG“ in Hannover auseinandergesetzt.

Hintergrund, Inhalte und Umsetzungsstand des BTHG

Zu Beginn der Veranstaltung wurden der Hintergrund des BTHG, die wesentlichen Änderungen im Rahmen des BTHG, die Reformstufen, landesrechtliche Regelungen sowie derzeitige Aktivitäten des Projekts Umsetzungsbegleitung BTHG durch Dr. Florian Steinmüller, wissenschaftlicher Referent und stv. Leiter im Projekt Umsetzungsbegleitung BTHG, ausgeführt. Darüber hinaus wurde ein kurzer Überblick über den Umsetzungsstand der Ausführungsgesetze, die Neubestimmung der Träger der Eingliederungshilfe, die Neueinführung der Bedarfsermittlungsinstrumente und die landesspezifischen Regelungen zur Höhe des Budgets für Arbeit gegeben. 

Andere Leistungsanbieter

Im weiteren Verlauf des ersten Veranstaltungstags beschäftigten sich die Teilnehmenden mit dem Thema „andere Leistungsanbieter“. Zunächst stellte Dr. Steinmüller den rechtlichen Rahmen gemäß den Vorgaben des BTHG vor. Dabei ging er auch auf die landesspezifischen Regelungen für den Abschluss von Vereinbarungen zwischen Leistungsträgern und anderen Leistungsanbietern sowie auf das Wahlrecht der Menschen mit Behinderungen nach § 62 SGB IX ein.

Im Anschluss hieran referierte Dr. Martin Kaufmann, Leiter Berliner Büro und Referent Arbeitswelt der Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen e. V. (BAG WfbM), zu den Herausforderungen und Möglichkeiten anderer Leistungsanbieter für WfbM und Werkstattbeschäftigte. Er referierte u. a. darüber, wie die bisherigen Leistungen der WfbM in Module aufgespalten werden könnten, um das Wahlrecht der Menschen mit Behinderungen, bestimmte Leistungen von WfbM und/oder anderen Leistungsanbietern wahrzunehmen, zu ermöglichen. Zudem stellte er exemplarisch Beispiele für die Angebotsschaffung eines anderen Leistungsanbieters vor und diskutierte diese mit den Teilnehmenden. Unter den Teilnehmenden äußerten sich mehrere, die sich aktuell auf dem Weg der Beantragung eines anderen Leistungsanbieters befinden.

Anschließend gab Claudia Rustige, Geschäftsführerin der Bundesarbeitsgemeinschaft Inklusionsfirmen e. V. (bag if), einen Input zum Thema andere Leistungsanbieter und Zuverdienstprojekte aus Sicht der Inklusionsbetriebe. Sie ging auf die Frage ein, ob Inklusionsunternehmen auch andere Leistungsanbieter sein können und sollen. Eine Chance gebe es vor allem im Berufsbildungsbereich, um für eine zukünftige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorzubereiten und zukünftige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Inklusionsbetrieben zu rekrutieren. Gerade bei anderen Leistungsanbietern im Arbeitsbereich bestehe jedoch das Risiko für Inklusionsbetriebe, ihren Charakter als Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarkts aufzugeben. Sie ging anschließend darauf ein, dass Zuverdienstangebote durch die Neuregelungen des BTHG ihre Rechtsgrundlage, die bisher insbesondere in den §§ 53ff. SGB XII zu finden war, verlieren würden und andere Leistungsanbieter keinen Ersatz für Zuverdienstprojekte darstellen könnten. In der anschließenden Diskussion ging es u. a. darum, ob Zuverdienstprojekte als Leistung zur sozialen Teilhabe abgebildet werden können und sollten. 

Budget für Arbeit

Am zweiten Veranstaltungstag beschäftigten sich die Teilnehmenden mit dem Thema Budget für Arbeit. Zunächst stellte Prof. Dr. Katja Nebe, Lehrstuhlinhaberin der Professur für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, die rechtlichen Rahmenbedingungen des Budgets für Arbeit nach dem BTHG vor und verglich diese auch mit den bisherigen Modellprojekten in verschiedenen Bundesländern. Sie wies insbesondere darauf hin, dass für einen Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich der WfbM keine bestehende Erwerbsminderung verlangt wird. Zudem ging sie auf die Unvereinbarkeit einer möglichen Befristung des Budgets für Arbeit mit der UN-BRK sowie auf das Problem der fehlenden Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung ein. 
Zum Abschluss der Veranstaltung sprach Werner Welp, Leiter der Fachgruppe Sozialhilfe/Einrichtungen im Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, zu Umsetzungserfahrungen und Erfolgsfaktoren des Budgets für Arbeit in Niedersachsen. Er ging dabei zunächst auf die konkrete rechtliche Ausgestaltung in Niedersachsen ein. Anschließend berichtete er, dass die Anzahl der Budgets für Arbeit zwischen Mitte 2017 und Mitte 2018 von 140 auf 192 angestiegen ist. Dafür wurden folgende Erfolgsfaktoren identifiziert:

  • breiter Konsens im Vorfeld mit Leistungserbringern, Fachkommission Inklusion + Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen, Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung und kommunalen Spitzenverbänden,
  • Nutzung von ausgelagerten Arbeitsplätzen oder Betriebspraktika, aus denen Budgets für Arbeit entstehen,
  • zertifizierte Qualifizierungsbausteine sowie
  • Werbung bei diversen Akteuren (u.a. Kammern, Arbeitgeberverbände, örtliche Träger der Sozialhilfe).

Zur intensiven Begleitung des Budgets für Arbeit und zum Sammeln von Erfahrungen wurden in Niedersachsen zudem Modellregionen eingerichtet.
Weitere Fragen und Antworten zum Thema Teilhabe am Arbeitsleben finden Sie im BTHG-Kompass.

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