Umsetzungsstand in Niedersachsen

Umsetzungsstand BTHG

Niedersachsen

In Niedersachsen ist seit dem 1. Januar 2020 (in Teilen bereits seit dem 24. Oktober 2019) ein „Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes“ in Kraft. Anstelle eines Rahmenvertrages wurde eine Übergangsvereinbarung zur Umsetzung des BTHG für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 geschlossen.

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Ausführungsgesetz und Landesrahmenverträge nach § 131 SGB IX

Am 23. Oktober 2019 wurde das „Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes“ vom Niedersächsischen Landtag beschlossen. Das Gesetz ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Einige Passagen des Gesetzes, die das Tätigkeitwerden des Fachministeriums betreffen, gelten bereits seit dem November 2019. 

 

Im August 2019 wurde unter Mitwirkung der vom Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen zwischen dem Land als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe, den Kommunalen Spitzenverbänden, den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege und den Verbänden der privaten Leistungserbringer eine Übergangsvereinbarung zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes geschlossen. Die Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2021.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2022 wurde ein bis zum 31.12.2024 befristeter Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Niedersachsen für Erwachsene geschlossen.

 

Eine Besonderheit Niedersachsens: Aufgrund der bei den örtlichen Trägern liegenden sachlichen Zuständigkeit lag die Federführung für die Übergangsvereinbarung für Minderjährige beim niedersächsischen Landkreistag sowie beim niedersächsischen Städtetag. Auch diese Übergangsvereinbarung wurde für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen.  Mit Wirkung zum 1. Januar 2022 wurde ein weiterer Rahmenvetrag nach § 131 SGB IX zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Niedersachsen für Kinder und Jugendliche geschlossen, der ebenfalls bis zum 31.12.2024 befristet ist.

 

Das Ausführungsgesetz, die beiden Landesrahmenverträge und die Übergangsvereinbarung haben wir Ihnen am rechten Seitenrand verlinkt.

Landesspezifische Regelungen zur Struktur der Eingliederungshilfe

Träger der Eingliederungshilfe (§ 94 Abs. 1 SGB IX) 

Gemäß § 2 des Gesetzes zur Umsetzung des BTHG in Niedersachsen sind die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Region Hannover in ihrem gesamten Gebiet örtliche Träger der Eingliederungshilfe; überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe bleibt das Land.

Die örtlichen Träger sind gemäß § 3 des Gesetzes sachlich zuständig für die Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr bzw. bis zum Ende der Schulausbildung, falls diese erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt. Im Anschluss daran ist der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe sachlich zuständig.

Zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe werden u.a. die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe herangezogen.

 

Arbeitsgemeinschaften (§ 94 Abs. 4 SGB IX)

Zur Überwachung der Aufwendungen und zur aufgabengerechten Verteilung der Lasten zwischen den örtlichen Trägern und dem überörtlichen Träger der Ein­gliederungshilfe bilden diese einen paritätisch besetz­ten Gemeinsamen Ausschuss. Dieser soll außerdem Empfehlungen zur Steuerung der Ausgabenentwicklung sowie zur Zusammenarbeit und fachlichen Weiterentwick­lung der Leistungen der Eingliederungshilfe erarbeiten.

 

Nach § 94 Abs. 4 SGB IX wird bei dem für Eingliederungshilfe und Sozialhilfe zuständigen Ministerium (Fachministerium) eine Arbeitsgemeinschaft gebildet. Die AG wirkt auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hin und unterstützt die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages. Die Arbeitsgemeinschaft soll über § 94 Abs. 4 Satz 1 SGB IX hinaus den Informationsaustausch, die Abstimmung und die Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe sowie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, den Verbänden der privaten Leistungserbringer und den Vereinigungen von Leistungsberechtigten fördern.

Landesspezifische Regelungen zur Bedarfsermittlung, zum Gesamt- und Teilhabeplanverfahren

Bedarfsermittlungsinstrument (§ 118 SGB IX)

Das Bedarfsermittlungsinstrument BedarfsErmittlung Niedersachsen (B.E.Ni) ist vom örtlichen Träger der Eingliederungshilfe seit dem 1. Januar 2018 für Leistungen in der sachlichen Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe anzuwenden. Für die Leistungen im eigenen Wirkungskreis der örtlichen Träger ist die Anwendung empfohlen worden.

 

Mit der 2018 veröffentlichten Arbeitsversion 2.0 des B.E.Ni wurde das Bedarfsermittlungsinstrument in das Teilhabe- und Gesamtplanverfahren eingebettet. Das Teilhabe- und Gesamtplanverfahren Niedersachsen einschließlich der Bedarfsermittlung wird in den Formularen F1 (Deckblatt), F2 (B.E.Ni Bögen A-D) und F3 (Ergebnisbogen/Feststellung der Leistungen) abgebildet. Zudem wurde ein Handbuch zur Anwendung der Formulare erstellt. Die Version B.E.Ni 3.0 soll ab Sommer 2021 flächendeckend Anwendung finden. Im B.E.Ni 3.0 wurden die rechtlichen Grundlagen vom SGB XII auf das SGB IX umgestellt, für die Zielplanung ein dreistufiges System, bestehend aus Leitzielen, Rahmenzielen und Ergebniszielen, als verpflichtend eingeführt sowie ein Formular zur Maßnahmenplanung der Leistungserbringer und ein einheitlicher Verlaufsbericht erstellt. Im Juli 2021 wurde zudem das Handbuch sowie Erklärfilme zum B.E.Ni veröffentlicht.

 

Die Bedarfsermittlungsbögen des B.E.Ni, das Handbuch und weitere Formulare können Sie auf der Website des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie herunterladen:

 

Die Erklärfilme zum B.E.Ni finden Sie unter:

Landesspezifische Regelungen zu den Leistungsgruppen der Eingliederungshilfe

Budget für Arbeit (§ 61 Abs. 2 SGB IX)

Die Weiterentwicklung des Budgets für Arbeit erfolgte in Niedersachsen bereits zum 1. Juli 2017 und damit noch vor Inkrafttreten der entsprechenden Neuregelungen des BTHG.

Der Lohnkostenzuschuss beträgt in Niedersachsen bis zu 75 Prozent des Arbeitnehmer-Bruttolohnes, höchstens 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Mit dem Ausführungsgesetzes wird dem zuständigen Ministerium eingeräumt, einen nach oben abweichenden Prozentsatz durch Verordnung zu bestimmen (§ 19 Ausführungsgesetz Niedersachsen).

Der Bewilligungszeitraum umfasst in der Regel zwei Jahre. Nach Maßgabe des fortgeschriebenen Gesamtplans sind bei fortbestehendem Bedarf (weitere) Verlängerungen (i. d. Regel jeweils auch zwei Jahre) möglich.

Die Finanzierung der Leistungen für das Budget für Arbeit erfolgt aus Mitteln der Eingliederungshilfe. Bei Vorliegen einer Schwerbehinderteneigenschaft wird ein pauschaler Anteil in Höhe von 20 Prozent aus Mitteln der Ausgleichsabgabe übernommen. Die Übernahme von Fahrtkosten zum Erreichen des Arbeitsplatzes ist in Härtefällen, nach Abzug eines Eigenanteils, möglich. Darüber hinaus können Arbeitgeber für die ersten zwei Jahre des Budgets für Arbeit aus Mitteln der Ausgleichsabgabe einen Zuschuss in Höhe von monatlich 250 € pro bewilligtes Budget für Arbeit erhalten, wenn sie die gesetzliche Schwerbehinderten-Beschäftigungsquote ohne den im Rahmen eines Budgets für Arbeit geförderten Arbeitsplatz bereits erfüllen.

 

Andere Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX)

Für die Leistungsform andere Leistungsanbieter hat Niedersachsen eine Mustervereinbarung und ein Merkblatt mit Ausgestaltungskriterien für Leistungen im Arbeitsbereich sowie eine Übersicht der einzureichenden Unterlagen für eine Antragstellung veröffentlicht (Links s.u.). Gemäß den Kriterien ist eine Zulassung als anderer Leistungsanbieter in Niedersachsen, neben den gesetzlichen Vorgaben durch das BTHG, möglich, wenn u. a.

keine Umwandlung bestehender WfbM zu einem anderen Leistungsanbieter stattfindet,
maximal 60 Plätze im Arbeitsbereich angeboten werden,
die für WfbM gestellten Anforderungen an die Personalausstattung erfüllt werden und
die Einrichtung eines Fachausschusses bei jedem anderen Leistungsanbieter entsprechend der für die WfbM geltenden Regelungen erfolgt.
Zudem kommt eine Modularisierung, also die Möglichkeit nur einzelne Bausteine der Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM anzubieten, restriktiv in Betracht. Es ist darauf zu achten, dass die Modularisierung nicht zu kleinteilig erfolgt und das Ziel der beruflichen Teilhabe erreicht wird.

Nach Prüfung der Anträge als anderer Leistungsanbieter können Vereinbarungen gemäß §§ 123 Abs. 1 und 125 SGB IX zur Teilhabe am Arbeitsleben durch andere Leistungsanbieter mit entsprechenden Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen geschlossen werden. Die Vereinbarungen werden als Einzelvereinbarungen außerhalb des Landesrahmenvertrags geschlossen.

Inhalte des Landesrahmenvertrags nach § 131 SGB IX

Abgrenzung der Kostenarten und -bestandteile und Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung (§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 5 SGB IX)

Nach § 8 Abs. 1 LRV Nds. werden Leistungspauschalen sowie ggf. weitere Vergütungsbestandteile zugrunde gelegt, die sich nachvollziehbar aus den vereinbarten Leistungen ableiten lassen müssen und sich auf einer einheitlichen Basis (kalendertäglich, monatlich oder nach Leistungseinheiten) zu kalkulieren sind. Es erfolgt nach § 8 Abs. 3 LRV Nds. eine  Zuordnung von Leistungsberechtigten zu Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf, die in Anlage 3 dargestellt ist. Daneben gelten einheitliche Leistungspauschalen für zehn unterschiedlichen Leistungstypen, die in Anlage 1 aufgeführt und Anlage 4 ausführlich beschrieben sind. Die personelle Ausstattung erfolgt jeweils detailliert für die einzelnen Leistungstypen. Die Bestandteile der Leistungspauschalen sind in § 9 und 10 LRV Nds. aufgeführt.

 

Zusammensetzung der Leistungspauschalen (§ 131 Abs. 1 Nr. 2,3 SGB IX)

Die Zusammensetzung der Leistungspauschalen ist - gegliedert nach Leistungstypen - in Anlage 4 des Landesrahmenvertrages Niedersachsen enthalten, die durch Anlage 6 LRV Nds. ergänzt wird.

 

Kostenarten und -bestandteile für den Bereich WfbM (§ 131 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX)

Unterschieden wird beim Leistungstyp Anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) zwischen personeller und  sächlicher Ausstattung, deren Bestandteile in Anlage 1 des LRV Nds. weiter ausgeführt werden.

 

Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)

Als in der Regel ausreichend werden nach § 17 Abs. 2 LRV Nds. Leistungen in einem Umfang angesehen, wenn der anzuerkennende Bedarf jeder leistungsberechtigten Person in einer Gruppe mit vergleichbarem Bedarf in der jeweiligen Maßnahme entsprechend der Zuordnung unabhängig vom individuellen Bedarf vollständig gedeckt werden kann. Als zweckmäßig werden Leistungen nach § 17 Abs. 3 LRV Nds. angesehen, wenn diese geeignet sind, die für die Leistung im Gesamt- oder Teilhabeplan konkretisierten Aufgaben und Ziele im Rahmen der Eingliederungshilfe zu erfüllen. Dabei soll der Stand der wissenschaftlichen und fachlichen Erkenntnisse zu berücksichtigt werden. Wirtschaftlich sind Leistungen nach § 17 Abs. 4 LRV Nds., wenn sie in der vereinbarten Qualität mit einem vertretbaren Aufwand erbracht werden und notwendig nach § 17 Abs. 5 LRV Nds., wenn ohne sie bzw. ohne quantitativ oder qualitativ vergleichbare Leistungen die im Gesamt- oder Teilhabeplan konkretisierten Aufgaben und Ziele der Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nicht erfüllt werden können. 
Nach § 18 Abs. 1 LRV Nds. umfasst die Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe die Gesamtheit von Eigenschaften und Merkmalen der sozialen Dienstleistung bzw. einer Maßnahme (Leistungsstandards). Die Leistungen haben den Erfordernissen einer bedarfsgerechten Leistungserbringung und dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse der Eingliederungshilfe zu entsprechen. 
Die Qualität der Leistung gliedert sich hierbei in Struktur- (§ 18 Abs. 2 LRV Nds.), Prozess- (§ 18 Abs. 4 LRV Nds) und Ergebnisqualität (§ 18 Abs. 6 LRV Nds.) 
Nach § 18 Abs. 7 LRV Nds. wird zudem die Lebensqualität – insbesondere das Befinden und die Zufriedenheit – der Leistungsberechtigten wird unter Zuhilfenahme eines dafür geeigneten Instruments gemessen, wobei die Gemeinsame Kommission berechtigt ist, Beschlüsse über ein solches Instrument und das weitere Verfahren zu fassen. 
In § 18 Abs. 9 LRV Nds. ist eine Verpflichtung für die die Beteiligten und den Leistungserbringenden geregelt, dass wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vereinbarungsziele des Gesamt- bzw. Teilhabeplans nicht oder nicht mehr erreicht werden, dies mitzuteilen ist und der zuständige örtliche Leistungsträger dann zu prüfen hat, ob der Gesamt- oder Teilhabeplan anzupassen ist.
 

Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)

Nach § 20 Abs. 1 LRV Nds. haben Qualitätsprüfungen das Ziel, eine Leistungserbringung in der vereinbarten Qualität zu gewährleisten. Hierbei soll die Freiheit der Leistungserbringer, über Konzeptionen und Methoden der Leistungserbringung zu befinden, zu beachten sein und dem die Leistungserbringung bestimmenden Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit Rechnung zu tragen. Berücksichtigt werden soll auch eine schriftliche Mitteilung des Leistungserbringers, dass dieser vorübergehend die vereinbarte Leistung nicht erbringen kann, wobei ein Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten werden darf und eine wiederholte Berücksichtigung zum gleichen Gegenstand innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten ausgeschlossen ist. Eine Vergütungskürzung folgt aus der Mitteilung nicht.
Nach § 20 Abs. 3 LRV Nds. ist bei Prüfungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, zudem die Geeignetheit, um Aufschluss über den Prüfgegenstand zu geben und der Prüfaufwand muss in angemessenem Verhältnis zum Prüfgegenstand stehen. 
Der  Träger der Eingliederungshilfe teilt dem Leistungserbringer schriftlich die Prüfabsicht, Prüfgegenstand und den beabsichtigten Zeitpunkt der Prüfung mit, soweit diese nicht ohne vorherige Ankündigung nach § 128 Abs. 2 SGB IX erfolgt. 
Das Prüfergebnis wird vom Eingliederungshilfeträger innerhalb von drei Wochen nach Prüfungsabschluss in einem Prüfbericht dem Leistungserbringer zur Stellungnahme zugeleitet, wobei der Anlass und Ziel der Prüfung, die geprüften Gegenstände und das festgestellte Prüfergebnis enthalten sein muss. Das Prüfergebnis und die Stellungnahme ist den betroffenen Leistungsberechtigten bzw. ihren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern in geeigneter und wahrnehmbarer Form bekannt zu geben. Nach § 20 Abs. 6 LRV Nds. besteht bei vorliegendem Nachweis des Eingliederungshilfeträgers, die vereinbarte Leistung und Qualität nicht erbracht wird, für  den Leistungserbringer die Verpflichtung unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vereinbarte Leistung und Qualität wiederherzustellen.

 

Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX)

Der Leistungserbringer übermittelt dem Träger der Eingliederungshilfe ein Leistungs- und Vergütungsangebot, der Träger der Eingliederungshilfe erteilt daraufhin eine Eingangsbestätigung. Hierbei können die Teilvereinbarungen  hinsichtlich Laufzeit, Befristung und Kündigung unterschiedlich sein, die Laufzeit der Leistungsvereinbarung regelmäßig länger sein als die Vergütungsvereinbarung. Separate Verhandlungen über die Vergütung werden ermöglicht.
Der Träger der Eingliederungshilfe prüft unverzüglich das Leistungs- und Vergütungsangebot und nimmt dieses entweder schriftlich an oder benennt  die einer Vereinbarung noch entgegenstehen Punkte und schlägt eine konkrete Regelung vor (Alternativen 1 und 2 § 4 LRV Nds.) respektive  versucht unverzüglich mit dem Leistungserbringer eine Einigung zu erzielen (Alternative 3 § 4 LRV Nds.), § 6 LRV Niedersachsen.

Inhalte des Landesrahmenvertrags nach § 131 SGB IX (Kinder und Jugendliche)

Abgrenzung der Kostenarten und -bestandteile und Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung (§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 5 SGB IX)

In § 8 Abs. 1 Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Niedersachsen für Kinder und Jugendliche (LRV Nds KJ) wird differenziert nach Grund- und Maßnahmenpauschalen sowie Investitionskosten und ggf. erforderliche Fahrtkosten, die in §§ 9-11 LRV Nds. KJ näher beschrieben werden.
In Anlage 3 des LRV Nds KJ werden Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf abgebildet, nach Anlage 4 des LRV Nds KJ gelten die einheitlichen Leistungsvergütungen für bestimmte Leistungstypen, die tabellarisch aufgeführt sind. Für die Leistungsvergütungen für andere Leistungsangebote gilt Anlage 5 des LRV Nds KJ.
 

Zusammensetzung der Leistungspauschalen (§ 131 Abs. 1 Nr. 2,3 SGB IX)

Die Zusammensetzung der Grund- und Maßnahmenpauschalen ist in § 9 LRV Nds. KJ aufgeführt, die durch Anlage 4 und 6 zum LRv Nds. KJ ergänzt wird.

 

Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)

Als in der Regel ausreichend werden nach § 14 Abs. 2 LRV Nds. KJ Leistungen in einem Umfang angesehen, wenn der anzuerkennende Bedarf jeder leistungsberechtigten Person in einer Gruppe mit vergleichbarem Bedarf in der jeweiligen Maßnahme entsprechend der Zuordnung unabhängig vom individuellen Bedarf vollständig gedeckt werden kann. Als zweckmäßig werden Leistungen nach § 14 Abs. 3 LRV Nds. KJ angesehen, wenn diese geeignet sind, die für die Leistung im Gesamt- oder Teilhabeplan konkretisierten Aufgaben und Ziele im Rahmen der Eingliederungshilfe zu erfüllen. Dabei ist der Stand der wissenschaftlichen und fachlichen Erkenntnisse zu berücksichtigt werden. Wirtschaftlich sind Leistungen nach § 14 Abs. 4 LRV Nds. KJ, wenn sie in der vereinbarten Qualität mit einem vertretbaren Aufwand erbracht werden und notwendig nach § 14 Abs. 5 LRV Nds. KJ, wenn ohne sie bzw. ohne quantitativ oder qualitativ vergleichbare Leistungen die im Gesamt- oder Teilhabeplan konkretisierten Aufgaben und Ziele der Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nicht erfüllt werden können. 
Nach § 15 Abs. 1 LRV Nds. KJ umfasst die Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe die Gesamtheit von Eigenschaften und Merkmalen der sozialen Dienstleistung bzw. einer Maßnahme (Leistungsstandards). Die Leistungen haben den Erfordernissen einer bedarfsgerechten Leistungserbringung und dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse der Eingliederungshilfe zu entsprechen. 
Die Qualität der Leistung gliedert sich hierbei in Struktur- (§ 15 Abs. 2 LRV Nds. KJ), Prozess- (§ 15 Abs. 4 LRV Nds. KJ) und Ergebnisqualität (§ 15 Abs. 6 LRV Nds. KJ) 
Nach § 15 Abs. 7 LRV Nds. KJ wird zudem die Lebensqualität – insbesondere das Befinden und die Zufriedenheit – der Leistungsberechtigten wird unter Zuhilfenahme eines dafür geeigneten Instruments gemessen, wobei die Gemeinsame Kommission berechtigt ist, Beschlüsse über ein solches Instrument und das weitere Verfahren zu fassen. 
In § 15 Abs. 9 LRV Nds. KJ ist eine Verpflichtung für die Beteiligten und den Leistungserbringenden geregelt, dass wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vereinbarungsziele des Gesamt- bzw. Teilhabeplans nicht oder nicht mehr erreicht werden, dies mitzuteilen ist und der zuständige örtliche Leistungsträger dann zu prüfen hat, ob der Gesamt- oder Teilhabeplan anzupassen ist.
 

Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)

Nach § 17 Abs. 1 LRV Nds. KJ. haben Qualitätsprüfungen das Ziel, eine Leistungserbringung in der vereinbarten Qualität zu gewährleisten. Hierbei soll die Freiheit der Leistungserbringer, über Konzeptionen und Methoden der Leistungserbringung zu befinden, zu beachten sein und dem die Leistungserbringung bestimmenden Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit Rechnung zu tragen. Berücksichtigt werden soll auch eine schriftliche Mitteilung des Leistungserbringers, dass dieser vorübergehend die vereinbarte Leistung nicht erbringen kann, wobei ein Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten werden darf und eine wiederholte Berücksichtigung zum gleichen Gegenstand innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten ausgeschlossen ist. Eine Vergütungskürzung folgt aus der Mitteilung nicht.
Nach § 17 Abs. 3 LRV Nds. KJ ist bei Prüfungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, zudem die Geeignetheit, um Aufschluss über den Prüfgegenstand zu geben und der Prüfaufwand muss in angemessenem Verhältnis zum Prüfgegenstand stehen. 
Der  Träger der Eingliederungshilfe teilt dem Leistungserbringer schriftlich die Prüfabsicht, Prüfgegenstand und den beabsichtigten Zeitpunkt der Prüfung mit, soweit diese nicht ohne vorherige Ankündigung nach § 128 Abs. 2 SGB IX erfolgt. 
Das Prüfergebnis wird vom Eingliederungshilfeträger innerhalb von drei Wochen nach Prüfungsabschluss in einem Prüfbericht dem Leistungserbringer zur Stellungnahme zugeleitet, wobei der Anlass und Ziel der Prüfung, die geprüften Gegenstände und das festgestellte Prüfergebnis enthalten sein muss. Das Prüfergebnis und die Stellungnahme ist den betroffenen Leistungsberechtigten bzw. ihren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern in geeigneter und wahrnehmbarer Form bekannt zu geben. Nach § 18 Abs. 6 LRV Nds. KJ besteht bei vorliegendem Nachweis des Eingliederungshilfeträgers, die vereinbarte Leistung und Qualität nicht erbracht wird, für  den Leistungserbringer die Verpflichtung unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vereinbarte Leistung und Qualität wiederherzustellen.

 

Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX)

Der Leistungserbringer übermittelt dem Träger der Eingliederungshilfe nach § 6 Abs. 1 LRV Nds. KJ ein Leistungs- und Vergütungsangebot, der Träger der Eingliederungshilfe erteilt daraufhin eine Eingangsbestätigung. Hierbei können die Teilvereinbarungen  hinsichtlich Laufzeit, Befristung und Kündigung unterschiedlich sein, die Laufzeit der Leistungsvereinbarung regelmäßig länger sein als die Vergütungsvereinbarung. Separate Verhandlungen über die Vergütung werden ermöglicht.
Der Träger der Eingliederungshilfe prüft unverzüglich das Leistungs- und Vergütungsangebot und nimmt dieses entweder schriftlich an oder benennt  die einer Vereinbarung noch entgegenstehen Punkte und schlägt eine konkrete Regelung vor (Alternativen 1 und 2 § 4 LRV Nds. KJ) respektive  versucht unverzüglich mit dem Leistungserbringer eine Einigung zu erzielen (Alternative 3 § 4 LRV Nds.), § 6 LRV KJ Niedersachsen.

Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen zur Mitwirkung an den Rahmenverträgen (§ 131 Abs. 2 SGB IX)

Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen ist der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen, der insoweit nur durch das vorsitzende Mitglied und die Mitglieder nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes handelt.

Schiedsstelle (§ 133 SGB IX)

 

Kontaktdaten:

Niedersächsische Schiedsstelle nach § 133 SGB IX
Geschäftsstelle
c/o Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
z. H. Herrn Henk
Team 3SH4
Domhof 1
31134 Hildesheim

Telefon: 05121 304-382

Projekte der modellhaften Erprobung nach Art. 25 Abs. 3 BTHG

Stadt Oldenburg

Von Januar 2018 bis Dezember 2021 führte die Stadt Oldenburg ein Modellprojekt zur Erprobung folgender Regelungsbereiche des BTHG durch:

  • Einkommens- und Vermögensanrechnung
  • Umsetzung des Rangverhältnisses zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege
  • gemeinschaftliche Leistungserbringung
  • Abgrenzung der neuen Leistungen der Eingliederungshilfe

Materialien zum Download

Ausführungsgesetz

Das am 23. Oktober 2019 vom Niedersächsischen Landtag beschlossene „Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes“ können es hier herunterladen:

Materialien zum Download

Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX

Den Landesrahmenvertrag zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Niedersachsen für Erwachsene nebst Anlagen finden Sie hier:

Materialien zum Download

Landesrahmenvertrag nach § 131 SGBG IX (Kinder und Jugendliche)

Den Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Niedersachsen für Kinder und Jugendliche finden Sie hier:

Materialien zum Download

Übergangsvereinbarung

Die Übergangsvereinbarung zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Niedersachsen können Sie hier herunterladen:

Materialien zum Download

Übergangsvereinbarung für Kinder und Jugendliche

Die Übergangsvereinbarung für Minderjährige können Sie hier downloaden:

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