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Umsetzungsstand in Nordrhein-Westfalen

Umsetzungsstand BTHG

Land Nordrhein-Westfalen

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 11. Juli 2018 das Ausführungsgesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes beschlossen. Zum 1. Januar 2020 ist zudem der Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX in Kraft getreten.

Landesspezifische Regelungen

Das Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes wurde am 11. Juli 2018 durch den Landtag Nordrhein-Westfalen beschlossen und am 3. August 2018 im Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

Am 23. Juli 2019 wurde der Landesrahmenvertrag zum SGB IX zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe (Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) sowie die kommunalen Spitzenverbände) und den Vereinigungen der Leistungserbringer (Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes NRW, die Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen Träger, der Bundesverband der privaten Anbieter sozialer Dienste (bpa) und der Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe (VDAB) abgeschlossen.

Ende 2019 wurden die bereits abgeschlossenen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen umgestellt und in der „Umstellung I“ Vereinbarungen zur Umstellung abgeschlossen. Hier handelt es sich um Übergangsvereinbarungen, die ab dem 01.01.2020 und abzüglich der existenzsichernden Leistungen weiterhin die Finanzierung der Leistungen sicherstellen sollen. In Nordrhein-Westfalen erbringen die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe als überörtliche Träger der Eingliederungshilfe die Fachleistungen und die örtlichen Sozialhilfeträger die existenzsichernden Leistungen (LWL-Sozialausschuss Berichtsvorlage - 15/1483).

Die rechtliche Umstellung des Landesrahmenvertrages auf eine neue Leistungs- und Vergütungssystematik erfolgt im Anschluss an die Verhandlungen zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern, als sogenannte „Umstellung II“. Regelungsvereinbarungen für Leistungen der Sozialen Teilhabe sollen zum 31.12.2025 erfolgen (LT NRW Drs.: 18/2852 (PDF-Dokument):3). Das übergeordnete Ziel ist es, eine einheitliche Finanzierung der Leistungen unabhängig vom Ort der Erbringung zu erreichen (LWL-Sozialausschuss Berichtsvorlage - 15/1483).

Der zweite Umstellungsschritt bewirkt die Übertragung der Transferleistungen in ein neues System und wirft in der Umsetzung neue Fragen auf. Aus diesem Grund haben die Vertragsparteien beschlossen, mit einigen wenigen Einrichtungen für besondere Wohnformen und ambulanten Diensten aus beiden Landschaftsverbänden beispielhafte Pilotumstellungen im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2021 durchzuführen. Die Pilotumstellungen prüfen einerseits die aktuellen Übergangsvereinbarungen hinsichtlich der Fachlichkeit und der Finanzierung und andererseits die neuen Strukturen der „Umstellung II“ (LT NRW Drs.: 18/2852 (PDF-Dokument): 3).

Stand: November 2024

Materialien zum Download

Ausführungsgesetz

Das Gesetz wurde am 11. Juli 2018 durch den Landtag Nordrhein-Westfalen beschlossen und am 3. August 2018 im Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen veröffentlicht:

Materialien zum Download

Landesrahmenvertrag

Den Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX Nordrhein-Westfalen sowie alle Anlagen können Sie hier downloaden:

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