Inhalt dieser Seite
- Ausführungsgesetz und Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX
- Landesspezifische Regelungen zur Struktur der Eingliederungshilfe
- Landesspezifische Regelungen zur Bedarfsermittlung, zum Gesamt- und Teilhabeplanverfahren
- Landesspezifische Regelungen zu den Leistungsgruppen der Eingliederungshilfe
- Inhalte des Landesrahmenvertrags nach § 131 SGB IX
- Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen zur Mitwirkung an den Rahmenverträge (§ 131 Abs. 2 SGB IX)
- Schiedsstelle (§ 133 Abs. 5 SGB IX)
- Projekte der modellhaften Erprobung nach Art. 25 Abs. 3 BTHG
Ausführungsgesetz und Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX
Das Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes wurde am 11. Juli 2018 durch den Landtag Nordrhein-Westfalen beschlossen und am 3. August 2018 im Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
Am 23. Juli 2019 wurde der Landesrahmenvertrag zum SGB IX zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe (Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) sowie die kommunalen Spitzenverbände) und den Vereinigungen der Leistungserbringer (Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes NRW, die Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen Träger, der Bundesverband der privaten Anbieter sozialer Dienste (bpa) und der Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe (VDAB)) abgeschlossen. Umstellungsregelungen, die bis zum 31. Dezember 2022 gelten sind in einer Anlage U geregelt.
Die Inhalte des Landesrahmenvertrags haben wir Ihnen im unteren Bereich dieser Seite zusammengefasst.
Das Ausführungsgesetz und den Landesrahmenvertrag haben wir Ihnen am rechten Seitenrand verlinkt.
Landesspezifische Regelungen zur Struktur der Eingliederungshilfe
Träger der Eingliederungshilfe (§ 94 Abs. 1 SGB IX)
Als Träger der Eingliederungshilfe wurden die Landschaftsverbände LVR und LWL bestimmt. Sie sind für die Fachleistungen für Menschen mit Behinderungen zuständig. Lediglich die Fachleistungen an Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, die in der Herkunftsfamilie leben, verbleiben bis zum Abschluss einer ersten allgemeinen Schulausbildung bei den Kreisen und kreisfreien Städten (z.B. Leistungen der Interdisziplinären Frühförderung, für Schulbegleiter/Integrationshelfer, Behindertenfahrdienste und Hilfsmittel). Zugleich sollen die Landschaftsverbände und die Kreise und kreisfreien Städte entweder als Träger der Eingliederungshilfe oder ergänzend als Träger der Sozialhilfe immer dann auch Leistungen der Hilfe zur Pflege - unabhängig vom Alter und von der Wohnform - erbringen, wenn Menschen mit Behinderung zugleich Eingliederungshilfe erhalten. Darüber hinaus erhielten die Träger der Eingliederungshilfe die Möglichkeit, Kreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben heranzuziehen.
Arbeitsgemeinschaften (§ 94 Abs. 4 SGB IX)
Die Arbeitsgemeinschaft besteht je aus bis zu fünf Vertreterinnen und Vertretern des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums, der Landschaftsverbände und kommunalen Spitzenverbände, der Landesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalen und der Verbände der Menschen mit Behinderungen.
Die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft sind u. a. die Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe, die Analyse der landesweiten Entwicklung in der Eingliederungshilfe, die Herstellung eines Erfahrungs- und Informationsaustauschs, die Förderung der Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen, die Förderung von flächendeckenden, bedarfsdeckenden, am Sozialraum orientierten und inklusiv ausgerichteten Angeboten sowie die Erarbeitung von Empfehlungen zu einer landeseinheitlichen Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Eingliederungshilfe.
Die Arbeitsgemeinschaft legt zum 31. Dezember 2023 und anschließend alle fünf Jahre der Landesregierung einen Bericht über ihre Arbeit vor.
Sozialraumorientierung und Sicherstellungsauftrag (§ 94 Abs. 3 SGB IX)
Um die Herstellung inklusiver Sozialräume und sozialraumorientierter Leistungen der Eingliederungshilfe zu ermöglichen, wird die Kooperationspflicht zwischen Landschaftsverbänden, Kreisen, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden präzisiert. Die Träger der Eingliederungshilfe schließen dazu mit den Kreisen und kreisfreien Städten Kooperationsvereinbarungen ab, in denen verbindlich die Steuerung und die Planungsgremien vereinbart werden. In den Vereinbarungen ist auch zu regeln, wie die kreisangehörigen Gemeinden, die örtlichen Anbieter von Leistungen der Eingliederungshilfe und die örtlichen Vertretungen der Menschen mit Behinderungen in den Steuerungs- und Planungsprozess einbinden werden. Zugleich wirken Träger der Eingliederungshilfe und die Kreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden gemeinsam darauf hin, dass geeignete Leistungserbringer nach § 124 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in ausreichender Zahl und Qualität zur Verfügung stehen und diese sozialräumlich ausgerichtet sind.
Landesspezifische Regelungen zur Bedarfsermittlung, zum Gesamt- und Teilhabeplanverfahren
Bedarfsermittlungsinstrument (§ 118 SGB IX)
Ende 2017 haben der LVR und der LWL das neue, einheitliche Bedarfsermittlungsinstrument für Nordrhein-Westfalen „BEI_NRW - Bedarfe ermitteln, Teilhabe gestalten“ vorgestellt. Aktuell wird der BEI_NRW nach und nach in den verschiedenen Regionen des LVR und LWL eingeführt, das Personal geschult und die EDV-Version realisiert.
Im Gebiet des LVR wurde das BEI_NRW für Erwachsene zum 1. Juli 2020 flächendeckend bei den Leistungserbringern eingeführt und löst den Hilfeplan als neues Instrument zur Bedarfsermittlung in der sozialen Teilhabe ab.
Der individuelle Unterstützungsbedarf von Kinder- und Jugendlichen wird auf der Basis des "BEI_NRW KiJu - Bedarfsermittlungsinstrument für Kinder und Jugendliche" festgestellt. Das BEI_NRW KiJu basiert und orientiert sich an der ICF-CY.
Weitere Informationen zum BEI_NRW finden Sie unter:
Landesspezifische Regelungen zu den Leistungsgruppen der Eingliederungshilfe
Budget für Arbeit (§ 61 Abs. 2 SGB IX)
In Nordrhein-Westfalen haben die beiden Landschaftsverbände Rahmenbedingungen zur Förderung des Budgets für Arbeit beschlossen.
Der LVR realisiert das Budget für Arbeit im Rahmen der „LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion“.
Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75 Prozent des Arbeitnehmerbruttolohnes, jedoch höchstens 40 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Da im Rahmen der Erfahrungen mit der Leistung „Übergang 500 Plus“ in Einzelfällen der Lohnkostenzuschuss über 40 Prozent der Bezugsgröße lag, wurde das Land Nordrhein-Westfalen gebeten, eine landesrechtliche Ausnahmeregelung und in Einzelfällen einen höheren Lohnkostenzuschuss zu ermöglichen. Die Ausgestaltung der Leistungen soll jedoch vom Grundsatz her degressiv und mit regelhafter Überprüfung des jeweils aktuellen Unterstützungsbedarfs erfolgen.
Die Aufwendungen für Anleitung und Begleitung erfolgen generell aus Mitteln der Ausgleichsabgabe.
Wenn eine leistungsberechtigte Person ein Budget für Arbeit in Anspruch nehmen möchte, erfolgt ein Teilhabeplanverfahren durch den Träger der Eingliederungshilfe. Zur Bedarfsermittlung und Vorbereitung auf ein Budget für Arbeit erfolgt ein Vermittlungsauftrag an den Integrationsfachdienst.
Das LVR-Budget für Arbeit sieht als Alternative zur WfbM auch vor, dass Schulabgängerinnen und Schulabgänger mit Behinderungen, für die eine WfbM-Empfehlung der Agentur für Arbeit ausgesprochen wurde und die eine wesentliche Behinderung haben, ein Budget für Arbeit ermöglicht wird, wenn ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erschlossen werden kann.
Das „LWL-Budget für Arbeit“ umfasst einen Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 Prozent des Arbeitnehmerbruttolohnes, jedoch höchstens 40 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Da auch aus den bisherigen Erfahrungen des LWL-Programms „Übergang plus“ in wenigen Einzelfällen der gezahlte Zuschuss die 40 Prozent der Bezugsgröße übersteigt, bestehen keine Bedenken, wenn das Land NRW die bundesgesetzliche Ermächtigung für eine landesrechtliche Ausnahmeregelung nutzt und einen höheren Lohnkostenzuschuss ermöglicht.
Dauer und Höhe des Lohnkostenzuschusses zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten werden im Rahmen eines Teilhabeplanverfahrens ermittelt und festgelegt. Zugleich ist eine degressive Ausgestaltung des Lohnkostenzuschusses ab dem sechsten Beschäftigungsjahrs vorgesehen.
Die Aufwendungen für Anleitung und Begleitung erfolgen im LWL-Budget für Arbeit aus Mitteln der Ausgleichsabgabe.
Die Laufzeit des LWL-Budgets für Arbeit erstreckt sich vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022.
Andere Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX)
Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) hat im August 2017 eine Vorgehensweise zur Prüfung der fachlichen Qualitätsanforderungen für die Zulassung anderer Leistungsanbieter im Arbeitsbereich erarbeitet. Diese steht noch unter dem Vorbehalt, dass der LVR zum Träger der Eingliederungshilfe gemäß § 92 Abs. 1 SGB IX bestimmt wird. Grundsätzlich prüft und steuert der LVR die Angebote anderer Leistungsanbieter über die Erfüllung der fachlichen Standards, die auch für WfbM gelten.
Die fachlichen Qualitätsstandards ergeben sich für den LVR, neben den gesetzlichen Bestimmungen aus SGB XII, SGB IX, WVO und WMVO, aus der geltenden Leistungs- und Prüfungsvereinbarung für WfbM und aus den in Ausführung des Landesrahmenvertrags vereinbarten Eckpunkten zum Leistungstyp 25 (WfbM). Zu diesen fachlichen Standards zählt für den LVR auch die Kooperation anderer Leistungsanbieter mit weiteren, in der Region vertretenen Leistungserbringern einschließlich WfbM. Hierdurch soll das im BTHG verankerte Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen (§ 62 SGB IX) sichergestellt werden.
Mit Blick auf die Regelung des § 60 Abs. 3 SGB IX, wonach keine Verpflichtung für den Leistungsträger zur Ermöglichung einer Leistung durch andere Leistungsanbieter besteht, führt der LVR aus, dass vorhandene personenzentrierte Bedarfe von Menschen mit Behinderung Auslöser für die Vereinbarungen sind und nicht die Schaffung institutionalisiert vorgehaltener Angebote.
Inhalte des Landesrahmenvertrags nach § 131 SGB IX
Abgrenzung der Kostenarten und -bestandteile und Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung (§ 131 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1,5 SGB IX)
Es werden Kostenarten und -bestandteile in einem nicht abschließenden Katalog aufgezählt und auf weitere mögliche vergütungsrelevante Bedingungen hingewiesen, insbesondere für den Bereich der besonderen Wohnformen (4.5 Abs. 2 LRV Nordrhein-Westfalen). Bei der personellen Ausstattung erfolgt eine Orientierung an den KGSt-Berichten. Eine detaillierte Ermittlung erfolgt bei der Vergütung für Leistungen für Kinder u. Jugendliche und bei den Leistungen zur sozialen Teilhabe (4.6. LRV Nordrhein-Westfalen)
Zusammensetzung der Leistungspauschalen (§ 131 Abs. 1 Nr. 2-3 SGB IX)
Es sind Leistungspauschalen vorgesehen nach Stunden-, Tages- und Monatssätzen sowie eine Basispauschale beim Pooling. Zudem werden Gruppen von Leistungsberechtigten nach vergleichbaren Bedarfen unterteilt, eine Kombination von Leistungspauschalen ist möglich (4.5,4.6 LRV Nordrhein-Westfalen)
Zuordnung der Kostenarten und -bestandteile bei Werkstätten für Menschen mit Behinderung (§ 131 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX)
Ein gemeinsames Vergütungssystem für NRW soll eingeführt werden. Für die Leistungen im Arbeitsbereich in Werkstätten nach § 58 SGB IX wurde eine Umstellungsregelung in fünf Phasen beschrieben. Bis zur Einführung der neuen Leistungs- und Finanzierungssystematik in allen WfbMs wird das bisherige System der Vergütung und Abrechnung entsprechend den aktuellen Vereinbarungen in den Landesteilen Westfalen und Rheinland weiter angewandt. Dieses bezieht sich auch auf etwaige Einzelverhandlungen zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer (Anlage U 4 LRV Nordrhein-Westfalen).
Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)
Im Landesrahmenvertrag sind im Punkt 7.1 die Grundsätze und Maßstäbe der Wirtschaftlichkeit geregelt. "Eine wirtschaftliche Leistungserbringung ist zu vermuten, solange und soweit der Leistungserbringer die vereinbarte Leistung in der vereinbarten Qualität zur vereinbarten Vergütung erbringt" (7.1 Abs. 2 LRV Nordrhein-Westfalen).
Im Punkt 7.2 sind die Grundsätze und Maßstäbe der Qualität zu finden. Leistungserbringer müssen ein Qualitätsmanagement sicherstellen, das Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der Leistungserbringung gewährleistet. Die Kriterien für die jeweilige Qualitätsdimension werden anschließend beschrieben. Unter 7.2.3 wird das Verhältnis von Ergebnisqualität Wirkung und Wirksamkeit geregelt. Dort wird in Absatz 2 festgelegt, dass Wirkungen im Einzelfall nicht Gegenstand der Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen sind, sondern der Wirkungskontrolle im Gesamtplanverfahren. Als Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Leistungsangebots wird aufgeführt, dass die Leistungen den Grundsätzen und Maßstäben für Qualität, wie sie im Landesrahmenvertrag und in den Leistungsvereinbarungen festgelegt sind, entsprechen und dazu dienen, "die Ziele des § 1 SGB IX und der UN-BRK zu verfolgen und zu erreichen" (7.2.3 Abs. 3. LRV Nordrhein-Westfalen).
Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)
Punkt 8 im Landesrahmenvertrag regelt die Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen. Wirtschaftlichkeitsprüfungen werden anlassbezogen durchgeführt (8.2 Abs. 1 LRV Nordrhein-Westfalen), Prüfungen der Qualität einschließlich der Wirksamkeit auch anlasslos. Die Prüfung ist beratungsorientiert ausgerichtet ( 8.1 Abs. 3 LRV Nordrhein-Westfalen).
Die Leistungsträger evaluieren alle bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführten Prüfverfahren. Die Ergebnisse werden der Gemeinsamen Kommission vorgestellt, die dann über den Bedarf eines landeseinheitlichen Prüfkatalogs entscheidet und diesen ggf. entwickelt. Der Leistungsträger berichtet im Abstand von zwei Jahren, erstmals zum 31. Dezember 2021.
Die Durchführung von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen ist in 8.2 LRV Nordrhein-Westfalen geregelt. Leistungsträger und -erbringer tragen jeweils die bei ihnen entstehenden Kosten. Der Inhalt des Prüfungsberichts ist in 8.3 LRV Nordrhein-Westfalen zu finden. Eine Weitergabe des Berichts an Dritte ist nur mit Zustimmung des Leistungserbringers möglich, "es sei denn, dass ein berechtigtes Interesse an der Weitergabe besteht" (8.3 Abs. 4 LRV Nordrhein-Westfalen). Die Vergütungskürzung ist in 8.5 LRV Nordrhein-Westfalen geregelt.
Für die Prüfung der Wirksamkeit gibt es abweichende Regelungen in 8.4 LRV Nordrhein-Westfalen. Die Wirksamkeit wird für ein Kalenderjahr betrachtet. Grundlage sind u.a. die Informationen aus den standardisierten Leistungsdokumentationen (Anlage E). Gegenstand der Prüfung sind die Maßnahmen, Methoden und Arbeitsweisen zur Sicherung der Wirksamkeit der Leistungen. Sanktionen sind ausgeschlossen.
Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen
Zur Verhandlung über den Abschluss einer Vereinbarung hat der Leistungserbringer den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe schriftlich unter Verwendung eines Formulars inkl. Checkliste und eines Kalkulationsmusters aufzufordern. Die Checklisten sind in Anlage C des Landesrahmenvertrags enthalten. Der Träger der Eingliederungshilfe prüft die Unterlagen zunächst auf Vollständigkeitund bestätigt deren Eingang. Das Ergebnis der Vereinbarung ist den leistungsberechtigten Personen durch den Leistungserbringer in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen (Kap. 2.3. LRV NRW).
Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen zur Mitwirkung an den Rahmenverträge (§ 131 Abs. 2 SGB IX)
Interessenvertretungen nach § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind die Landesverbände der Menschen mit körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen sowie die Sozialverbände die oder der Landesbehindertenbeauftragte unterstützt die Koordinierung der Beteiligung mit einer Koordinierungsstelle.
Schiedsstelle (§ 133 Abs. 5 SGB IX)
Eine Schiedsstelle Eingliederungshilfe wurde bei der Bezirksregierung Köln gebildet und eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Schiedsstelle Eingliederungshilfe besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden sowie jeweils fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Träger der Einrichtungen und der Träger der Eingliederungshilfe. Die Vorsitzenden und ihre Stellvertretung dürfen weder haupt- noch nebenberuflich bei einem Träger einer Einrichtung oder einem Träger der Eingliederungshilfe oder Sozialhilfe tätig sein. Sie dürfen darüber hinaus nicht Angehörige der zuständigen Bezirksregierungen sein. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen. Beteiligte Organisationen sind in der Schiedsstelle der LVR und der LWL sowie für die Kreise und kreisfreien Städte der Städtetag Nordrhein-Westfalen und der Landkreistag Nordrhein-Westfalen. LVR und LWL bestellen gemeinsam drei Mitglieder und sechs stellvertretende Mitglieder. Der Städtetag Nordrhein-Westfalen und der Landkreistag Nordrhein-Westfalen bestellen gemeinsam zwei Mitglieder und vier stellvertretende Mitglieder (§ 11 Art. 7 Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes). Die Schiedsstelle ist unter der Telefonnummer 0221-147-3929 zu erreichen.
Projekte der modellhaften Erprobung nach Art. 25 Abs. 3 BTHG
Verbundprojekt von LVR und LWL - TexLL
Von Januar 2018 bis Dezember 2021 führten die Landschaftsverbände Westfalen-Lippe und Rheinland gemeinsam ein Modellprojekt zur Erprobung folgender Regelungsbereiche des BTHG durch:
- Assistenzleistungen in der sozialen Teilhabe
- Prüfung der Zumutbarkeit und Angemessenheit
- gemeinschaftliche Leistungserbringung
- Abgrenzung der neuen Leistungen der Eingliederungshilfe
Landschaftsverband Rheinland
Von Januar 2018 bis Dezember 2021 führte der Landschaftsverband Rheinland ein Modellprojekt zur Erprobung folgender Regelungsbereiche des BTHG durch:
- Umsetzung des Rangverhältnisses zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege
- Abgrenzung der neuen Leistungen der Eingliederungshilfe
Materialien zum Download
Ausführungsgesetz
Das Gesetz wurde am 11. Juli 2018 durch den Landtag Nordrhein-Westfalen beschlossen und am 3. August 2018 im Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen veröffentlicht:
Materialien zum Download
Landesrahmenvertrag
Den Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX Nordrhein-Westfalen sowie alle Anlagen können Sie hier downloaden: