Landesspezifische Regelungen
Der Landtag des Saarlandes hat am 13. Juni 2018 das Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes verabschiedet. Es wurde am 12. Juli 2018 im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht. Es besteht aus dem Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
Am 21. Juli 2020 wurde der Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX (PDF-Dokument) zwischen dem Saarland und den Vereinigungen der Leistungserbringer geschlossen. Dieser gilt für alle Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß Teil 2 SGB IX und wird ergänzt durch eine bis zum 31. Dezember 2021 geltende Übergangsvereinbarung. Eine Evaluation des Landesrahmenvertrags soll zum 31. Dezember 2022 erfolgen.
Träger der Eingliederungshilfe (§ 94 Abs. 1 SGB IX)
Im Saarland sind sowohl das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie als auch das Landesamt für Soziales Träger der Eingliederungshilfe. Während sich das Sozialministerium um die Heimaufsicht, vertragsrechtliche Sachverhalte und um die Landesplanung und -entwicklung befasst, trägt das Landesamt für Soziales die Verantwortung für die Eingliederungshilfeleistungen (Saarland 2024a).
Arbeitsgemeinschaften (§ 94 Abs. 4 SGB IX)
Dem Projekt liegen hierzu keine Informationen vor.
Das Instrument Teilhabeplan Saarland (THP-SL) wurde vom Träger der Eingliederungshilfe erarbeitet und ist Teil vom Gesamt- und Teilhabeplan. Für Kinder und Jugendliche gibt es den THP-Kinder und Jugendliche-Saarland. Im März 2020 wurde der THP-SL in der Version 2.0. zur sofortigen Anwendung eingeführt. Darüber hinaus gibt es ein neues Formular für Leistungserbringer zur Anfertigung des Entwicklungsberichtes (Der Paritätische 2024).
Budget für Arbeit (§ 61 Abs. 2 SGB IX)
Das Budget für Arbeit dient als Möglichkeit, Menschen mit Behinderung auf den ersten Arbeitsmarkt zu bringen. Hierfür wird vorab ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplatz benötigt. Mit dem Budget für Arbeit werden die Begleitung am Arbeitsplatz sowie ein Lohnkostenzuschuss getragen (Saarland 2024b).
Andere Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX)
Gemäß § 61 SGB IX bietet der „Andere Leistungsanbieter“ eine Alternative zur Tätigkeit in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen. Leistungserbringer können als andere Leistungsanbieter einerseits selbst Arbeitsplätze anbieten oder die Begleitung von Menschen mit Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sicherstellen (Saarland 2024c).
Bestimmungen zur Komplexleistung Frühförderung (§ 46 Abs. 4 SGB IX)
Die neue Landesrahmenvereinbarung zur Früherkennung und Frühförderung ist zum 1. Juni 2020 in Kraft getreten. Sie hat zum Ziel, Maßgaben für die Zusammenarbeit von Rehabilitationsträgern und Leistungserbringern anlässlich der Komplexleistungen gemäß § 46 SGB IX sowie der Früherkennung und Frühordnung gemäß der Frühförderungsverordnung (FrühV) zu regeln. Umgesetzt werden diese Maßgaben in den interdisziplinären Frühförderstellen und Sozialpädiatrischen Zentren (Präambel LRV Saarland § 46 Abs. 4 SGB IX).
Abgrenzung der Kostenarten und -bestandteile und Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung (§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 4-5 SGB IX)
Es wird zwischen Personal- und Sachkosten, Investitionsmaßnahmen und ggf. Teil der Kosten der Unterkunft, der die Angemessenheitsgrenze gemäß § 42 a Absatz 6 Satz 2 SGB XII überschreitet, unterschieden (§10 Abs. 5 LRV Saarland). Weitere Kriterien, die die Vergütung beeinflussen, sind unter anderem die vereinbarte Kapazität sowie hinzukommende Kosten bei Abwesenheit oder Vorhaltemaßnahmen von Mitarbeitenden. Ergänzend wird auf eine als Anlage 3 beigefügte Mustervergütungsvereinbarung Bezug genommen (§ 10 Abs. 6 LRV Saarland). Vergütungsvereinbarungen nach § 134 Absatz 3 SGB IX (Minderjährige und Sonderfälle) bestehen aus mindestens der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung, der Maßnahmenpauschale und einem Investitionsbetrag (§ 11 LRV Saarland)
Zusammensetzung der Leistungspauschalen (§ 131 Abs. 1 Nr. 2-3 SGB IX)
Inhalt und Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung der Leistungspauschale werden jeweils für die in Anlage 6 des Landesrahmenvertrags aufgeführten Leistungen geregelt, die Höhe der Leistungspauschale wird in der Vergütungsvereinbarung festgelegt (§ 10 Abs. 7 LRV Saarland).
Kostenarten und -bestandteile für den Bereich WfbM (§ 131 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX)
Dem Projekt liegen dazu keine Informationen vor.
Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)
Das Verständnis von Qualität und Wirksamkeit der Leistungen ist in § 9 LRV Saarland geregelt. Leistungserbringer müssen Maßnahmen zur Sicherung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität durchführen und dokumentieren (§ 9 Abs. 2f. LRV Saarland). Das Ergebnis des Qualitätsmanagements soll regelmäßig anhand der vereinbarten individuellen Leistungsziele überprüft werden (§ 9 Abs. 5 LRV Saarland). "Leistungen sind wirksam, sofern sie auf der Grundlage der jeweiligen Leistungsvereinbarung unter Berücksichtigung des individuellen Bedarfes und der individuellen Teilhabeziele erbracht werden" (§ 9 Abs. 6 LRV Saarland). Die Qualitätsaspekte werden künftig in den Musterleistungsvereinbarungen, die als Anlage 6 des Landesrahmenvertrags entwickelt werden, näher ausgeführt (§ 9 Abs. 7 LRV Saarland).
Das Verständnis von Wirtschaftlichkeit wird in § 12 Abs. 5 LRV Saarland formuliert: "Solange die vereinbarte Leistung mit der vertraglich fixierten Qualität zum festgelegten Preis unter Beachtung der zum Vereinbarungszeitpunkt getroffenen Annahmen erbracht wird, gilt diese als wirtschaftlich."
Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)
§ 12 LRV Saarland enthält die Regelungen zur Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen. Es wird nur anlassbezogen geprüft. Das konkrete Verfahren ist in § 13 LRV Saarland geregelt. Die Inhalte des Prüfberichts sind in Abs. 6 aufgeführt. Für die Vergütungskürzung und die außerordentliche Kündigung wird in Abs. 8 und 9 auf die §§ 129, 130 SGB IX verwiesen. Die jeweils entstehenden Kosten werden von Leistungsträger und -erbringer selbst getragen. Die Kosten für Sachverständige trägt der Leistungsträger (§ 13 Abs. 11 LRV Saarland).
Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX)
Die Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen sind in den Anlagen 2 (Leistungsvereinbarung) und 3 (Vergütungsvereinbarung) des Landesrahmenvertrags enthalten. Dabei stellt der Leistungserbringer beim Leistungsträger einen schriftlichen Antrag auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung, die im Anschluss durch den Träger geprüft wird. Die Verhandlungen zielen auf eine einvernehmliche Leistungsvereinbarung zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer ab. Voraussetzung für die Verhandlung einer Vergütungsvereinbarung ist das Vorliegen einer gültigen Leistungsvereinbarung.
Der Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen nach § 20 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Saarland (SBGG (PDF-Dokument)) ist gemäß § 3 LRV Saarland als maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen zur Mitwirkung bei der Erarbeitung und Beschlussfassung des Rahmenvertrages bestimmt. Darüber hinaus wird der Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen gemäß § 14 Schiedsstellenverordnung-SGB IX in angemessener Form beteiligt.
Die Verordnung über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Schiedsstellenverordnung-SGB IX) ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten und regelt die Geschäftsstellentätigkeit, die Mitgliedschaft, den Vorsitz sowie die Arbeitsweise der Schiedsstelle nach § 133 SGB IX im Saarland.
Die Geschäftsstelle ist gemäß § 1 Schiedsstellenverordnung SGB IX beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie angesiedelt. Ihre Mitgliedschaft setzt sich aus einem unparteiischen Vorsitz mit einer Stellvertretung sowie jeweils fünf Vertretungen von Eingliederungshilfeträgern und Leistungserbringer zusammen, die jeweils zwei Stellvertretungen benennen können (§ 2 Schiedsstellenverordnung-SGB IX). Die maßgeblichen Interessenvertretungen werden in angemessener Form beteiligt (§ 14 Schiedsstellenverordnung-SGB IX).
Projekte der modellhaften Erprobung nach Art. 25 Abs. 3 BTHG
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie - Saarland
Von Januar 2018 bis Dezember 2021 führte das saarländische Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ein Modellprojekt zur Erprobung des Regelungsbereichs Abgrenzung der neuen Leistungen der Eingliederungshilfe des BTHG durch (Saarland 2024d).
Der Paritätische (2024): Teilhabeplan/Gesamtplan/Bedarfsermittlung. Saarland. In: Der Paritätische (25.09.2024).
Saarland (2024a): Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung. In: Saarland (25.09.2024).
Saarland (2024b): Teilhabe am Arbeitsleben. Budget für Arbeit. In: Saarland (25.09.2024).
Saarland (2024c): Teilhabe am Arbeitsleben. Anderer Leistungsanbieter. In: Saarland (25.09.2024).
Saarland (2024d): Modellprojekt im Saarland nach dem Bundesteilhabegesetz. In: Saarland (25.09.2024).
Stand: November 2024
Materialien zum Download
Ausführungsgesetz
Das Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes finden Sie hier zum Download:
Materialien zum Download
Landesrahmenvertrag
Hier finden Sie den Landesrahmenvertrag Saarland zum Download: