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Eingliederungshilfe für Gebärdendolmetschende Person in einer Förderschule

26. Juni 2023

Kostenübernahme für Gebärdendolmetschende Person in einer Schule für Gehörlose

Leistungsberechtigte Personen haben auch in einer Schule mit dem Schwerpunkt Hören einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form einer Gebärdendolmetschenden Person. Das entschied kürzlich das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Zuge eines Eilantrags einer gehörlosen Schülerin.

Gehörlose Schülerin beantragte beim Träger der Eingliederungshilfe die Kostenübernahme

Zum Hintergrund: Die Schülerin kommuniziert ausschließlich über die Deutsche Gebärdensprache. Die Lehrkräfte eines Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit dem Förderschwerpunkt Hören verfügten nur bedingt über ausreichende Sprachkompetenzen in Form der Deutschen Gebärdensprache. Darüber hinaus führt die Doppelrolle des Lehrpersonals als Gesprächsführer und Dolmetscher im Verlauf des Unterrichts zu einer Überforderungssituation der Schülerin. Die Wissensvermittlung wäre lediglich in einer groben Zusammenfassung möglich und genügt nicht den Bedürfnissen der Schülerin.

Der Rechtsweg

Der Träger der Eingliederungshilfe lehnte die Gewährung der Leistungen in der Annahme ab, die Bedarfe der Schülerin wären von der Bildungseinrichtung zu decken. Hiergegen legte die Schülerin Widerspruch ein. Sie beantragte zur Sicherung ihrer Ansprüche beim Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, um den begehrten Teilhabeanspruch in Gestalt einer Schulassistenz in Form eines Gebärdendolmetschers zu sichern. Das Sozialgericht schloss sich den Ausführungen des Trägers der Eingliederungshilfe an und wies den Anspruch zurück. Die Schülerin verfolgte ihren Anspruch weiter und ließ gegen den Beschluss des Sozialgerichts Beschwerde beim Landessozialgericht Baden-Württemberg erheben.

Entscheidung des Landessozialgerichts: Kostenübernahme durch Eingliederungshilfe

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hob die Entscheidung des Sozialgerichts auf und sprach der Schülerin die begehrte Schulassistenz vorläufig für das laufende Schuljahr zu. Es stellte fest, dass ein für gehörlose Schüler*innen ausgerichtetes Bildungs- und Beratungszentrum nicht als abschließende Unterstützung zur Teilhabe an Bildung zu verstehen ist, wenn die Bedarfe der Schülerin damit nicht vollumfänglich gedeckt werden. Es verpflichtete den Träger der Eingliederungshilfe ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Landessozialgerichts zur vorläufigen Kostenübernahme von 16 Dolmetscherstunden pro Woche.

Das LSG-Baden-Württemberg unterstreicht die Ziele des BTHG

Das LSG Baden-Württemberg unterstreicht in seiner Entscheidungsbegründung die Ziele des Bundesteilhabegesetzes. Bei der begehrten Leistung geht es um die Möglichkeit des Teilhabens an Bildung. Da die Strukturen der Bildungseinrichtung dem individuellen Bedarf der Antragstellerin nicht in ausreichendem Maße gerecht werden konnten, hat das Gericht der Antragstellerin weitere Unterstützung in Form eines Gebärdendolmetschers zugesprochen. Die Schulbegleitung durch einen Gebärdendolmetscher stellt eine Leistung zur Teilhabe gemäß § 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SBX IX dar.

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