BAGüS veröffentlicht Orientierungshilfe zur Assistenz im Krankenhaus

20. Oktober 2022

Orientierungshilfe zu den Assistenzleistungen im Krankenhaus der BAGüS

Die gesetzliche Regelung zu den Assistenzleistungen im Krankenhaus nach § 113 Abs. 6 SGB IX tritt zum 1. November 2022 in Kraft. Mit der Orientierungshilfe gibt die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüS) Hinweise zur Umsetzung der neuen Rechtslage, wenn Mitarbeitende von Leistungserbringern oder Assistenzkräfte im Rahmen des Persönlichen Budgets Menschen mit Behinderungen ins Krankenhaus begleiten.

Bislang wurden die Kosten, die entstehen, wenn Personen Menschen mit Behinderungen im Krankenhaus begleiten, in der Regel nur finanziert, wenn die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen notwendig war (§ 11 Abs. 3 SGB V). Ab dem 1. November 2022 wird die Vorschrift des § 113 SGB IX für Leistungen der Eingliederungshilfe zur Sozialen Teilhabe durch die neuen Absätze 6 und 7 ergänzt. Die Regelung sieht die Begleitung und Befähigung von Menschen mit Behinderung durch vertraute Bezugspersonen bei stationären Krankenhausaufenthalten vor.

Die Orientierungshilfe der BAGüS thematisiert insbesondere die Anspruchsvoraussetzungen, die Auswirkungen auf das Gesamtplanverfahren und einheitliche Mindestanforderungen an das Vertragsrecht nach Kapitel 8 SGB IX.

Voraussetzungen

Damit die Kosten der Begleitung durch vertraute Mitarbeitende eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe, die bereits im Alltag Unterstützung leisten, von der Eingliederungshilfe gemäß § 113 Abs.6 SGB IX übernommen werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

  1. Zugehörigkeit der zu behandelnden Person zum Personenkreis des § 99 SGB IX
  2. Vorliegen einer vollstationären Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V
  3. Die Notwendigkeit zur Begleitung auf Grund der behinderungsbedingten besonderen Bedürfnisse. Dies kann zum einen zum Zweck der Verständigung bei Menschen mit Behinderungen dienen, die nicht in der Lage sind, ausreichend sprachlich zu kommunizieren. Zum anderen kann Assistenz notwendig sein, um Menschen mit Behinderungen im Umgang mit Belastungssituationen zu unterstützen.
  4. Die vertraute Bezugsperson muss bereits Leistungen der Eingliederungshilfe im Alltag erbringen. Dazu können sowohl Mitarbeitende eines Leistungserbringers zählen, als auch selbst angestellte Assistenzpersonen im Arbeitgebermodell. Allerdings enthält die Regelung in § 113 Abs. 6 SGB IX keine Definition des Vertrauensverhältnisses.

Umfang und Höhe der Vergütung der Leistungen

Die Hilfen umfassen gem. § 113 Abs. 6 S.3 SGB IX Leistungen zur Verständigung und zur Unterstützung im Umgang mit Belastungssituationen als nichtmedizinische Nebenleistungen zur stationären Krankenhausbehandlung. Nicht von § 113 Abs. 6 SGB IX erfasst werden insbesondere pflegerische Unterstützungsleistungen, die für Menschen mit Behinderungen erforderlich sind (z.B. körperbezogene Pflegemaßnahmen im Sinne von Waschen, Ankleiden, Anreichen von Nahrung und Flüssigkeit).

Die Höhe der Vergütung richtet sich im Falle der Tätigkeit durch einen Leistungserbringer nach der Leistungs- bzw. Vergütungsvereinbarung. Bei selbst angestellten Assistenzkräften im Rahmen des Arbeitgebermodells, welche bisher als Begleitperson in der Eingliederungshilfe tätig waren, sollte der bisherige Stundensatz als Orientierung herangezogen werden.

Regelungen für das Gesamtplanverfahren

Zukünftig soll im Gesamtplanverfahren durch den Träger der Eingliederungshilfe geprüft werden, ob es notwendig werden könnte, eine vertraute Bezugsperson nach § 113 Abs. 6 SGB IX im Falle eines stationären Krankenhausaufenthalten mitzunehmen. Falls ja, muss dann geprüft werden, ob die Begleitung durch eine vertraute Bezugsperson i.S.v. § 44b SGB V möglich ist bzw. falls nicht, durch wen die Begleitung sonst erfolgen sollte.

Sofern bei der Einschätzung im Rahmen des Gesamtplanverfahrens ein Bedarf für die Begleitung im Fall einer stationären Krankenhausbehandlung gesehen wird, ist der Träger der Eingliederungshilfe mit Zustimmung des Leistungsberechtigten aufgefordert, die zuständige Krankenkasse hierüber informieren. Die Krankenkasse kann dann auf die Informationen zurückgreifen, wenn im Rahmen eines später tatsächlich erforderlichen Krankenhausaufenthalts beispielsweise über die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung und gegebenenfalls Fahrtkosten der vertrauten Bezugsperson nach § 11 Abs. 3, § 60 SGB V zu entscheiden ist.

Eckpunkte zur vertraglichen Vereinbarung von Leistungen nach § 113 Abs. 6 SGB IX im Rahmen der §§ 123 ff. SGB IX

Die Orientierungshilfe empfiehlt, dass Leistungsträger und Leistungserbringer neue vertragliche Grundlagen i.S.d. §§ 123 ff. SGB IX vereinbaren, da die neue Leistung bislang in dieser Form in den meisten Verträgen nach § 123 ff. SGB IX noch nicht berücksichtigt wurden.

Als Eckpunkte benennt die Orientierungshilfe:

  1. Keine Beschränkung auf bestehende Assistenzangebote zur sozialen Teilhabe in und außerhalb besonderer Wohnformen
  2. Besondere Vorkehrungen zur Erfassung der Daten im Vereinbarungswege für die in § 113 Abs. 7 SGB IX vorgesehenen Evaluation der Regelung

Darüber hinaus benennt die Orientierungshilfe konkrete Kennzahlen, die von den BAGüS-Mitgliedern erfasst werden sollen.

Die Orientierungshilfe zu den Assistenzleistungen im Krankenhaus im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 113 Abs. 6 SGB IX können Sie hier herunterladen:

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