Inhalt dieser Seite
- Ausführungsgesetz und Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX
- Landesspezifische Regelungen zur Struktur der Eingliederungshilfe
- Landesspezifische Regelungen zur Bedarfsermittlung, zum Gesamt- und Teilhabeplanverfahren
- Landesspezifische Regelungen zu den Leistungsgruppen der Eingliederungshilfe
- Inhalte des Landesrahmenvertrags nach § 131 SGB IX
- Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen zur Mitwirkung an den Rahmenverträgen (§ 131 Abs. 2 SGB IX)
- Schiedsstelle (§ 133 Abs. 5 SGB IX)
- Projekte der modellhaften Erprobung nach Art. 25 Abs. 3 BTHG
Ausführungsgesetz und Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX
Am 22. März 2018 hat der Schleswig-Holsteinische Landtag das Erste Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (1. Teilhabestärkungsgesetz) beschlossen. Das Zweite Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (2. Teilhabestärkungsgesetz) wurde am 11. Dezember 2019 beschlossen.
Der Landesrahmenvertrag des Landes Schleswig-Holstein wurde am 12. August 2019 zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und den Vereinigungen der Leistungserbringer geschlossen. Der Vertrag beinhaltet Überleitungsvereinbarungen aufgrund der Trennung der existenzsichernden Leistungen und der Fachleistungen, die bis zum 31. Dezember 2021 befristet sind. Für heilpädagogische Leistungen in Kindertagesstätten gilt hingegen eine abweichende Befristung bis zum 31. Dezember 2023.
Ergänzend zum Landesrahmenvertrag ist am 1. Januar 2022 eine Landesverordnung zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Kraft getreten.
Die Inhalte des Landesrahmenvertrags haben wir Ihnen im unteren Bereich dieser Seite zusammengefasst.
Die Ausführungsgesetze und den Landesrahmenvertrag samt ergänzender Landesverordnung haben wir Ihnen am rechten Seitenrand verlinkt.
Landesspezifische Regelungen zur Struktur der Eingliederungshilfe
Träger der Eingliederungshilfe (§ 94 Abs. 1 SGB IX)
Träger der Eingliederungshilfe werden die Kreise und kreisfreien Städte, die als örtliche Träger der Sozialhilfe bereits seit der Kommunalisierung zum 1. Januar 2007 für die Eingliederungshilfe zuständig sind. Sie sind sachlich zuständig für alle Aufgaben nach Teil 1 und 2 SGB IX.
Darüber hinaus wird das Land ebenfalls Träger der Eingliederungshilfe, um folgende übergeordnete, zentrale Steuerungs- und Koordinierungsaufgaben zu übernehmen:
- Abschluss von Landesrahmenvereinbarungen für Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 131 SGB IX) und für die Komplexleistung Frühförderung (§ 46 Abs. 4 SGB IX)
- Bestellung der Vertreterinnen und Vertreter für Leistungsträger in der Schiedsstelle (§ 133 Abs. 2 SGB IX)
- Mitwirkung an der Sicherstellung gemeinsamer bedarfsgerechter Angebotsstrukturen (§ 95 SGB IX)
- Erarbeitung von Empfehlungen für das Leistungsrecht nach Teil 2 Kapitel 2 bis Kapitel 6 SGB IX und das Gesamtplanverfahren nach Teil 2 Kapitel 7 SGB IX (im Einvernehmen mit den Kreisen und kreisfreien Städten)
- konzeptionelle Entwicklung der Rahmenbedingungen für andere Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX) und für das Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX) (im Einvernehmen mit den Kreisen und kreisfreien Städten)
- Mitwirkung an Zielvereinbarungen zur Erprobung neuer und zur Weiterentwicklung der bestehenden Leistungs- und Finanzierungsstrukturen (im Einvernehmen mit den Kreisen und kreisfreien Städten)
Zum Zweck der Zusammenarbeit zwischen Land sowie Kreisen und kreisfreien Städten wird ein Steuerungskreis Eingliederungshilfe gebildet. Dieser hat die Aufgabe, grundsätzliche Angelegenheiten der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX (u.a. Frühförderung, Sicherstellungsauftrag) zu beraten.
Sozialraumorientierung und Sicherstellungsauftrag (§ 94 Abs. 3 SGB IX)
Die Kenntnisse über passgenaue soziale Angebote für Menschen mit Behinderungen in den Gemeinden und Städten, fachlich qualifiziertes Personal und die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Diensten sollen eine am Sozialraum orientierte Leistungsgewährung ermöglichen.
Arbeitsgemeinschaft (§ 94 Abs. 4 SGB IX)
Zum 1. Januar 2018 wird eine Arbeitsgemeinschaft errichtet, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums, den Trägern der Eingliederungshilfe, Leistungserbringern, dem Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung und den Verbänden für Menschen mit Behinderungen zusammensetzt. Weitere Informationen zur Arbeitsgemeinschaft lassen sich aus dem 2. Teilhabestärkungsgesetz entnehmen.
Landesspezifische Regelungen zur Bedarfsermittlung, zum Gesamt- und Teilhabeplanverfahren
Instrument zur Bedarfsermittlung (§ 118 SGB IX)
In Schleswig-Holstein wird das SHIP-Verfahren (Schleswig-Holstein Individuelle Planung) genutzt.
Landesspezifische Regelungen zu den Leistungsgruppen der Eingliederungshilfe
Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX)
In Schleswig-Holstein wird das Budget für Arbeit seit dem 1. Januar 2018 im Rahmen des neuen Modellprojekts „Übergänge schaffen – Arbeit inklusiv“ gefördert. Das bisherige Modellprojekt zum Budget für Arbeit ist zugleich zum 31. Dezember 2017 ausgelaufen.
Weitere Informationen zum Modellprojekt erhalten Sie auf der Website des Landes Schleswig-Holstein:
Andere Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX)
Als Träger der Eingliederungshilfe wird es Aufgabe des Landes sein, zusammen mit den Kreisen und kreisfreien Städten Rahmenbedingungen für andere Leistungsanbieter zu erarbeiten.
Inhalte des Landesrahmenvertrags nach § 131 SGB IX
Abgrenzung der Kostenarten und -bestandteile und Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung (§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 5 SGB IX)
Vergütungsbestandteile sind prospektiv kalkulierte Personalaufwendungen und - nebenkosten, Sachaufwendungen und Investitionen (§§ 22-25 LRV). Der Personalaufwand umfasst grundsätzlich Vergütungen, Löhne und sonstige Leistungen sowie die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und sonstige arbeitsvertragliche Leistungen, die nach den jeweils geltenden Tarifverträgen, Arbeitsvertragsrichtlinien oder vergleichbaren kollektivarbeitsrechtlichen Regelungen zu leisten sind (vgl. § 23 Abs. 2 LRV).
Zusammensetzung der Leistungspauschalen (§ 131 Abs. 1 Nr. 2-3 SGB IX)
Die Leistungspauschale setzt sich zusammen aus Basisleistung und personenabhängiger (individueller) Leistung (§ 21 Abs. 1 LRV). Die Leistungspausche wird grundsätzlich nach Stunden- oder Tagespauschalen kalkuliert, andere Kalkulationsformen können vereinbart werden (§ 22 LRV). Die Basisleistung setzt sich insbesondere aus den Vergütungsbestandteilen Leistungen der Leitung, der Verwaltung/Zentralverwaltung und anteilig der Wirtschafts-, Versorgungs- und technischen Dienste, Sachkosten der Basisleistung, grundlegende Vorhalteleistungen z.B. zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson nach § 78 Absatz 6 SGB IX, Leistungen zur Förderung der Partizipation und Mitwirkung (z.B. Bewohnerbeiräte, Arbeitsgemeinschaften, Beiräte, Wahlen), Leistungen aus gesetzlichen Vorgaben (z.B. Datenschutz, Qualitätssicherung, Arbeitnehmermitbestimmung) und gesetzlich vorgeschriebenen Aufwendungen (z.B. Hygiene, Arbeitsschutz, technische Prüfungen) zusammen, die sich in Abhängigkeit der Bedarfe des zu betreuenden Personenkreises und der zu erbringenden Leistungen unterscheiden (§ 21 Abs. 2 LRV).
Kostenarten und -bestandteile für den Bereich WfbM (§ 131 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX)
Die Vergütung im Arbeitsbereich der WfbM ergibt sich in der Grundstruktur nach den Regelungen der allgemeinen Abgrenzung der Kostenarten und -bestandteile zur Festlegung der personellen Ausstattung (s. §§ 21 und 22 LRV Schleswig-Holstein). Für den Fall, dass andere Leistungsanbieter für einzelne Leistungsberechtigte Leistungen im Arbeitsbereich der WfbM übernehmen, werden die ersparten Aufwendungen bei der WfbM von der Gesamtvergütung für die jeweiligen Leistungsberechtigten abgezogen (§ 27 Nr. 2 LRV Schleswig-Holstein). Zudem wird zwischen den Vertragspartnern vereinbart, Leistungen im Arbeitsbereich der WfbM mit dem Ziel einer Vergütung, die der modularen Leistungserbringung entspricht, zu evaluieren und modellhaft zu erproben.
Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 16 SGB IX)
Die Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich Wirksamkeit der Leistungen sind in Abschnitt 4 des Landesrahmenvertrags geregelt. Qualität wird in Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität gegliedert und die verpflichtenden Aspekte aufgelistet (§ 10 Abs. 2 LRV Schleswig-Holstein). Ergebnisqualität wird anhand der Gesamtheit der erbrachten Leistungen und unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Leistungsberechtigten beurteilt, zwischen Leistungserbringer, leistungsberechtigter Person und Vertretungsberechtigten erörtert und in der Prozessdokumentation festgehalten (§ 10 Abs. 5 LRV Schleswig-Holstein).
Wirtschaftlichkeit von Leistungen ist gegeben, "wenn sie mit dem auf das für die Zielerreichung notwendigen Maß beschränkten Einsatz personeller und sächlicher Mittel vereinbart und erbracht wird" (" 11 Abs 1 LRV Schleswig-Holstein).
Die Vertragsparteien haben in § 12 LRV Schleswig-Holstein festgehalten, es "eine Entwicklung von einheitlichen Maßstäben für die Wirksamkeit von Leistungen weiterer Untersuchungen bedarf" (§ 12 LRV Schleswig-Holstein). Die Wirksamkeit der Leistungen, die auf Grundlage des Landesrahmenvertrags vereinbart wurden, soll anhand der in § 12 LRV Schleswig-Holstein genannten Grundsätzen für Leistungen der Eingliederungshilfe beurteilt werden.
Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)
Abschnitt 6 des Landesrahmenvertrags regelt Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Prüfungen und zur Kürzung der Vergütung. Nach dem Ausführungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein könne Prüfungen anlasslos und anlassbezogen durchgeführt werden (§ 5 AG-SGB IX). In § 29 LRV Schleswig-Holstein sind u.a. Charakter (Abs.1) und Ziel (Abs. 2) der Prüfung geregelt. Anlage 1 zum Landesrahmenvertrag führt Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Prüfungen näher aus.
In § 29 Abs. 7 LRV Schleswig-Holstein ist die Vergütungskürzung geregelt und in Anlage 2 zum Landesrahmenvertrag genauer ausgeführt.
In Anlage 1 zum Landesrahmenvertrag ist geregelt, dass die Kosten der Prüfung der Leistungsträger übernimmt. Kosten aus der Mitwirkung trägt der Leistungserbringer 1 (LRV Schleswig-Holstein Anl 1). Die weiteren Punkte regeln das Verfahren der Prüfung. In Punkt 9 sind die Inhalte des Prüfberichts aufgeführt.
Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX)
Der Leistungserbringer oder der Träger der Eingliederungshilfe fordert die jeweils andere Partei schriftlich zu Verhandlungen auf. Für die Verhandlungen über den Abschluss dieser Vereinbarung sind Unterlagen zu Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe durch den Leistungserbringer beizufügen, die dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Leistungen sowie der Leistungsfähigkeit des Leistungserbringers nach § 123 Absatz 2 Satz 2 SGB IX und die Geeignetheit des Leistungserbringers nach § 124 SGB IX ermöglichen (§ 28 LRV Schleswig-Holstein).
Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen zur Mitwirkung an den Rahmenverträgen (§ 131 Abs. 2 SGB IX)
Als Interessenvertretung werden der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung sowie bis zu drei Mitglieder des Landesbeirats zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 14 Landesbehindertengleichstellungsgesetz bestimmt.
Schiedsstelle (§ 133 Abs. 5 SGB IX)
Mit Wirkung vom 28. Juni 2019 ist die Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX-Schiedsstellenverordnung - SGB IX-SchVO) in Kraft getreten.
Sie setzt sich aus je fünf Vertreter/innen der Leistungserbringer und der Träger der Eingliederungshilfe sowie eine/r unabhängigen Vorsitzenden zusammen. Das Landesamt für soziale Dienste führt zunächst die Geschäfte der Schiedsstelle.
Die Schiedsstelle entscheidet über Anträge
- die Gegenstände nach § 125 SGB IX betreffen, über die eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist, oder
- zur Höhe des Kürzungsbetrages, § 129 Abs. 1 SGB IX.
Die Interessenvertretung der Menschen mit mit Behinderungen bei den Schiedsverfahren wird vom Landesbeirat zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen bestimmt und hat dort eine beratende Funktion. Der wesentliche Inhalt ihrer Äußerungen ist in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen.
Die Landesverordnung finden Sie auf www.juris.de:
Projekte der modellhaften Erprobung nach Art. 25 Abs. 3 BTHG
Kreis Nordfriesland
Von Januar 2018 bis Dezember 2021 führten das Landratsamt Bodenseekreis und die Liebenau Teilhabe gemeinnützige GmbH ein Modellprojekt zur Erprobung folgender Regelungsbereiche des BTHG durch:
- Einkommens- und Vermögensanrechnung
- Assistenzleistungen in der sozialen Teilhabe
- Umsetzung des Rangverhältnisses zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege
- Prüfung der Zumutbarkeit und Angemessenheit
- gemeinschaftliche Leistungserbringung
- Abgrenzung der neuen Leistungen der Eingliederungshilfe
- Bezüge zu anderen Leistungen der sozialen Sicherung
Kreis Segeberg
Von Januar 2018 bis Dezember 2021 führte der Kreis Segeberg ein Modellprojekt zur Erprobung folgender Regelungsbereiche des BTHG durch:
- Umsetzung des Rangverhältnisses zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege
- Abgrenzung der neuen Leistungen der Eingliederungshilfe
Stadt Kiel
Von Januar 2018 bis Dezember 2020 führte die Stadt Kiel ein Modellprojekt zur Erprobung des Regelungsbereichs Abgrenzung der neuen Leistungen der Eingliederungshilfe des BTHG durch.
Materialien zum Download
Erstes Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes
Das Erste Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (1. Teilhabestärkungsgesetz) wurde am 26. April 2018 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht.
Materialien zum Download
Zweites Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes
Das Zweite Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (2. Teilhabestärkungsgesetz) wurde am 23. Dezember 2019 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht.
Materialien zum Download
Landesrahmenvertrag
Hier finden Sie den Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein zum Download:
Materialien zum Download
Landesverordnung zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe
Die Landesverordnung über Inhalte des Rahmenvertrags nach § 131 SGB IX zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten.