Die Veranstaltung wendete sich insbesondere an Betreuerinnen und Betreuer sowie Vertreterinnen und Vertreter von Betreuungsvereinen und Betreuungsbehörden. Nachdem der Systemwechsel in der Eingliederungshilfe nun zum 1. Januar 2020 vollzogen wurde, stehen Vertreterinnen und Vertreter des Betreuungswesens vor der Herausforderung, sowohl im veränderten System der Eingliederungshilfe als auch im System der Grundsicherung zu agieren. Im Fokus der Veranstaltung standen sowohl die rechtlichen Änderungen durch das BTHG und Vertrags- und Verbraucherschutzrecht als auch Beratungs- und Kooperationsmöglichkeiten.
Ein Instrument der Bedarfsermittlung dient dazu, den individuellen Rehabilitationsbedarf einer Person und die zur Bedarfsdeckung notwendigen Leistungen nach vorgegebenen Regeln und Verfahren zu ermitteln.
In diesem einstündigen Webinar gab Friederike Eilers einen Überblick über den Ablauf des Gesamt- und Teilhabeplanverfahrens. Dabei wurde unter anderem erläutert, welche Rechte und Pflichten Leistungsberechtigte darin haben.
In diesem Webinar informierte Annett Löwe (juristische Referentin, Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e. V.) über die sieben Phasen des Reha-Prozesses. Herr Jan Reicherter (freier Referent, Fallmanager) ergänzte die theoretische Beschreibung des Prozesses um praktische Beispiele aus Sicht der Eingliederungshilfe.
Die Träger der Eingliederungshilfe stehen vor der doppelten Herausforderung, sich sowohl für das Gesamtplanverfahren als auch als leistender Rehabilitationsträger für das Teilhabeplanverfahren aufzustellen. Die neuen Anforderungen an die Koordinations- und Kooperationsfähigkeit der Leistungsträger lassen sich nur erfüllen, wenn auch die strukturellen Voraussetzungen in der Organisation geschaffen werden. Diese mit Leben zu füllen, erfordert jedoch einen Haltungswandel bei den Mitarbeitenden.
Im Zuge des Inkrafttretens des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) sind zum 1. Januar 2018 mit den §§ 141 ff. SGB XII (§§ 117 ff. SGB IX n.F. ab 1. Januar 2020) die Neuregelungen zur Gesamtplanung in Kraft getreten. Die gesetzliche Vorschrift verbindet die bereits hohen Anforderungen an eine Gesamtplanung mit umfassenden Beratungs- und Unterstützungspflichten an die Teilhabeplanung nach § 19 SGB IX, Teil 1.
Wie sollen Gesamtplan- und Teilhabeplanverfahren nach dem BTHG funktionieren? Mit dieser Frage beschäftigten sich die 49 Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Vertiefungsveranstaltung „Gesamtplan- und Teilhabeplanverfahren nach dem BTHG als Chance für Leistungen wie aus einer Hand“ vom 26. bis 27. April 2018 in Bochum.
Ist es aus Ihrer Sicht erforderlich, dass Betreuer für die "Aufgaben" des BTHG, wie die individuelle Bedarfsfeststellung – Gesamtplankonferenz – die Gesamtplanung – mit …
Muss die Pflegekasse einer Einladung der EGH zur Gesamtplankonferenz dieser folgen?
Stellt der EGH-Träger auch den Pflegebedarf fest, wenn die EGH die Pflege umfasst? Oder ist der Träger der Hilfe zur Pflege trotzdem an der Bedarfsermittlung zu …
Kann die Eingliederungshilfe verringert werden, wenn die Pflege bestimmte Anteile übernehmen könnte? Jedoch der Klient einen Pflegedienst ablehnt?
Laut Rechtsprechung sind Leistungen zur Hilfe zur Pflege grundsätzlich unbefristet zu bewilligen. Gilt dies auch im Zusammenhang mit dem Lebenslagenmodell?
In § 121 Abs. 4 Nr. 6 SGB IX ist von einer "Beratung" über den Anteil des Regelsatzes die Rede, die dem Leistungsberechtigten als Barmittel verbleiben muss. Was …
Endet der Anspruch auf Soziale Teilhabe nach §113ff. SGBIX mit dem Rentenalter?
Wie ist in diesem Zusammenhang die pauschale Begrenzung aus der Kfz-Hilfeverordnung (9.500 Euro, § 5) zu verstehen? § 5 Abs. 2 KfzHV eröffnet den Träger der EGH eine …
Darf eine Einrichtung "Besondere Wohnform" in der Eingliederungshilfe eine monatliche Pauschale für Kosten der Freizeitgestaltung einem Bewohner in Rechnung stellen, …
Wie können die Leistungserbringer an der Sozialraumgestaltung mitwirken?