Inhalt dieser Seite
- Ausführungsgesetz und Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX
- Landesspezifische Regelungen zur Struktur der Eingliederungshilfe
- Landesspezifische Regelungen zur Bedarfsermittlung, zum Gesamt- und Teilhabeplanverfahren
- Landesspezifische Regelungen zu den Leistungsgruppen der Eingliederungshilfe
- Inhalte des Landesrahmenvertrags nach § 131 SGB IX
- Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen zur Mitwirkung an den Rahmenverträge (§ 131 Abs. 2 SGB IX)
- Schiedsstelle (§ 133 SGB IX)
- Projekte der modellhaften Erprobung nach Art. 25 Abs. 3 BTHG
- Projekte der modellhaften Erprobung nach Art. 25 Abs. 3 BTHG
Ausführungsgesetz und Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX
Das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB IX) wurde am 30. August 2018 im Thüringer Landtag verabschiedet.
Der Landesrahmenvertrag des Landes Thüringen wurde am 31. Mai 2019 zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und den Verbänden der Leistungserbringer geschlossen. Teil des Vertrags sind Überleitungsvereinbarungen: So können Leistungen, die vor dem 1. Januar 2020 in teil- und vollstationären Angeboten erbracht wurden, bis zum 31. Dezember 2022 in den bestehenden Rahmenbedingungen fortgeführt werden. Dabei verpflichten sich die Vertragspartner, bis zum 31. Dezember 2022 ein personenzentriertes Anschlussmodell zur Finanzierung zu entwickeln.
Die Inhalte des Landesrahmenvertrags haben wir Ihnen im unteren Bereich dieser Seite zusammengefasst.
Das Ausführungsgesetz und den Landesrahmenvertrag haben wir Ihnen am rechten Seitenrand verlinkt.
Landesspezifische Regelungen zur Struktur der Eingliederungshilfe
Träger der Eingliederungshilfe (§ 94 Abs. 1 SGB IX)
Örtliche Träger der Eingliederungshilfe bleiben die Landkreise und kreisfreien Städte (§ 1 ThürAGSGB IX). Sie sind sachlich zuständig für die Leistungen nach Teil 2 SGB IX (§ 3 ThürAGSGB IX).
Darüber hinaus behält das Land als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe (§ 2 ThürAGSGB IX) die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben zur Beratung und Unterstützung der Träger der Eingliederungshilfe sowie zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe. Zu diesen Aufgaben gehören:
- die Standort- und Bedarfsplanung im Rahmen seiner Steuerungs- und Planungskompetenzen,
- der Abschluss von Rahmenverträgen gemeinsam mit den örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe und den Vereinigungen der Leistungserbringer nach § 131 SGB IX,
- der Abschluss der Vereinbarungen nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
- die Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung nach § 128 SGB IX, soweit diese nicht vom örtlichen Träger der Eingliederungshilfe wahrgenommen wird,
- die Beratung und Unterstützung der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe mit dem Ziel:
- a) der Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen den Trägern,
- b) der Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und
- c) der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen,
- die Herstellung des Einvernehmens gegenüber der Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich der Anerkennung von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 225 SGB IX (§ 4 ThürAGSGB IX).
Das für Eingliederungshilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, die zuständige Behörde des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1 nimmt das Landesverwaltungsamt die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch wahr (§ 2 ThürAGSGB IX).
Sozialraumorientierung und Sicherstellungsauftrag (§ 94 Abs. 3 SGB IX)
Die Leistungen nach Teil 2 des SGB IX sind für alle Leistungsberechtigten sozialräumlich zu erbingen. Die Defintion der jeweiligen sozialräumlichen Grenzen und Zuordnungen obliegt dem örtlichen Träger der Eingliederungshilfe, wobei eine Aufgliederung des administrativen Territoriums einer Kommune in mehrer Sozialräume möglich ist. Den individuellen Bedarfen der jeweiligen Leistungsberechtigten ist durch entsprechende flexible und offene Konzepte Rechnung zu tragen (§ 4 LRV Thüringen). Die Leistungen können in Form einer personenzentrierten Komplexleistung oder gemeinschaftlich erbracht werden (u. a. in Wohnformen gemäß § 42a SGB XII). Die personenzentrierte Komplexleistung gewährleistet die Leistungen der Teilhabe und anderer Leistungen an jedem Ort an 24 Stunden und 365 Tagen im Jahr.
Landesspezifische Regelungen zur Bedarfsermittlung, zum Gesamt- und Teilhabeplanverfahren
Instrument zur Bedarfsermittlung (§ 118 SGB IX)
In Thüringen wurde der Integrierte Teilhabeplan (ITP) des Instituts für Personenzentrierte Hilfen gGmbH bereits ab 2011 in sechs Modellregionen erprobt. Seit 2012 werden weitere Thüringer Landkreise und kreisfreie Städte in die modellhafte Erprobung einbezogen mit dem Ziel, den ITP flächendeckend einzuführen.
Der ITP wurde per Rechtsverordnung zum 1. Januar 2018 als einheitliches Bedarfsermittlungsinstrument für alle Landkreise und kreisfreien Städte eingeführt.
Weitere Informationen zum ITP Thüringen, die Formulare und das Manual finden Sie unter:
Landesspezifische Regelungen zu den Leistungsgruppen der Eingliederungshilfe
Budget für Arbeit (§ 61 Abs. 2 SGB IX)
Für die landesrechtlichen Regelungen zum Budget für Arbeit hat das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 15. Mai 2018 eine Orientierungshilfe vorgelegt. Darin werden u. a. Leistungsumfang und -gewährung, das Verfahren zur Beantragung und Bewilligung sowie rentenrechtliche Aspekte geklärt.
Der Lohnkostenzuschuss verbleibt in Thüringen bei höchstens 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Dabei soll es sich in der Regel um einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss handeln und es soll eine unbefristete Bewilligung des Budgets für Arbeit, unter dem Vorbehalt des Fortbestehens der Anspruchsvoraussetzungen, erfolgen. Die Anspruchsvoraussetzungen sowie die individuelle Festsetzung des Lohnkostenzuschusses werden im Rahmen des ITP-Verfahrens durch den Träger der Eingliederungshilfe ermittelt. Zur Ermittlung der Minderleistung, nach der sich die Höhe des Lohnkostenzuschusses richtet, kann der Träger der Eingliederungshilfe eine fachdienstliche Stellungnahme bei einem eigenen Dienst oder bei dem örtlich zuständigen Integrationsfachdienst in Auftrag geben. In diesem Zusammenhang wird empfohlen, zumindest in der Anfangsphase der Einführung des Budgets für Arbeit, einen Integrationsfachdienst mit der Feststellung der Minderleistung zu beauftragen.
Für die Höhe der Kosten für Anleitung und Begleitung kann die für den Integrationsfachdienst geltende Kostenpauschale in Höhe von monatliche 200 Euro des Integrationsamtes bzw. die Empfehlung der BAR für den Integrationsfachdienst in Höhe von monatlich 480 Euro herangezogen werden.
Fahrtkosten werden grundsätzlich nicht übernommen, was jedoch nicht ausschließt, dass in Ausnahmefällen unter Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls eine Übernahme von etwaigen Fahrtkosten ermöglicht werden kann.
Mit Blick auf die rentenrechtlichen Aspekte ist darauf zu orientieren, dass sich die antragstellende Person rentenrechtlich beraten lässt.
Die Orientierungshilfe für die Umsetzung des Budget für Arbeit - § 61 SGB IX finden Sie hier.
Andere Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX)
Für andere Leistungsanbieterhat das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ebenfalls am 15. Mai 2018 eine Orientierungshilfe für den Arbeitsbereich „Anderer Leistungsanbieter“ vorgelegt, mit der die gesetzlichen und fachlichen Anforderungen an andere Leistungsanbieter präzisiert werden. In der Orientierungshilfe werden folgende Rahmenbedingungen für die Etablierung anderer Leistungsanbieter formuliert:
- die Umsetzung des Arbeitsbereiches bei anderen Leistungsanbietern soll als ambulantes Angebot erfolgen,
- eine Umwandlung von WfbM-Plätzen (auch ausgelagerten Arbeitsplätzen) in solche eines anderen Leistungsanbieters soll nicht erfolgen,
- es sollen bevorzugt Träger zugelassen werden, die bislang nicht im Bereich der WfbM tätig sind,
- Inklusionsfirmen können als andere Leistungsanbieter im Arbeitsbereich nicht tätig werden, da Beschäftigte in Inklusionsfirmen den Status der Erwerbsfähigkeit haben, Beschäftigte bei anderen Leistungsanbietern hingegen als erwerbsunfähig gelten.
Der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe schließt mit dem anderen Leistungsanbieter eine Vereinbarung gem. § 125 SGB IX, wenn nach Prüfung des örtlichen Trägers der Eingliederungshilfe feststeht, dass der andere Leistungsanbieter den gesetzlichen Qualitätsanforderungen genügt und der jeweiligen sozialräumlichen Inklusionsstrategie entspricht.
Die Orientierungshilfe für den Arbeitsbereich "Andere Leistungsanbieter" § 60 SGB IX finden Sie hier.
Bestimmungen zur Komplexleistung Frühförderung (§ 46 Abs. 4 SGB IX)
Am 1. Dezember 2020 wurde die Landesrahmenvereinbarung zur Umsetzung der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) zwischen den Landkreisen und kreisfreien Städte (örtliche Träger der Eingliederungshilfe), den gesetzlichen Krankenkassen, den Verbänden der Leistungserbringer und dem Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa-milie (überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe) geschlossen. Die Landesrahmenvereinbarung finden Sie hier.
Inhalte des Landesrahmenvertrags nach § 131 SGB IX
Abgrenzung der Kostenarten und -bestandteile und Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung (§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 4-5 SGB IX)
Es wird differenziert nach sächlicher und räumlicher Ausstattung (§ 5 LRV), personeller ausstattung (§ 7 LRV) und betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers (§ 8 LRV). Als Kriterien für die personelle Ausstattung bezogen auf Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf werde insbesondere Anforderungen an Assistenz, Unterstützung, Beratung, Betreuung, Begleitung und Förderung der Leistungsberechtigten, fachliche Anforderungen an die Qualifikation des Personals, die Beschäftigung und den Einsatz von Peer-Counselorn, Peer-Experten oder Personen mit ähnlichen Qualifikationen/Fähigkeiten, die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, leitende, administrative und organisatorische Aufgaben sowie Aufwand für Kooperation und Koordination berücksichtigt (§ 7 Abs. 1 LRV). Die Festlegung der personellen Ausstattung ergibt sich aus Anlage 3 (§ 11 LRV)
Zusammensetzung der Leistungspauschalen (§ 131 Abs. 1 Nr. 2-3 SGB IX)
Inhalt und Kriterien für die Zusammensetzung der Leistungspauschalen werden anhand von Hilfebedarfsgruppen festgelegt, die unter Einbeziewhung des ITP wirkungsorientierte Zeitbedarfe, bezogen auf die vereinbarten Ziele im Planungszeitraum der einzelnen Gesamtplanung, geschätzt (§ 9 Abs. 1 LRV). Zur Höhe der Leistungspauschale liegt eine detaillierte Kalkulationsregelung sowie Kalkulationsblötter als Anlage 3 vor (§ 10 LRV)
Kostenarten und -bestandteile für den Bereich WfbM (§ 131 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX)
Die Vergütung wird als Tagespauschale pro Werktag und Werkstattbeschäftigten kalkuliert und vereinbart. Die Anteile für den Lebensmittelaufwand sind ab dem 1. Januar 2020 pauschal den existenzsichernden Leistungen zuzuordnen und nicht mehr Bestandteil der Vergütung. Eine exakte Differenzierung zwischen existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen der Eingliederungshilfe soll bis zum 31. Dezember 2020 erfolgen (§ 27 LRV Thüringen).
Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 16 SGB IX)
§ 6 Abs. 7 LRV Thüringen nimmt Bezug auf die Qualität der Leistungen: Leistungserbringer müssen anhand der Musterdokumentation in Anlage 2 zum Landesrahmenvertrag ihr erbrachten Leistungen dokumentieren und auf Verlangen der leistungsberechtigten Person sowie dem Leistungsträger vorlegen. "Das Erreichen der vereinbarten Ziele ist ein Indikator für die Qualität der erbrachten Leistungen, dabei ist die Zufriedenheit der Leistungsberechtigten bei der Beurteilung des Ergebnisses zu berücksichtigen".
Die Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen sind in § 22 LRV Thüringen zu finden. Sie bemessen sich anhand der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität (§ 22 Abs. 3 LRV Thüringen). "Die Wirksamkeit der Leistungen ergibt sich aus den im Einzelfall vereinbarten Zielen und Indikatoren sowie den in der Konzeption, als Grundlage des Leistungsangebots, sozialräumlich vereinbarten Zielsetzungen" (§ 22 Abs. 3 LRV Thüringen).
In § 22 Abs. 4-5 LRV Thüringen werden die möglichen Maßstäbe für Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität aufgelistet. Diese sind ebenfalls Bestandteil der Anlage 1 zum Landesrahmenvertrag, der Mustergliederung zur Konzeption/Leistungsbeschreibung.
Wirtschaftlichkeit wird vorausgesetzt, wenn die Struktur- und Prozessqualität im Rahmen der vereinbarten Vergütung erreicht wird (§ 22 Abs. 8 LRV Thüringen)
Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)
Die Regelungen zu Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistung sind ab § 29 im Landesrahmenvertrag zu finden. Gemäß § 4 ThürAGSGB IX werden Prüfungen anlasslos und anlassbezogen durchgeführt. Neben der fachlichen Evaluierung der Leistungen "wird ein landeseinheitliches Kennzahlensystem genutzt (aktuell: BAGüS-Benchmarking)" (§ 29 Abs. 1 LRV Thüringen).
§ 33 LRV Thüringen regelt Vergütungskürzung bei Pflichtverletzung des Leistungserbringers (Abs. 1) sowie die außerordentliche Kündigung (Abs. 2). Die Kosten der Prüfung trägt der Leistungsträger, "soweit die Pürfung keine Pflichtverletzung des Leistungserbringers ergibt" (§ 33 Abs. 3 LRV Thüringen). Kosten aus der Mitwirkung trägt der Leistungserbringer.
Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX)
Zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 125 SGB IX sind die Konzeption und das Leistungsangebot einschließlich der Vergütungskalkulation vom Leistungserbringer zeitgleich beim örtlichen und überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe einzureichen. Das Leistungsangebot ist entsprechend der in Anlage 1 vorgegebenen Gliederung aufzubereiten. Als Grundlage der Vereinbarung nach § 125 SGB IX ist die Konzeption vom Leistungserbringer mit dem örtlichen Träger der Eingliederungshilfe zu vereinbaren. Die Vereinbarung nach § 125 SGB IX wird zwischen dem Leistungserbringer und dem überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe geschlossen. Sie besteht aus der Leistungs- und der Vergütungsvereinbarung und ist auf Grundlage der Mustervereinbarung (Anlage 4) auszufertigen. Die Konzeption wird zu ihrem Bestandteil (§ 13 LRV Thüringen).
Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen zur Mitwirkung an den Rahmenverträge (§ 131 Abs. 2 SGB IX)
Als Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen zur Mitwirkung an den Rahmenverträgen wird die LIGA der politischen Interessen- und Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen in Thüringen e.V. bestimmt.
Schiedsstelle (§ 133 SGB IX)
Projekte der modellhaften Erprobung nach Art. 25 Abs. 3 BTHG
Landratsamt Sonneberg
Von Januar 2018 bis Dezember 2021 führte das Landratsamt Sonneberg ein Modellprojekt zur Erprobung folgender Regelungsbereiche des BTHG durch:
- Einkommens- und Vermögensanrechnung
- Assistenzleistungen in der sozialen Teilhabe
- gemeinschaftliche Leistungserbringung
- Abgrenzung der neuen Leistungen der Eingliederungshilfe
- Bezüge zu anderen Leistungen der sozialen Sicherung
Landkreis Nordhausen
Von Januar 2018 bis Dezember 2021 führten der Landkreis Nordhausen ein Modellprojekt zur Erprobung folgender Regelungsbereiche des BTHG durch:
- Umsetzung des Rangverhältnisses zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege
- Bezüge zu anderen Leistungen der sozialen Sicherung
Landkreis Hildburghausen
Von Januar 2018 bis Dezember 2019 führte der Landkreis Hildburghausen ein Modellprojekt zur Erprobung folgender Regelungsbereiche des BTHG durch:
- Einkommens- und Vermögensanrechnung
- Umsetzung des Rangverhältnisses zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege
- gemeinschaftliche Leistungserbringung
- Abgrenzung der neuen Leistungen der Eingliederungshilfe
Projekte der modellhaften Erprobung nach Art. 25 Abs. 3 BTHG
Landkreis Saalfeld-Rudolstadt
Von Januar 2018 bis Dezember 2021 führten das Landratsamt Bodenseekreis und die Liebenau Teilhabe gemeinnützige GmbH ein Modellprojekt zur Erprobung folgender Regelungsbereiche des BTHG durch:
- Einkommens- und Vermögensanrechnung
- Umsetzung des Rangverhältnisses zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege
- Abgrenzung der neuen Leistungen der Eingliederungshilfe
- Bezüge zu anderen Leistungen der sozialen Sicherung
Materialien zum Download
Erstes Ausführungsgesetz
Das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB IX) wurde am 18. Oktober 2018 im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlicht:
Materialien zum Download
Zweites Ausführungsgesetz
Das Zweite Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, wurde am 30. November 2017 im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlicht:
Materialien zum Download
Landesrahmenvertrag
Den Landesrahmenvertrag des Freistaats Thüringen können Sie von der Website des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) herunterladen: