Vollständige Kostenübernahme für Erwerb eines Kfz?

Vollständige Kostenübernahme für Erwerb eines Kfz?

Wie ist in diesem Zusammenhang die pauschale Begrenzung aus der Kfz-Hilfeverordnung (9.500 Euro,  § 5) zu verstehen? § 5 Abs. 2  KfzHV eröffnet den Träger der EGH eine abweichende Leistungserbringung. Was könnten hier Anhaltspunkte sein, um z.B. den vollständigen Erwerb eines Kfz (z.B. 35.000 Euro / Rollstuhlfahrer und Assistenzkraft) zu begründen? Gerade Jugendliche verfügen in der Regel nicht über ausreichend Vermögen, um ein Fahrzeug zu finanzieren, sind aber ggf. aufgrund der Behinderung auf ein Fahrzeug angewiesen. Gerade in ländlichen Gegenden (lange Fahrwege zum Kino/Schule/Uni etc.) übersteigen hierbei die Kosten für einen Fahrdienst in kurzer Zeit, die Anschaffungskosten eines Fahrzeugs.

Vollständige Kostenübernahme für Erwerb eines Kfz?

Leistungen für ein Kraftfahrzeug im Rahmen der Leistungen für Mobilität (§ 83 SGB IX) werden gewährt, wenn Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst, nicht zumutbar oder wirtschaftlich sind (§ 83 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Die Bemessung der Höhe der Leistung erfolgt anhand der §§ 4ff. KfzHV. Zu dem von Ihnen zitierten Höchstsatz kommen Kosten für einen behindertengerechten Umbau des Fahrzeugs nach § 5 Abs 2. KfzHV hinzu. Die Kosten für den behindertengerechten Umbau sind nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KfzHV geregelt.

Bei den Kosten für die Anschaffung des Kfz und den behindertengerechten Umbau handelt es sich um eine Teilhabeleistung i.S.v. § 4 SGB IX. Ist der Eingliederungshilfeträger zuständiger Leistungsträger nach § 14 SGB IX, wird im Rahmen der Gesamtplanverfahrens ermittelt, ob der/die Antragsteller/in auf ein Kfz angewiesen ist. Maßgeblich für diese Entscheidung ist, ob mit der Leistung eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen beseitigt oder abgemildert werden kann.

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungen zur Mobilität ergeben sich nicht aus § 83 SGB IX, sondern es bedarf gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IX eines Leistungsgesetzes. Das Leistungsgesetz für die Eingliederungshilfe ist der Teil 2 des SGB IX, hier konkret §§ 113,114 SGB IX. § 114 Nr. 1 SGB IX setzt die Notwendigkeit des ständigen Angewiesenseins auf das Kraftfahrzeug voraus, diese Voraussetzung muss zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 SGB IX erfüllt sein.

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