Landesspezifische Regelungen
Das Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes wurde am 11. Juli 2018 durch den Landtag Nordrhein-Westfalen beschlossen und am 3. August 2018 im Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
Am 23. Juli 2019 wurde der Landesrahmenvertrag zum SGB IX zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe (Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) sowie die kommunalen Spitzenverbände) und den Vereinigungen der Leistungserbringer (Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes NRW, die Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen Träger, der Bundesverband der privaten Anbieter sozialer Dienste (bpa) und der Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe (VDAB) abgeschlossen.
Ende 2019 wurden die bereits abgeschlossenen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen umgestellt und in der „Umstellung I“ Vereinbarungen zur Umstellung abgeschlossen. Hier handelt es sich um Übergangsvereinbarungen, die ab dem 01.01.2020 und abzüglich der existenzsichernden Leistungen weiterhin die Finanzierung der Leistungen sicherstellen sollen. In Nordrhein-Westfalen erbringen die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe als überörtliche Träger der Eingliederungshilfe die Fachleistungen und die örtlichen Sozialhilfeträger die existenzsichernden Leistungen (LWL-Sozialausschuss Berichtsvorlage - 15/1483).
Die rechtliche Umstellung des Landesrahmenvertrages auf eine neue Leistungs- und Vergütungssystematik erfolgt im Anschluss an die Verhandlungen zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern, als sogenannte „Umstellung II“. Regelungsvereinbarungen für Leistungen der Sozialen Teilhabe sollen zum 31.12.2025 erfolgen (LT NRW Drs.: 18/2852 (PDF-Dokument):3). Das übergeordnete Ziel ist es, eine einheitliche Finanzierung der Leistungen unabhängig vom Ort der Erbringung zu erreichen (LWL-Sozialausschuss Berichtsvorlage - 15/1483).
Der zweite Umstellungsschritt bewirkt die Übertragung der Transferleistungen in ein neues System und wirft in der Umsetzung neue Fragen auf. Aus diesem Grund haben die Vertragsparteien beschlossen, mit einigen wenigen Einrichtungen für besondere Wohnformen und ambulanten Diensten aus beiden Landschaftsverbänden beispielhafte Pilotumstellungen im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2021 durchzuführen. Die Pilotumstellungen prüfen einerseits die aktuellen Übergangsvereinbarungen hinsichtlich der Fachlichkeit und der Finanzierung und andererseits die neuen Strukturen der „Umstellung II“ (LT NRW Drs.: 18/2852 (PDF-Dokument): 3).
Träger der Eingliederungshilfe (§ 94 Abs. 1 SGB IX)
Als Träger der Eingliederungshilfe wurden der Landschaftsverband Rheinland (LVR) und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) bestimmt. Sie sind für die Fachleistungen für Menschen mit Behinderungen zuständig. Lediglich die Fachleistungen an Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, die in der Herkunftsfamilie leben, verbleiben bis zum Abschluss einer ersten allgemeinen Schulausbildung bei den Kreisen und kreisfreien Städten (z.B. Leistungen der Interdisziplinären Frühförderung, für Schulbegleiter/Integrationshelfer, Behindertenfahrdienste und Hilfsmittel). Zugleich sollen die Landschaftsverbände und die Kreise und kreisfreien Städte entweder als Träger der Eingliederungshilfe oder ergänzend als Träger der Sozialhilfe immer dann auch Leistungen der Hilfe zur Pflege - unabhängig vom Alter und von der Wohnform - erbringen, wenn Menschen mit Behinderung zugleich Eingliederungshilfe erhalten. Darüber hinaus erhielten die Träger der Eingliederungshilfe die Möglichkeit, Kreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben heranzuziehen ( MAGS NRW 2024).
Arbeitsgemeinschaft (§ 94 Abs. 4 SGB IX)
In § 6 AG-SGB IX NRW werden die Mitglieder sowie die genauen Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 4 SGB IX benannt. Die Arbeitsgemeinschaft besteht aus bis zu fünf Vertretungen des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums, der Landschaftsverbände und kommunalen Spitzenverbände, der Landesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalen und der Verbände der Menschen mit Behinderungen. Die Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft ist es, die Eingliederungshilfestrukturen zu fördern sowie weiter zu entwickeln. Hierbei sollen u. a. die Entwicklung der Eingliederungshilfe im Land NRW sowie die Kommunikation und Evaluation zur bisherigen Entwicklung erfasst werden und gemäß § 6 Abs. 2 AG-SGB IX NRW statistisch festgehalten werden (§ 6 Abs. 1 f. AG SGB IX NRW). Die Arbeitsgemeinschaft soll erstmals bis zum 31.12.2023 einen Arbeitsbericht vorlegen, der anschließend im fünf-jährigen Rhythmus vorzulegen ist (§ 6 Abs. 3 AG-SGB IX NRW).
Sozialraumorientierung und Sicherstellungsauftrag (§ 94 Abs. 3 SGB IX)
Gemäß § 5 AG-SGB IX NRW soll die Entwicklung inklusiver Sozialräume sowie inklusiver Lebensverhältnisse im Land Nordrhein-Westfalen gefördert werden. Hierzu stimmen sich die Träger der Eingliederungshilfe mit den Kreisen und den kreisfreien Städten mithilfe von Kooperationsvereinbarungen ab, die insbesondere Rahmenbedingungen für Gremien aufstellen und die Mitwirkung von Organisationen, Einrichtungen und Gemeinden regeln. Darüber hinaus haben die Eingliederungshilfeträger sowie die Kreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden auf die Verfügbarkeit geeigneter sowie sozialraumorientierte Leistungserbringer gemäß §124 SGB IX hinzuwirken.
Ende 2017 haben der LVR und der LWL das neue, einheitliche Bedarfsermittlungsinstrument für Nordrhein-Westfalen „BEI_NRW - Bedarfe ermitteln, Teilhabe gestalten“ vorgestellt. Aktuell wird der BEI_NRW nach und nach in den verschiedenen Regionen des LVR und LWL eingeführt, das Personal geschult und die EDV-Version realisiert.
Im Landschaftsverband Westfalen-Lippe wird das neue Instrument bei Erwachsenen für die Bereiche Soziale Teilhabe und Teilhabe am Arbeitsleben bereits ab 2018 bzw. 2019 sukzessive eingeführt. Für den Bereich Kinder und Jugendliche wird die neue Bedarfsermittlung seit 2020 eingeführt (LWL-Soziales 2024) . In LWL sind Teilhabeplanerinnen und Teilhabeplaner für die Bedarfsermittlung zuständig (LT NRW Drs.: 18/2858 (PDF-Dokument): 4f.).
Im Gebiet des LVR wurde das BEI_NRW für Erwachsene zum 1. Juli 2020 flächendeckend bei den Leistungserbringern eingeführt und löst den Hilfeplan als neues Instrument zur Bedarfsermittlung in der sozialen Teilhabe ab (LVR 2024).
Der individuelle Unterstützungsbedarf von Kindern und Jugendlichen wird in LVR seit 2020 auf der Basis des "BEI_NRW KiJu - Bedarfsermittlungsinstrument für Kinder und Jugendliche" festgestellt und anders als bei erwachsenen Leistungsberechtigten vom Mitarbeitenden des LVR ausgefüllt, womit Schulungen für Mitarbeitende der Leistungserbringer nicht notwendig sind (LVR-Fachinformation Nr.5/Juli 2020 (PDF-Dokument): 2). Für die Bedarfsermittlung werden in LVR Fallmanagerinnen und Fallmanager eingesetzt (LT NRW Drs.: 18/2852 (PDF-Dokument): 4f.).
Budget für Arbeit (§ 61 Abs. 2 SGB IX)
Das Budget für Arbeit nach § 61 Abs. 2 SGB IX wird in Nordrhein-Westfalen beim LVR „LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion (PDF-Dokument)“ und beim LWL als „LWL-Budget für Arbeit (PDF-Dokument)“ umgesetzt. In beiden Regionen beträgt der Lohnkostenzuschuss bis zu 75 Prozent des Arbeitnehmerbruttolohnes. Die Aufwendungen für Anleitung und Begleitung erfolgen generell aus Mitteln der Ausgleichsabgabe. Wenn eine leistungsberechtigte Person ein Budget für Arbeit in Anspruch nehmen möchte, erfolgt ein Teilhabeplanverfahren durch den Träger der Eingliederungshilfe. Zur Bedarfsermittlung und Vorbereitung auf ein Budget für Arbeit erfolgt ein Vermittlungsauftrag an den Integrationsfachdienst (RiLi LVR Budget f. Arbeit; RiLi LWL Budget f. Arbeit).
Beim LVR-Budget für Arbeit soll die Ausgestaltung der Leistungen jedoch vom Grundsatz her degressiv und mit regelhafter Überprüfung des jeweils aktuellen Unterstützungsbedarfs erfolgen. Das LVR-Budget für Arbeit sieht als Alternative zur WfbM auch vor, dass Schulabgängerinnen und Schulabgänger mit Behinderungen, für die eine WfbM-Empfehlung der Agentur für Arbeit ausgesprochen wurde und die eine wesentliche Behinderung haben, ein Budget für Arbeit ermöglicht wird, wenn ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erschlossen werden kann. Das LVR-Budget für Arbeit wurde zunächst vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022 vereinbart und im Anschluss bis zum 31. Dezember 2027 verlängert (§ 7 Abs. 4 Teil II RiLi LVR Budget f. Arbeit).
Beim LWL-Budget für Arbeit werden Dauer und Höhe des Lohnkostenzuschusses zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten im Rahmen eines Teilhabeplanverfahrens ermittelt und festgelegt. Zugleich ist eine degressive Ausgestaltung des Lohnkostenzuschusses ab dem sechsten Beschäftigungsjahr vorgesehen. Die Laufzeit des LWL-Budgets für Arbeit erstreckte sich zunächst vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022 und wurde im März 2023 im örtlichen Sozialausschuss entfristet (PM LWL 56571).
Andere Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX)
Eine Alternative zur Werkstatt stellt das Angebot von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei „anderen Leistungsanbietern“ nach § 60 SGB IX dar. Dieses Angebot ist als Rehabilitationsangebot außerhalb des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verstehen, das ähnlichen Vorschriften wie den WfbM unterliegt, aber nicht alle Leistungen zur Verfügung stellen muss, die es bei der WfbM gibt, sondern diese anbieten kann. Es handelt sich hier, wie auch bei der WfbM, nicht um ein sozialversicherungs-pflichtiges Arbeitnehmerverhältnis, sondern um eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung (; LVR Andere Leistungsanbieter 2024).
Bestimmungen zur Komplexleistung Frühförderung (§ 46 Abs. 4 SGB IX)
Durch das Bundesteilhabegesetz sind nicht mehr die Kommunen Träger der Eingliederungshilfe, sondern die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe.
Seit dem 1. Januar 2020 gilt in Nordrhein-Westfalen die Landesrahmenvereinbarung nach § 46 SGB IX zur Erbringung von Leistungen der Frühförderung als Komplexleistung. Vereinbarungspartner sind die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe, die Leistungserbringerverbände sowie die gesetzlichen Krankenkassen und Krankenkassenverbände. Vordergründig ist die Schaffung einheitlicher Rahmenbedingungen für interdisziplinäre Frühförderstellen, die in kleinerem Umfang seit 2003 neben den heilpädagogisch ausgerichteten Sozialpädiatrischen Zentren bestehen (LRV Frühförderung NRW) (PDF-Dokument).
Abgrenzung der Kostenarten und -bestandteile und Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung (§ 131 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1,5 SGB IX)
Es werden Kostenarten und -bestandteile in einem nicht abschließenden Katalog aufgezählt und auf weitere mögliche vergütungsrelevante Bedingungen hingewiesen, insbesondere für den Bereich der besonderen Wohnformen (4.5 Abs. 2 LRV Teil A NRW). Bei der personellen Ausstattung erfolgt eine Orientierung an den KGSt-Berichten. Eine detaillierte Ermittlung erfolgt bei der Vergütung für Leistungen für Kinder und Jugendliche und bei den Leistungen zur sozialen Teilhabe (4.6. LRV Teil A NRW)
Zusammensetzung der Leistungspauschalen (§ 131 Abs. 1 Nr. 2-3 SGB IX)
Es sind Leistungspauschalen nach Stunden-, Tages- und Monatssätzen vorgesehen sowie eine Basispauschale bei der gemeinsamen Inanspruchnahme von Leistungen nach § 116 SGB IX. Zudem werden Gruppen von Leistungsberechtigten nach vergleichbaren Bedarfen unterteilt, eine Kombination von Leistungspauschalen ist möglich (4.5,4.6 LRV Teil A NRW).
Zuordnung der Kostenarten und -bestandteile bei Werkstätten für Menschen mit Behinderung (§ 131 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX)
Für die Leistungen im Arbeitsbereich in Werkstätten nach § 58 SGB IX wurde eine Umstellungsregelung in fünf Phasen beschrieben. Bis zur Einführung der neuen Leistungs- und Finanzierungssystematik in allen WfbM wird das bisherige System der Vergütung und Abrechnung entsprechend den aktuellen Vereinbarungen in den Landschaftsverbänden Westfalen-Lippe und Rheinland weiter angewandt. Dieses bezieht sich auch auf etwaige Einzelverhandlungen zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer (Anlage U Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen LWL u. LVR, LRV NRW).
Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)
Im Landesrahmenvertrag sind in 7.1 die Grundsätze und Maßstäbe der Wirtschaftlichkeit geregelt. "Eine wirtschaftliche Leistungserbringung ist zu vermuten, solange und soweit der Leistungserbringer die vereinbarte Leistung in der vereinbarten Qualität zur vereinbarten Vergütung erbringt" (7.1 Abs. 2 LRV Teil A NRW).
Unter 7.2 LRV Teil A NRW sind die Grundsätze und Maßstäbe der Qualität verortet. Leistungserbringer müssen ein Qualitätsmanagement sicherstellen, das die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der Leistungserbringung gewährleistet. Die Kriterien für die jeweilige Qualitätsdimension werden anschließend beschrieben. Unter 7.2.3 LRV Teil A NRW wird das Verhältnis von Ergebnisqualität Wirkung und Wirksamkeit geregelt. Dort wird in Absatz 2 festgelegt, dass Wirkungen im Einzelfall nicht Gegenstand der Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen sind, sondern der Wirkungskontrolle im Gesamtplanverfahren. Als Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Leistungsangebots wird aufgeführt, dass die Leistungen den Grundsätzen und Maßstäben für Qualität, wie sie im Landesrahmenvertrag und in den Leistungsvereinbarungen festgelegt sind, entsprechen und dazu dienen, "die Ziele des § 1 SGB IX und der UN-BRK zu verfolgen und zu erreichen" (7.2.3 Abs. 3. LRV Teil A NRW).
Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)
Unter 8 LRV Teil A NRW werden Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen geregelt. Wirtschaftlichkeitsprüfungen werden anlassbezogen durchgeführt (8.2 Abs. 1 LRV Teil A NRW). Prüfungen der Qualität einschließlich der Wirksamkeit können auch anlasslos erfolgen. Die Prüfung ist beratungsorientiert ausgerichtet (8.1 Abs. 3 LRV Teil A NRW).
Die Durchführung von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen ist in 8.2 LRV Teil A NRW geregelt. Leistungsträger und -erbringer tragen jeweils die bei ihnen entstehenden Kosten. Der Inhalt des Prüfungsberichts ist in 8.3 LRV Teil A NRW verortet. Eine Weitergabe des Berichts an Dritte ist nur mit Zustimmung des Leistungserbringers möglich, "es sei denn, dass ein berechtigtes Interesse an der Weitergabe besteht" (8.3 Abs. 4 LRV Teil A NRW). Die Vergütungskürzung ist in 8.5 LRV Teil A NRW geregelt. Für die Prüfung der Wirksamkeit gibt es abweichende Regelungen in 8.4 LRV Teil A NRW. Die Wirksamkeit wird für ein Kalenderjahr betrachtet. Grundlage sind u. a. die Informationen aus den standardisierten Leistungsdokumentationen (Anlage E LRV NRW). Gegenstand der Prüfung sind die Maßnahmen, Methoden und Arbeitsweisen zur Sicherung der Wirksamkeit der Leistungen. Sanktionen sind ausgeschlossen.
Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen
Zur Verhandlung über den Abschluss einer Vereinbarung hat der Leistungserbringer den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe schriftlich unter Verwendung eines Formulars inkl. Checkliste und eines Kalkulationsmusters aufzufordern. Die Checklisten sind in Anlage C des Landesrahmenvertrags enthalten. Der Träger der Eingliederungshilfe prüft die Unterlagen zunächst auf Vollständigkeit und bestätigt deren Eingang. Das Ergebnis der Vereinbarung ist den leistungsberechtigten Personen durch den Leistungserbringer in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen (2.3. LRV Teil A NRW).
Interessenvertretungen nach § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bzw. § 7 AG-SGB IX NRW sind die Landesverbände der Menschen mit körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen sowie die Sozialverbände. Sie begleiten mit drei Vertretungen nach 9.1 Abs. 4 Teil A LRV NRW die Gemeinsame Kommission in beratender Funktion bei den Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 131 SGB IX. Zudem sind sie mit jeweils fünf Vertretungen nach § 6 Abs. 1 AG-SGB IX NRW Teil der Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 4 SGB IX zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe.
Die Schiedsstelle nach § 133 SGB IX sowie ihre Umsetzung sind in der Schiedsstellenverordnung (SchV-NRW) geregelt. Sitz der Schiedsstelle sowie ihrer Geschäftsstelle ist die Bezirksregierung Köln. Die Mitgliedschaft der Schiedsstelle beinhaltet einen unparteiischen Vorsitz mitsamt Stellvertretung, der haupt- und nebenberuflich weder beim Eingliederungshilfeträger, noch bei Einrichtungen der Eingliederungshilfe arbeitet sowie jeweils fünf Vertretungen der Leistungsträger und Leistungserbringer. Vorsitz und Stellvertretung dürfen darüber hinaus nicht den zuständigen Bezirksregierungen angehören und müssen in Besitz einer Befähigung zum Richteramt bzw. zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst sein. Die Mitglieder der Leistungsträger setzen sich aus Vertretungen des LVR und des LWL als überörtliche Träger der Eingliederungshilfe sowie dem Städtetag NRW und dem Landkreistag NRW als örtliche Träger der Eingliederungshilfe zusammen. Seitens der Leistungserbringer setzen sich die Mitglieder der Schiedsstelle aus Vertretungen der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege NRW, der kommunalen Spitzenverbände NRW sowie der Vereinigungen der privaten-gewerblichen Einrichtungsträger NRW zusammen (Schiedsstellenverordnung-SchV-NRW).
Verbundprojekt von LVR und LWL
- Trennung existenzsichernde Leistungen von den Leistungen der Eingliederungshilfe und neues Leistungssystem (TexLL)
Von Januar 2018 bis Dezember 2021 führten die Landschaftsverbände Westfalen-Lippe und Rheinland gemeinsam eine modellhafte Erprobung der Leistungssystematik, der gemeinsamen Inanspruchnahme von Leistungen nach § 116 SGB IX in Verbindung mit § 104 SGB IX (Angemessenheit und Zumutbarkeit von Leistungen und dem Wunsch- und Wahlrecht) und der Trennung von existenzsichernden Leistungen zu Fachleistungen durch (LRV Sozialausschuss Berichtsvorlage Nr. 15/749: (PDF-Dokument) 1).
Landschaftsverband Westfalen-Lippe
- Das Modellprojekt „Neue Teilhabeplanung“ wurde von 2016 bis 2019 entwickelt und hatte zum Ziel, gemeinsam mit dem LWL-Inklusionsamt einen personenzentrierten Ansatz im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben in Verbindung mit sparsamer Mittelbewirtschaftung umzusetzen. Der Modellzeitraum hat zwischen Januar 2020 und September 2022 stattgefunden.
- Das Modellprojekt „Neue Teilhabeplanung Arbeit“ wurde in sechs Modellkommunen von 2020 bis 2022 umgesetzt und hatte die Erprobung einer personenzentrierten und sozialraumorientierten Teilhabeplanung im Bereich Arbeit zum Ziel. Der Fokus lag auf dem Einbezug der Lebensverhältnisse der Leistungsberechtigten sowie einer engen Kommunikation mit regionalen Netzwerkpartnern. Der Evaluationsbericht (PDF-Dokument) wurde im 2. Quartal 2023 veröffentlicht.
(Abschlussbericht 2022).
Landschaftsverband Rheinland
- Das Bundesmodellprojekt gemäß Art. 25 Abs. 3 BTHG „Neue Grundlagen von Pflege und Teilhabe – Instrument zur Abgrenzung von Pflege- und Eingliederungshilfeleistungen“ wurde vom 1. April 2018 bis zum 30. Juni 2021 durchgeführt und hatte zum Ziel, Abgrenzungskriterien zum Bereich Pflege zu formulieren (LVR Sozialausschuss Berichtsvorlage Nr. 15/562 (PDF-Dokument): 1).
- Das Modellvorhaben zur „Weiterentwicklung des digitalen Jobcoaches „InA.Coach“ als technisches Hilfsmittel für Menschen mit Behinderung – Überführung von der Forschung in die Praxis“ wurde seit 2022 von der BOS Connect GmbH weiterentwickelt und vom LVR bis Dezember 2023 aus Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert (Gremium f. Inklusion, Beschluss-Nr. 15/433 (PDF-Dokument): 1).
- Das Modellprojekt „Inklusiver Sozialraum“ hat zum Ziel, Konzepte für inklusive Sozialräume zu entwickeln. Das Projekt hat am 1. August 2021 begonnen und wurde bis zum 31. Juli 2025 verlängert (LVR Sozialausschuss Berichtsvorlage Nr. 15/1245 (PDF-Dokument): 3).
Abschlussbericht (2022): Abschlussbericht. Wissenschaftliche Begleitung und Evaluation des Modellvorhabens zur neuen ganzheitlichen Teilhabeplanung Arbeit (nTA). In: Abschlussbericht (PDF-Dokument) (16.10.2024).
LVR Andere Leistungsanbieter (2024): Teilhabe am Arbeitsleben. Andere Leistungsanbieter. In: LRV Andere Leistungsanbieter (16.10.2024).
LVR (2024): Bedarfsermittlung beim LVR. In: LVR (16.10.2024).
LWL-Soziales (2024): Bei_NRW Bedarfsermittlung. Bedarfsermittlung beim LWL. In: LWL-Soziales (16.10.2024).
MAGS NRW (2024): Rechtliche Grundlagen. Gesetzliche Regelungen zur Inklusion in Nordrhein-Westfalen. Bundesteilhabegesetz. In: MAGS NRW (16.10.2024).
Stand: November 2024
Materialien zum Download
Ausführungsgesetz
Das Gesetz wurde am 11. Juli 2018 durch den Landtag Nordrhein-Westfalen beschlossen und am 3. August 2018 im Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen veröffentlicht:
Materialien zum Download
Landesrahmenvertrag
Den Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX Nordrhein-Westfalen sowie alle Anlagen können Sie hier downloaden: