Landesspezifische Regelungen
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das Landesgesetz zur Ausführung des Bundesteilhabegesetzes (AG BTHG) (Drucksache 17/7021) am 13. Dezember 2018 verabschiedet (LT-Drs. 17/7021 (PDF-Dokument): 5). Das Landesgesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB IX) ist am 28. Dezember 2018 in Kraft getreten.
Der Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX wurde am 28. Dezember 2018 zwischen dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung als Träger der Eingliederungshilfe und den Vereinigungen der Leistungserbringer geschlossen und ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten (LRV RLP (PDF-Dokument)). Dieser gilt gemäß § 2 LRV RLP für die volljährigen Menschen mit Behinderungen. Regelungen zu den Vergütungen werden in einem Übergangszeitraum bis zum 1. Januar 2025 von den Verhandlungsparteien überprüft (§ 60 Abs. 2 LRV RLP).
Der Landesrahmenvertrag für die Leistungen zur Sozialen Teilhabe und Teilhabe an Bildung für minderjährige Menschen mit Behinderungen (LRV KiJu RLP (PDF-Dokument)) wird von den 36 Kommunen mit den Vereinigungen der Leistungserbringer abgeschlossen.
Träger der Eingliederungshilfe (§ 94 Abs. 1 SGB IX)
Träger der Eingliederungshilfe für die erwachsenen Menschen mit Behinderungen ab dem 18. Lebensjahr sowie für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch bei minderjährigen Menschen mit Behinderungen ist das Land. Die Aufgaben des Landes als Träger der Eingliederungshilfe werden vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung wahrgenommen. Für die Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen bis zum 18. Lebensjahr beziehungsweise bis zum Ende des Regelschulbesuches, falls dieser nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Leistungsberechtigten liegt, übernehmen die Landkreise und kreisfreien Städte die Trägerschaft (§ 1 AGSGB IX).
Sozialraumorientierung und Sicherstellungsauftrag (§ 94 Abs. 3 SGB IX)
Das für die Eingliederungshilfe zuständige Ministerium hat zur Aufgabe, sozialraumorientierte und inklusive sowie gemeindenahe, flächendeckende und personenzentrierte Angebote von Leistungserbringern zu ermöglichen und den Eingliederungshilfeträger in seinem Sicherstellungsauftrag zu fördern (§ 4 AGSGB IX).
Arbeitsgemeinschaft (§ 94 Abs. 4 SGB IX)
Die Arbeitsgemeinschaft gemäß § 5 AGSGB IX hat u. a. zum Ziel, die Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe zu fördern und bestehende Angebote bei Bedarf zu überprüfen und anzupassen. Die Arbeitsgruppe ist beim für Eingliederungshilfe zuständigen Ministerium angesiedelt, das zudem ihren Vorsitz und ihre Geschäftsstelle führt. Das Gremium tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen und besteht aus Vertretungen des Städtetages, der kommunalen Träger der Eingliederungshilfe, des Landkreistages, des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung, der Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Träger der privatgewerblichen Angebote der Eingliederungshilfe, der Träger der öffentlich-rechtlichen Anbieter der Eingliederungshilfe sowie der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen. Bei Bedarf kann das für die Kinder- und Jugendhilfe sowie für die Kindertagesbetreuung zuständige Ministerium beteiligt werden (§ 5 AGSGB IX).
Seit dem 1. Januar 2020 wird die „Individuelle Bedarfsermittlung Rheinland-Pfalz“ (IBE RLP) landesweit im Kontext der Gesamtplanung genutzt. Das Instrument wird für die Bedarfsermittlung mit erwachsenen Menschen mit Behinderungen eingesetzt (Sozialministerium RLP 2024). Für die Anwendung des IBE RLP veröffentlicht (Für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen wird der IBE_RLP KiJu genutzt) (Sozialministerium RLP 2024).
Budget für Arbeit (§ 61 Abs. 2 SGB IX)
Im Rahmen des Budgets für Arbeit kann eine Übernahme der Kosten bis zu 75 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts erfolgen. Die Leistung des Budgets für Arbeit wird in Rheinland-Pfalz im Gesamtplanverfahren festgestellt und folgt nicht der Maßgabe des verkürzten Instrumentes zur Bedarfsermittlung einer Leistung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (RS 11/2023 (PDF-Dokument): 1f.). Gemäß § 14 AGSGB IX wird der Lohnkostenzuschuss in einer Höhe beglichen, die nicht über die Höhe der „individuell im Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen tatsächlich entstehenden Kosten“ hinausgeht (§ 14 Satz 2 AGSGB IX).
Andere Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX)
Alternativ zur Leistungserbringung in einer Werkstatt für behinderte Menschen können Leistungen des Eingangsverfahren, des Berufsbildungsbereiches sowie des Arbeitsbereiches durch einen Anderen Leistungsanbieter erbracht werden. Leistungserbringer, die im Arbeitsbereich als Andere Leistungsanbieter tätig werden möchten, schließen im Vorfeld der Leistungserbringung eine Leistungsvereinbarung mit dem Eingliederungshilfeträger. Leistungsvereinbarungen für Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich werden mit der Bundesagentur für Arbeit geschlossen (Landessozialamt RLP 2024).
Bestimmungen zur Komplexleistung Frühförderung (§ 46 Abs. 4 SGB IX)
Die Landesrahmenvereinbarung über das Zusammenwirken der Rehabilitationsträger und der SPZ mit Frühförderung in Rheinland-Pfalz zur Erbringung der Komplexleistungen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder im Rahmen der §§ 119, 43 a SGB V, § 46 Abs. 4 SGB IX i. V. m. § 2 Frühförderungsverordnung (LRV Frühförderung RLP) (PDF-Dokument) ist am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten.
Abgrenzung der Kostenarten und -bestandteile und Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung (§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 5 SGB IX)
Eine Abgrenzung erfolgt nach Personal- und Sachkosten, Aufwand allgemeine Verwaltung, Investitionsbetrag, vereinbarte Kapazität, vereinbarte Leistung und weitere vergütungsrelevante Rahmenbedingungen gemäß Leistungsvereinbarung, insbesondere Kosten gem. § 42 a Abs. 6 SGB XII (B. III. § 12 LRV RLP). Personal- und Sachaufwand sowie der Investitionsbetrag werden konkretisiert (B. III. §§14-16 LRV RLP), ein weiterer Kostenbestandteil können öffentlich-rechtliche Anforderungen sein (B. III. § 13 LRV RLP). Es besteht eine separate Regelung zu den Vergütungsbestandteilen für den Bereich Soziale Teilhabe; dort erfolgt eine Aufteilung der Gesamtvergütung nach Leistungsmodulen, Basismodulen und Investitionsbetrag (C. I. §§ 31ff. LRV RLP), deren Inhalt detailliert erläutert wird (C. I. §§ 27-29 LRV RLP). Die Vergütungsbestandteile der Leistungen in besonderen Wohnformen erfährt eine eigene Regelung (C. I. § 30 LRV RLP). Bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird nach Leistungspauschale, Investitionsbetrag, Beförderungspauschalen und Sozialverssicherungsbeiträgen differenziert (C. II. § 45 i.V.m. Anlage 10 LRV RLP). Bei den Personalkosten findet eine Personalkostensteigerung durch Tarifabschlüsse Berücksichtigung (B. III. § 11 Abs.3 Satz 2 LRV RLP).
Zusammensetzung der Leistungspauschalen (§ 131 Abs. 1 Nr. 2-3 SGB IX)
Eine Regelung zur Zusammensetzung der Leistungspauschale besteht für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in C. II. § 47 LRV RLP.
Kostenarten und -bestandteile für den Bereich WfbM (§ 131 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX)
Die Kostenarten und -bestandteile für den Bereich WfbM gliedern sich gem. § 45 LRV RLP in folgende Bestandteile: Leistungspauschale, Investitionsbetrag, Beförderungspauschale zur Abgeltung der Beförderungskosten und Sozialversicherungsbeiträge. In den §§ 47-50 LRV RLP wird daraufhin erläutert, wie die vier Kostenbestandteile zu kalkulieren sind. Die Anlagen 7 und 10 dienen zudem als Checklisten für die Kosten und Erlöszuordnung der Kostenbestandteile sowie zur Kalkulation der Gesamtkosten.
Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)
§ 9 LRV RLP beschreibt das Verständnis von Qualität und Wirksamkeit der Leistungen. "Leistungen gelten als wirksam, sofern sie im Hinblick auf die individuellen Teilhabeziele auf Basis des jeweiligen Stands der wissenschaftlichen Erkenntnisse erbracht werden" (§ 9 Abs 2 LRV RLP). Leistungserbringer müssen ein Qualitätsmanagement sicherstellen, mit dem die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität festgelegt, durchgeführt und dokumentiert wird. Im Rahmen von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen müssen Leistungserbringer diese Unterlagen dem Leistungsträger vorlegen. Auf Verlangen des Leistungsträgers werden von den Leistungserbringern alle drei Jahre Dokumentation zur Abfrage der Zufriedenheit der Leistungsberechtigten und des Beschwerdemanagements vorgelegt (§ 9 Abs. 3 LRV RLP). In § 9 a LRV RLP wird die Wirksamkeit der Leistungen im Verhältnis zum Leistungserbringer im Einzelnen erläutert.
Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)
Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen werden anlassbezogen geprüft. Eine anlasslose Prüfung erfolgt mit Zustimmung des Leistungserbringers (§ 20 Abs 1 LRV Rheinland-Pfalz). In § 21 LRV Rheinland-Pfalz ist die Abwicklung der Prüfung geregelt, die Inhalte des Prüfungsberichts in § 22 LRV Rheinland-Pfalz. Die Kosten der Prüfung trägt der Leistungsträger, der Leistungserbringer übernimmt die Kosten, die im Rahmen seiner Mitwirkung entstehen. In § 22 Abs. 6 wird für die Vergütungskürzung und die außerordentliche Kündigung auf die §§ 129, 130 SGB IX verwiesen.
Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX)
Grundsätzlich wird bezüglich des Verfahrens zum Abschluss von Vereinbarungen auf die Regelungen des § 126 SGB IX verwiesen. Zur Einleitung des Verfahrens zum Abschluss von Vereinbarungen muss die zum Verfahren auffordernde Partei die Verhandlungsunterlagen an die andere Partei übermitteln. Im Falle einer Verfahrensaufnahme aufgrund pauschaler oder punktueller Kostensteigerungen kann von einer Übermittlung der Verfahrensunterlagen abgesehen werden. Ein Verfahren kann zudem ab dem Zeitpunkt aufgenommen werden, ab dem der Leistungserbringer ein Angebot macht oder beim Eingliederungshilfeträger ein Bedarf vorliegt (§ 18 LRV RLP).
Die maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen ist gemäß § 13 Abs. 1 AGSGB IX der Landesbeirat zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Dieser schließt sich aus den Landesverbänden der unabhängigen Selbstvertretung sowie der Selbsthilfe zusammen. Bezüglich der rahmenvertraglichen Verhandlungen gemäß § 131 SGB IX können drei Vertretungen mit Stellvertretungen bei den Verhandlungen und Beschlussfassungen unterstützen (§ 13 Abs. 2 AGSGB IX).
Die Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB9§133SchiedsV RP) vom 10. Mai 2024 ist am 1. Juni 2019 in Kraft getreten. Die Schiedsstelle wird beim fachlich zuständigen Ministerium gebildet und hat eine Geschäftsstelle beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung inne (§ 1 Abs.1 f. SGB9§133SchiedsV RP). Die Mitgliedschaft setzt sich seitens der Leistungsträger durch jeweils drei Mitglieder der Kommunen und des Landes zusammen. Seitens der Leistungserbringer werden fünf Mitglieder der freigemeinnützigen Leistungsanbieter sowie ein Mitglied der privatgewerblichen Leistungsanbieter entsandt. Der Vorsitz wird durch ein unparteiisches Mitglied gestellt. Alle Mitglieder haben eine Stellvertretung (§ 2 SGB9§133SchiedsV RP). Gemäß § 6 SGB9§133SchiedsV RP kann die Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen zwei Vertretungen mit bis zu zwei Stellvertretungen in die Schiedsstelle entsenden, die beratend an den Sitzungen teilnehmen.
Bad Kreuznach
Von Januar 2018 bis Dezember 2021 führte der Kreis Bad Kreuznach ein Modellprojekt zur Erprobung des Regelungsbereichs Umsetzung des Rangverhältnisses zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege des BTHG durch (Kreis Bad Kreuznach 2024).
Kreisverwaltung Mainz-Bingen
Von Januar bis Dezember 2018 führte die Kreisverwaltung Mainz-Bingen ein Modellprojekt zur Erprobung des Regelungsbereichs Abgrenzung der neuen Leistungen der Eingliederungshilfe des BTHG durch (Mainz-Bingen 2024).
Kreis Bad Kreuznach (2024): Modellprojekt BTHG. In: Kreis Bad Kreuznach (PDF-Dokument) (14.10.2024).
Landessozialamt RLP (2024): Teilhabe am Arbeitsleben. Andere Leistungsanbieter. In: Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (14.10.2024).
Mainz-Bingen (2024): Bundesteilhabegesetz: Neue Regelungen für Menschen mit Behinderung. In: Mainz-Bingen (14.10.2024).
Sozialministerium RLP (2024): Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung. Individuelle Gesamt und Teilhabeplanung. In: Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung (14.10.2024).
Stand: November 2024
Materialien zum Download
Ausführungsgesetz
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Landesrahmenvertrag für volljährige Menschen mit Behinderungen
Den Landesrahmenvertrag für volljährige Menschen mit Behinderungen für Rheinland-Pfalz können Sie hier herunterladen:
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Landesrahmenvertrag für die Leistungen zur Sozialen Teilhabe und Teilhabe an Bildung für minderjährige Menschen mit Behinderungen
Den Landesrahmenvertrag Landesrahmenvertrag für die Leistungen zur Sozialen Teilhabe und Teilhabe an Bildung für minderjährige Menschen mit Behinderungen in Rheinland-Pfalz können Sie hier herunterladen: