Landesspezifische Regelungen
Teil des Vertrags sind Überleitungsvereinbarungen: So können Leistungen, die vor dem 1. Januar 2020 in teil- und vollstationären Angeboten erbracht wurden, bis zum 31. Dezember 2026 in den bestehenden Rahmenbedingungen fortgeführt werden. Dabei verpflichten sich die Vertragspartner, bis zum 31. Dezember 2026 ein personenzentriertes Anschlussmodell zur Finanzierung zu entwickeln (LT-Drs.: 7/5560: 1f. (PDF-Dokument)).
Träger der Eingliederungshilfe (§ 94 Abs. 1 SGB IX)
Örtliche Träger der Eingliederungshilfe bleiben die Landkreise und kreisfreien Städte (§ 1 ThürAGSGB IX). Sie sind sachlich zuständig für die Leistungen nach Teil 2 SGB IX (§ 3 ThürAGSGB IX).
Darüber hinaus behält das Land als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe (§ 2 ThürAGSGB IX) die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben zur Beratung und Unterstützung der Träger der Eingliederungshilfe sowie zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe. Zu diesen Aufgaben gehören:
- die Standort- und Bedarfsplanung im Rahmen seiner Steuerungs- und Planungskompetenzen,
- der Abschluss von Rahmenverträgen gemeinsam mit den örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe und den Vereinigungen der Leistungserbringer nach § 131 SGB IX,
- der Abschluss der Vereinbarungen nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
- die Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung nach § 128 SGB IX, soweit diese nicht vom örtlichen Träger der Eingliederungshilfe wahrgenommen wird,
- die Beratung und Unterstützung der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe mit dem Ziel der Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen den Trägern, der Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen,
- die Herstellung des Einvernehmens gegenüber der Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich der Anerkennung von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 225 SGB IX (§ 4 ThürAGSGB IX).
Das für Eingliederungshilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, die zuständige Behörde des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1 nimmt das Landesverwaltungsamt die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch wahr (§ 2 ThürAGSGB IX).
Sozialraumorientierung und Sicherstellungsauftrag (§ 94 Abs. 3 SGB IX)
Die Leistungen nach Teil 2 des SGB IX sind für alle Leistungsberechtigten sozialräumlich zu erbringen. Die Einteilung sozialräumlicher Grenzen obliegt dem örtlichen Träger der Eingliederungshilfe, der bei Bedarf Kommunen auch in mehrere Sozialräume einteilen kann. Darüber hinaus kann sich die sozialräumliche Leistungserbringung offen und mithilfe neuer Ansätze personenzentriert an den Bedarfen der Leistungsberechtigten orientieren (§ 4 LRV TH). Die Leistungen können in Form einer personenzentrierten Komplexleistung oder gemeinschaftlich erbracht werden (u. a. in Wohnformen gemäß § 42a SGB XII). Die personenzentrierte Komplexleistung gewährleistet die Leistungen der Teilhabe und anderer Leistungen an jedem Ort an 24 Stunden und 365 Tagen im Jahr.
Instrument zur Bedarfsermittlung (§ 118 SGB IX)
In Thüringen wurde der Integrierte Teilhabeplan (ITP) des Instituts für Personenzentrierte Hilfen gGmbH bereits ab 2011 in sechs Modellregionen erprobt. Seit 2012 werden weitere Thüringer Landkreise und kreisfreie Städte in die modellhafte Erprobung einbezogen mit dem Ziel, den ITP flächendeckend einzuführen. Der ITP wurde zunächst mit Verweis auf das SGB XII im Jahr 2018 per Rechtsverordnung als einheitliches Bedarfsermittlungsinstrument in allen Landkreisen und kreisfreien Städte eingeführt.
Am 30. Januar 2020 hat die Thüringer Verordnung über das Instrument zur Bedarfsermittlung nach § 118 SGB IX (ThürBedarfVO) rückwirkend zum 1. Januar 2020 die Rechtsverordnung von 2018 abgelöst (GVBI Thüringen Nr. 2 2020: 49 (PDF-Dokument)).
Am Ende des Jahres 2017 entschied sich das für Soziales zuständige Ministerium für eine Ausweitung des ITP auf Kinder- und Jugendliche und begann im Januar 2019 mit einer mehrjährigen Modellphase. Der ITP FrüKi (Frühe Kindheit) für Kinder unter sechs Jahren ist ab dem 1. Januar 2023 per Rechtsverordnung verbindlich anzuwenden und wurde aufgrund der zeitgleichen Einführung des neuen Förder- und Behandlungsplanes gemäß § 10 LRV Früherkennung und Frühförderung Thüringen vorgezogen. Der ITP für Kinder und Jugendliche ab sechs Jahren bis zur Volljährigkeit wird weiterhin erprobt (LT Drs.:7/8293: 2 (PDF-Dokument)).
Die Umsetzung des neuen Bedarfsermittlungsinstruments wird in Thüringen durch eine ITP-App im digitalen Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen (ThAVEL) unterstützt. Anhand dieser App wird die digitale Erstellung und Bearbeitung des ITP für Erwachsene sowie die digitale Abstimmung mit allen beteiligten Instanzen ermöglicht. Eine große Mehrheit der ITPs für Erwachsene werden in Thüringen nun digital über ThAVEL erstellt. Für den ITP FrüKi wird seit Dezember 2022 eine App in ThAVEL zu Verfügung gestellt und die Einführung einer App für den ITP Kiju ist nach dessen Testphase geplant (LT Drs.: 7/8293: 5 (PDF-Dokument)).
Budget für Arbeit (§ 61 Abs. 2 SGB IX)
Für die landesrechtlichen Regelungen zum Budget für Arbeit hat das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 15. Mai 2018 eine Orientierungshilfe vorgelegt. Darin werden u. a. Leistungsumfang und -gewährung, das Verfahren zur Beantragung und Bewilligung sowie rentenrechtliche Aspekte geklärt.
Dabei soll es sich in der Regel um einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss handeln und es soll eine unbefristete Bewilligung des Budgets für Arbeit, unter dem Vorbehalt des Fortbestehens der Anspruchsvoraussetzungen, erfolgen. Die Anspruchsvoraussetzungen sowie die individuelle Festsetzung des Lohnkostenzuschusses werden im Rahmen des ITP-Verfahrens durch den Träger der Eingliederungshilfe ermittelt. Zur Ermittlung der Minderleistung, nach der sich die Höhe des Lohnkostenzuschusses richtet, kann der Träger der Eingliederungshilfe eine fachdienstliche Stellungnahme bei einem eigenen Dienst oder bei dem örtlich zuständigen Integrationsfachdienst in Auftrag geben. In diesem Zusammenhang wird empfohlen, zumindest in der Anfangsphase der Einführung des Budgets für Arbeit, einen Integrationsfachdienst mit der Feststellung der Minderleistung zu beauftragen.
Fahrtkosten werden grundsätzlich nicht übernommen, was jedoch nicht ausschließt, dass in Ausnahmefällen unter Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls eine Übernahme von etwaigen Fahrtkosten ermöglicht werden kann.
Mit Blick auf die rentenrechtlichen Aspekte ist darauf zu orientieren, dass sich die antragstellende Person rentenrechtlich beraten lässt (Orientierungshilfe Budget für Arbeit 2023).
Andere Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX)
Für andere Leistungsanbieter hat das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ebenfalls am 15. Mai 2018 eine Orientierungshilfe für den Arbeitsbereich „Anderer Leistungsanbieter“ vorgelegt, mit der die gesetzlichen und fachlichen Anforderungen an andere Leistungsanbieter präzisiert werden. In der Orientierungshilfe werden folgende Rahmenbedingungen für die Etablierung anderer Leistungsanbieter formuliert:
- die Umsetzung des Arbeitsbereiches bei anderen Leistungsanbietern soll als ambulantes Angebot erfolgen,
- eine Umwandlung von WfbM-Plätzen (auch ausgelagerten Arbeitsplätzen) in solche eines anderen Leistungsanbieters soll nicht erfolgen,
- es sollen bevorzugt Träger zugelassen werden, die bislang nicht im Bereich der WfbM tätig sind,
- Inklusionsbetriebe können als andere Leistungsanbieter im Arbeitsbereich nicht tätig werden, da Beschäftigte in Inklusionsbetriebe den Status der Erwerbsfähigkeit haben, Beschäftigte bei anderen Leistungsanbietern hingegen als erwerbsunfähig gelten.
Der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe schließt mit dem anderen Leistungsanbieter eine Vereinbarung gem. § 125 SGB IX, wenn nach Prüfung des örtlichen Trägers der Eingliederungshilfe feststeht, dass der andere Leistungsanbieter den gesetzlichen Qualitätsanforderungen genügt und der jeweiligen sozialräumlichen Inklusionsstrategie entspricht.
Bestimmungen zur Komplexleistung Frühförderung (§ 46 Abs. 4 SGB IX)
Am 1. Dezember 2020 wurde die Landesrahmenvereinbarung zur Umsetzung der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV (PDF-Dokument)) zwischen den Landkreisen und kreisfreien Städte (örtliche Träger der Eingliederungshilfe), den gesetzlichen Krankenkassen, den Verbänden der Leistungserbringer und dem Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa-milie (überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe) geschlossen. Gemäß § 46 Abs. 4 SGB IX haben überregionale Frühförderstellen, die die Voraussetzungen dazu erfüllen, die Möglichkeit, Komplexleistungen (heilpädagogische und medizinisch-therapeutische Leistungen) zu erbringen. In § 17 FrühV ist eine Evaluierung der Landesrahmenvereinbarung vorgesehen, in der die Zugänglichkeit zum Beratungsangebot, bewilligte Leistungsanträge und Leistungsumfänge sowie die Inanspruchnahme von Leistungen untersucht werden. Die Landesrahmenvereinbarung finden Sie hier (PDF-Dokument) (LT Drs.:7/4070: 2 (PDF-Dokument)).
Abgrenzung der Kostenarten und -bestandteile und Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung (§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 4-5 SGB IX)
Es wird differenziert nach sächlicher und räumlicher Ausstattung (§ 5 LRV TH), personeller Ausstattung (§ 7 LRV TH) und betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers (§ 8 LRV TH). Als Kriterien für die personelle Ausstattung, bezogen auf Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf, werden insbesondere im Rahmen von Anforderungen an das Personals bezüglich der Arbeitsinhalte, der fachlichen Kenntnisse des Personals, beim heilpädagogischen oder pflegerischen Personal sowie beim administrativen Personal und organisationsgebundene Vergütungsstrukturen und anfallende Kosten durch unterstützendes Personal von außen aufgeführt (§ 7 Abs. 1 LRV TH). Die Festlegung der personellen Ausstattung ergibt sich aus Anlage 3 (§ 11 LRV TH)
Zusammensetzung der Leistungspauschalen (§ 131 Abs. 1 Nr. 2-3 SGB IX)
Inhalt und Kriterien für die Zusammensetzung der Leistungspauschalen werden anhand von Hilfebedarfsgruppen festgelegt, die unter Einbeziehung des ITP wirkungsorientierte Zeitbedarfe, bezogen auf die vereinbarten Ziele im Planungszeitraum der einzelnen Gesamtplanung, geschätzt werden (§ 9 Abs. 1 LRV TH). Zur Höhe der Leistungspauschale liegt eine detaillierte Kalkulationsregelung sowie Kalkulationsblätter als Anlage 3 vor (§ 10 LRV TH)
Kostenarten und -bestandteile für den Bereich WfbM (§ 131 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX)
Die Vergütung im WfbM-Bereich orientiert sich pauschal an der Anzahl von Werkstattbeschäftigten und deren Arbeitstagen in der Werkstatt. Seit dem 1. Januar 2020 werden anfallende Kosten für Lebensmittel als pauschale Vergütung im Rahmen der existenzsichernden Leistungen erbracht und sind nicht mehr Teil der Vergütungsstruktur der WfbM. (§ 27 LRV TH).
Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 16 SGB IX)
§ 6 Abs. 7 LRV TH nimmt Bezug auf die Qualität der Leistungen: Leistungserbringer müssen anhand der Musterdokumentation in Anlage 2 zum Landesrahmenvertrag ihre erbrachten Leistungen dokumentieren und auf Verlangen der leistungsberechtigten Person sowie dem Leistungsträger vorlegen. "Die Erreichung der vereinbarten Ziele ist ein Indikator für die Qualität der erbrachten Leistungen, dabei ist die Zufriedenheit der Leistungsberechtigten bei der Beurteilung des Ergebnisses zu berücksichtigen" (§ 6 Abs. 7 LRV TH).
Die Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen sind in § 22 LRV TH zu finden. Sie bemessen sich anhand der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität (§ 22 Abs. 3 LRV TH). "Die Wirksamkeit der Leistungen ergibt sich aus den im Einzelfall vereinbarten Zielen und Indikatoren sowie den in der Konzeption, als Grundlage des Leistungsangebots, sozialräumlich vereinbarten Zielsetzungen" (§ 22 Abs. 3 LRV TH). In § 22 Abs. 4-5 LRV TH werden die möglichen Maßstäbe für Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität aufgelistet. Diese sind ebenfalls Bestandteil der Anlage 1 zum Landesrahmenvertrag, der Mustergliederung zur Konzeption/Leistungsbeschreibung. Wirtschaftlichkeit wird vorausgesetzt, wenn die Struktur- und Prozessqualität im Rahmen der vereinbarten Vergütung erreicht wird (§ 22 Abs. 8 LRV TH).
Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)
Die Regelungen zu Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistung sind ab § 29 LRV TH zu finden. Gemäß § 4 ThürAGSGB IX werden Prüfungen anlasslos und anlassbezogen durchgeführt. Neben der fachlichen Evaluierung der Leistungen "wird ein landeseinheitliches Kennzahlensystem genutzt (aktuell: BAGüS-Benchmarking)" (§ 29 Abs. 1 LRV TH).
§ 33 LRV TH regelt die Vergütungskürzung bei Pflichtverletzung des Leistungserbringers (Abs. 1) sowie die außerordentliche Kündigung (Abs. 2). Die Kosten der Prüfung trägt der Leistungsträger, "soweit die Prüfung keine Pflichtverletzung des Leistungserbringers ergibt" (§ 33 Abs. 3 LRV TH). Kosten aus der Mitwirkung trägt der Leistungserbringer.
Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX)
Vereinbarungen nach § 125 SGB IX werden zwischen Leistungserbringern und örtlichem bzw. überörtlichen Träger geschlossen und bei beiden Trägern zeitgleich eingereicht. Sie umfassen ein Leistungskonzept, das Leistungsangebot sowie die Vergütungskalkulation der Leistung. Grundlage für das Leistungsangebot bildet die in Anlage 1 LRV TH abgebildete Angebotsstruktur. Zudem dient die Mustervereinbarung zur Leistungs- und Vergütungsvereinbarung in Anlage 4 LRV als weiterer Richtwert (§ 13 LRV TH).
Als maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen zur Mitwirkung an den Rahmenverträgen nach § 131 Abs. 2 SGB IX wird in § 7 ThürAGSGBIX die LIGA der politischen Interessen- und Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen in Thüringen e.V. bestimmt. Darüber hinaus ist die Interessenvertretung in der Schiedsstelle nach § 133 SGB IX beratend tätig und nimmt an deren Sitzungen teil.
Gemäß § 133 SGB IX soll eine Schiedsstelle zur Schlichtung von Streitigkeiten bei Vereinbarungen zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern eingerichtet werden. In Thüringen wurde am 15. September 2020, rückwirkend zum 1. Januar 2020, die Thüringer Verordnung über die Schiedsstelle nach § 133 SGB IX – ThürSchiedsVO-SGB IX beschlossen. Zuletzt wurde die Thüringer Schiedsstellenverordnung zum 29.06.2024 geändert. Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle ist beim Landesverwaltungsamt angesiedelt und unterliegt der Rechtsaufsicht des für Soziales zuständigen Ministeriums. Die Schiedsstelle ist mit jeweils fünf Vertretern seitens der Leistungsträger und Leistungserbringer sowie einem unparteiischen Vorsitzenden besetzt. Die maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen ist gemäß § 11 ThürSchiedsVO an den Schiedsstellenverfahren zu beteiligen und kann an den Sitzungen in beratender Funktion teilnehmen (GVBI Thüringen 2020 S. 532 f.).
Landratsamt Sonneberg
Von Januar 2018 bis Dezember 2021 führte das Landratsamt Sonneberg ein Modellprojekt zur Erprobung folgender Regelungsbereiche des BTHG durch:
- Einkommens- und Vermögensanrechnung
- Assistenzleistungen in der sozialen Teilhabe
- Gemeinschaftliche Leistungserbringung
- Abgrenzung der neuen Leistungen der Eingliederungshilfe
- Bezüge zu anderen Leistungen der sozialen Sicherung
Landkreis Nordhausen
Von Januar 2018 bis Dezember 2021 führten der Landkreis Nordhausen ein Modellprojekt zur Erprobung folgender Regelungsbereiche des BTHG durch:
- Umsetzung des Rangverhältnisses zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege
- Bezüge zu anderen Leistungen der sozialen Sicherung
Landkreis Hildburghausen
Von Januar 2018 bis Dezember 2019 führte der Landkreis Hildburghausen ein Modellprojekt zur Erprobung folgender Regelungsbereiche des BTHG durch:
- Einkommens- und Vermögensanrechnung
- Umsetzung des Rangverhältnisses zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege
- Gemeinschaftliche Leistungserbringung
- Abgrenzung der neuen Leistungen der Eingliederungshilfe
Landkreis Saalfeld-Rudolstadt
Von Januar 2018 bis Dezember 2021 führten das Landratsamt Bodenseekreis und die Liebenau Teilhabe gemeinnützige GmbH ein Modellprojekt zur Erprobung folgender Regelungsbereiche des BTHG durch:
- Einkommens- und Vermögensanrechnung
- Umsetzung des Rangverhältnisses zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege
- Abgrenzung der neuen Leistungen der Eingliederungshilfe
- Bezüge zu anderen Leistungen der sozialen Sicherung
Die Vorstellung der Modellregion Saalfeld-Rudolstadt für das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales geförderte Projekt zum Bundesteilhabegesetz können Sie unter folgendem Link einsehen:
Kreis SLF (2024): Bundesteilhabegesetz. Vorstellung der Modellregion Saalfeld-Rudolstadt für das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales geförderte Projekt zum Bundesteilhabegesetz. In: Kreis Saalfeld-Rudolstadt (16.10.2024).
Orientierungshilfe Budget für Arbeit (2023): Orientierungshilfe für die Umsetzung des Budgets für Arbeit gemäß § 61 SGB IX. In: TMASGFF (PDF-Dokument) (16.10.2024).
Stand: November 2024