Wie können die im Gesamtplanverfahren identifizierten Leistungen so gestaltet werden, dass sie den leistungsberechtigten Personen eine individuelle Lebensführung ermöglichen und ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben fördern? Ziel der Veranstaltung war es u. a., Erfolgsgeschichten zu teilen und gemeinsam konkrete Schritte für eine personenzentrierte Ausgestaltung zu entwickeln.
Eines der Gesetzesziele des BTHG ist es, eine Lebensplanung und -gestaltung nach individuellen und persönlichen Wünschen zu ermöglichen – unter Berücksichtigung des Sozialraumes bei den Leistungen zur Sozialen Teilhabe. Demnach sollen die Träger der Eingliederungshilfe gemäß § 95 S. 1 SGB IX im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherstellen. Im Rahmen der Veranstaltung wurde u. a. ein Überblick über die Strategien und Ansätze zur Erschließung des Sozialraums gegeben sowie Modellkommunen der Initiative „Kommune inklusiv“ des BMAS vorgestellt.
Die Stadt Ulm hat ein Fachkonzept für Sozialraumorientierung entwickelt, welches die Basis für eine Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe vor dem Hintergrund des Bundesteilhabegesetzes ist. Im Rahmen des städtischen Fachkonzeptes wurden fünf Sozialräume definiert. Andreas Krämer vom Amt für Soziales der Stadt Ulm stellte das Konzept und die praktische Umsetzung vor.
Zu den Aufgaben der Bundesländer gehört es, auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken. Einen ausgewählten Überblick zu den Konzepten der Sozialraumorientierung aus den Landesrahmenverträgen der Bundesländer stellte Michael Beyerlein, Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Fachgebiet Sozial- und Gesundheitsrecht, Recht der Rehabilitation und Behinderung an der Universität Kassel vor.
Christian Grelck, Fachbereichsleiter Arbeit und Soziales im Kreis Nordfriesland, berichtete von den Erfahrungen, die der Landkreis mit Sozialraumbudgets gesammelt hat. Herr Grelck schilderte, welche Ziele und Grundhaltungen mit dem Sozialraumbudget verbunden sind und wie der Prozess der Implementation von statten ging.
Die Veranstaltung beleuchtete den Zusammenhang zwischen den Aufgaben der Länder und dem gesetzlichen Sicherstellungsauftrag der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungsgruppe Soziale Teilhabe und den Landesrahmenverträgen. Anhand konkreter Fragestellungen und Beispiele näherten sich die Teilnehmenden einerseits der konkreten, personenzentrierten Ausgestaltung von Leistungen zur Sozialen Teilhabe sowie Konzepten zur Sozialraumorientierung in der Eingliederungshilfe.
Endet der Anspruch auf Soziale Teilhabe nach §113ff. SGBIX mit dem Rentenalter?
Mit dem BTHG wurde das Poolen von Leistungen (vgl. § 116 SGB IX) erstmals gesetzlich geregelt, wobei das Poolen nur bei Zumutbarkeit gestattet ist. Durch die …
Nach § 113 Abs. 1 SGB IX n.F. dienen Leistungen zur Sozialen Teilhabe dazu, „Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen …
Was regelt das BTHG zur gemeinsamen Inanspruchnahme von Schulbegleitung?