Leistungen zur Sozialen Teilhabe und Sozialraum

BTHG-Kompass

Sozialraum

Der Sozialraum wird bei den Leistungen zur Sozialen Teilhabe besonders hervorgehoben. Die Leistungen sollen dazu beitragen, dass Leistungsberechtigte möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich in ihrem Sozialraum leben können.

Leistungen zur Sozialen Teilhabe und Sozialraum

Nach § 113 Abs. 1 SGB IX n.F. dienen Leistungen zur Sozialen Teilhabe dazu, „Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im [...] Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen.“ Wie lassen sich die Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach den §§ 76 ff. SGB IX bzw. § 113 Abs. 2 SGB IX n.F. (etwa Leistungen für Wohnraum und Leistungen zur Mobilität) für die einzelne Person in der Praxis benennen bzw. im Sozialraum umsetzen? 

Leistungen zur Sozialen Teilhabe und Sozialraum

Leistungen zur Sozialen Teilhabe sollen Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern (§ 76 SGB IX; für die Eingliederungshilfe § 113 SGB IX n.F.). Räumlich erstrecken sich die Leistungen auf den eigenen Wohnraum sowie auf den Sozialraum.
Ein wesentlicher Schritt auf dem Weg vom Bedarf zur Leistung ist dabei die Ermittlung und Konkretisierung von Teilhabezielen, auf deren Grundlage der Unterstützungsbedarf bestimmt und konkrete Hilfen formuliert werden können.

Im Rahmen der Bedarfsermittlung und des Gesamtplanverfahrens wird individuell und unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts eingeschätzt, welche Unterstützungsleistungen der Eingliederungshilfe nötig sind.

Um dem Prinzip der Personenzentrierung gerecht zu werden, bestimmen sich die Leistungen der Eingliederungshilfe nach der Besonderheit des Einzelfalls. Soweit sie angemessen sind, ist dabei den Wünschen der Leistungsberechtigten zu entsprechen (§ 104 Abs. 2 SGB IX n.F.).

Damit die Leistungen bedient werden können, braucht es im jeweiligen Landesrahmenvertrag (§ 131 SGB IX) eine entsprechende Strukturierung, die sich anschließend auf die Leistungsvereinbarung auf der Einzelfallebene auswirkt.

Auf Berliner Landesebene wurde beispielsweise für den Brückenschlag zwischen Bedarfsfeststellung und Bedarfsdeckung ein Leistungsstrukturmodell (Engel 2018) entwickelt. Der Grundgedanke ist, dass die im Zuge der Bedarfsfeststellung ermittelten erforderlichen Leistungen mit den vorhandenen Eingliederungshilfeleistungen in Zusammenhang stehen sollten, damit die Bedarfe gedeckt werden können.

Durch das Leistungsstrukturmodell sollen der individuelle Bedarf, die Feststellung der erforderlichen Leistungen und die Leistungserbringung miteinander verknüpft werden. Es muss deshalb anschlussfähig an den Gesamtplan sein und gleichzeitig die angebotenen bzw. vorgehaltenen Leistungen systematisch und vollständig abbilden.

Der Sozialraum muss im Zuge dessen inhaltlich ausgestaltet und im Kontext der Lebenswirklichkeit von Menschen mit Behinderungen verstanden werden.

Finanzierungsmodelle gibt es beispielsweise in Hamburg und Ulm (Sozialraumbudgets) sowie im Landkreis Nordfriesland (Träger- oder Einrichtungsbudgets).

Ziel dieser Konzepte ist es, eine möglichst individuelle Leistungsgewährung sicherzustellen. Sie sind so aufgebaut, dass die Aktivierung der eigenen Kräfte des Menschen im Vordergrund stehen, nicht die klassische, durch professionelle Tätigkeit erbrachte Betreuung (Projekt Umsetzungsbegleitung BTHG 2019a, b).

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