Landesspezifische Regelungen
Am 7. Dezember 2022 bestätigte der Mecklenburgische Landtag die Änderung des Landesausführungsgesetzes zum SGB IX, darunter insbesondere die Neuregelung zum Mehrbelastungsausgleich mit nun 9 Millionen Euro jährlich ab dem Jahr 2022 für die Landkreise und kreisfreien Städte zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (PM MSGS Nr. 252/ 2022).
Träger der Eingliederungshilfe (§ 94 Abs. 1 SGB IX)
Träger der Eingliederungshilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte. An sie fällt grundsätzlich auch die sachliche Zuständigkeit. Zusammen mit der Sozialhilfe sind sie im Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern organisiert (§ 2 AG-SGB IX M-V). Dieser stellt unter anderem die Verhandlung der Vergütungen nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX, die Schiedsstelle nach § 133 SGB IX sowie die landesrahmenvertraglichen Verhandlungen nach § 131 SGB IX sicher und vertritt die Landkreise und kreisfreien Städte in der Gremienarbeit auf Landesebene (§ 4 AG-SGB IX M-V).
Arbeitsgemeinschaften (§ 94 Abs. 4 SGB IX)
Die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 4 SGB IX wird als Landesarbeitsgemeinschaft Soziales beim Sozialministerium eingerichtet. Das Nähere zu Aufgaben und Zusammensetzung ist in § 3 AG-SGB IX M-V geregelt.
In Mecklenburg-Vorpommern wurde durch die Sozialamtsleitungen im November 2017 die Einführung des Integrierten Teilhabeplanes Mecklenburg-Vorpommern (ITP M-V) zum 1. Januar 2018 beschlossen. Auf die Einführung des ITP M-V hatte sich eine Steuerungsgruppe bereits im Februar 2017 verständigt. Zudem wurde ein Ablaufplan zum Gesamtplanverfahren eingeführt (KSV-MV 2024). Die Fachaufsicht Sozialhilfe empfiehlt die landesweite Anwendung des ITP M-V für alle Fälle der Bedarfsermittlung in der Eingliederungshilfe (RS KSV 2017-36 (PDF-Dokument)).
Budget für Arbeit (§ 61 Abs. 2 SGB IX)
Das Budget für Arbeit richtet sich an Menschen mit Behinderungen mit Anspruch auf Leistungen nach § 58 SGB IX, mit einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsangebot mit tariflicher oder ortsüblicher Entlohnung. Hierunter fallen insbesondere Werkstattberechtigte oder Beschäftigte bei anderen Leistungsanbietern (§ 60 SGB IX). Die Leistung umfasst einen Lohnkostenzuschuss für Arbeitgeber als Ausgleichszahlung zur Einstellung eines Arbeitnehmers mit Behinderungen mit bis zu 75 % des von dem Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes. Hierunter fallen zudem Aufwendungen für die Ausstattung des Arbeitsplatzes sowie die Begleitung des Arbeitnehmers (RS FA Sozialhilfe Nr. 2018- 03: Anlage 2).
Andere Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX)
Menschen mit Behinderungen mit Anspruch auf Leistungen nach den § § 57 und 58 können diese statt bei Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM) auch bei anderen Leistungsanbietern wahrnehmen, die sich an denselben Vorschriften wie auch die WfbM orientieren und ein vergleichbares Leistungsangebot haben (RS FA Sozialhilfe Nr. 2018- 03: Anlage 1).
Bestimmungen zur Komplexleistung Frühförderung (§ 46 Abs. 4 SGB IX)
Der Bereich der Frühförderung richtet sich an behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder bis zu sechs Jahren und bietet den Eltern zudem Unterstützung und Beratung. Rechtsgrundlage für Sozialpädiatrische Zentren, Heilpädagogische Frühförderstellen sowie Interdisziplinäre Frühförderstellen bildet die Landesrahmenempfehlung zur Umsetzung der Frühförderungsverordnung des Bundes. Aktuell wird eine Landesrahmenvereinbarung nach § 46 Abs. 4 SGB IX zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und für Kinder, die von Behinderung bedroht sind, erarbeitet (Landesverband Frühförderung MV 2024).
Abgrenzung der Kostenarten und -bestandteile und Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung (§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 5 SGB IX)
Leistungen der Eingliederungshilfe werden grundsätzlich in Form von Fachleistungsstunden kalkuliert und abgerechnet. Werden sie im Rahmen von Tagesgruppen, einer WfbM oder bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX geleistet, wird für die Leistungen ein Tagessatz festgesetzt (§ 15 Abs. 2 LRV MV). Die Kostensätze enthalten Kosten für das Personal, Investitionen sowie Sachaufwand. Bei ambulant erbrachten Leistungen sowie bei Leistungen im Rahmen einer WfbM, einer Tagesstruktur und des Kinder- und Jugendbereichs findet eine getrennte Kalkulation der Kosten statt (Anlagen 3-5 LRV MV).
Zusammensetzung der Leistungspauschalen (§ 131 Abs. 1 Nr. 2, 3 SGB IX)
Die Leistungspauschalen setzen sich je nach Inhalt und Art der Leistung unterschiedlich zusammen. Sie können eine Fachleistungsstunde, eine Fachleistungsstunde zzgl. Basismodul (WfbM), ein Tagessatz, eine Grund- und Maßnahmenpauschale zzgl. Investitionsbetrag (§ 134 SGB IX) und ein monatliches Budget für Fahr- und Wegezeiten beinhalten (§ 6 Abs. 2 Nr. 1-5 LRV MV).
Kostenarten und -bestandteile für den Bereich WfbM (§ 131 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX)
Die Leistungskalkulation für den WfbM-Bereich beinhaltet Verwaltungskosten für die Leitung und die Sachbearbeitung, Kosten für Assistenzen sowie Sach- und Investitionskosten (§ 6 LRV MV).
Die Personalschlüssel für die Leitung, Verwaltung etc. werden in § 6 Abs. 4 Nr. 2 LRV MV angegeben. Zudem werden Checklisten in der Anlage 4a zur Auflistung der Personal- Sach- und Investitionskosten bereitgestellt.
Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)
§ 14 LRV Mecklenburg-Vorpommern enthält die Angaben für Qualität, die Teil der Leistungsvereinbarungen sein müssen. Es wird nach Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität unterschieden. Für die Ermittlung der Ergebnisqualität wurde ein differenziertes konsensuales Verfahren entwickelt, das in Anlage 7 des Landesrahmenvertrags zu finden ist.
Wie die Wirksamkeit der Leistungen dargestellt werden soll, ist in § 27 LRV Mecklenburg-Vorpommern geregelt. Wirksamkeit wird als „Hervorrufen von Wirkungen, die zusammenfassend für ein Angebot betrachtet werden“, verstanden (§ 27 Abs. 1 LRV MV). Da Wirkungen auch durch vom Leistungserbringer nicht beeinflussbare Kontextfaktoren erreicht oder verhindert werden können, muss der Leistungserbringer die Leistung in der vereinbarten Qualität sicherstellen, nicht jedoch den Erfolg. Höchstens einmal jährlich, spätestens drei Monate vor Ablauf der geltenden Leistungsvereinbarung, ist zur Darstellung der Wirksamkeit des Leistungsangebots das Verfahren nach § 14 LRV MV anzuwenden. Die Ausgestaltung der Merkmale zur Einschätzung der Wirksamkeit des Angebots wird vom Leistungsträger gesteuert (Anlage 7 Nr. 2;4 LRV MV) und von mehreren leistungsberechtigten Personen, die das Leistungsangebot haben, den Personen ihres Vertrauens, den Mitarbeitenden der Leistungserbringer und des Leistungsträgers entwickelt. Das genaue Messverfahren wird in Anlage 7 LRV MV aufgeführt.
Zur Wirtschaftlichkeit der Leistungen trifft der Landesrahmenvertrag lediglich die Aussage, dass Leistungen "„achlich und wirtschaftlich geeignet und erforderlich“ sein sollen und „sparsam erbracht werden“ (§ 28 Abs. 1 LRV MV).
Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)
In § 28 LRV MV ist geregelt, dass die Prüfungen der Wirtschaftlichkeit und Qualität auf einem Wirksamkeitsbericht nach §§ 27, 14 basieren. Mit Begründung ist eine Prüfung auch ohne vorliegenden Wirksamkeitsbericht möglich (§ 28 Abs. 1 LRV MV). Die Inhalte des Prüfungsberichts sind in § 28 Abs. 5 LRV MV geregelt. Die Kosten der Prüfung tragen Leistungsträger und -erbringer jeweils für sich. In den §§ 29, 30 LRV MV sind die Vergütungskürzung und die außerordentliche Kündigung geregelt.
Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX)
Vereinbarungen zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer werden von einem der Vertragspartner angestoßen. Leitet ein Leistungserbringer die Vereinbarungen ein, so muss er sämtliche Unterlagen einschließlich des Antrags, Anlagen und Checklisten dem Leistungsträger elektronisch übermitteln. Im Anschluss werden die eingereichten Unterlagen vom Leistungsträger hinsichtlich „Plausibilität und Wirtschaftlichkeit“ geprüft (§ 20 LRV MV).
Der Rat für Integrationsförderung von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen (Inklusionsförderrat) nach § 16 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (LBGG M-V) wirkt als maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen an den Rahmenvertragsverhandlungen nach § 131 SGB IX, (§ 5 AG-SGB IX M-V) und bei der Landesarbeitsgemeinschaft Soziales nach § 94 Abs. 4 SGB IX (§ 3 AG-SGB IX M-V) mit.
Die Landesverordnung über die Bildung und das Verfahren einer Schiedsstelle nach § 133 SGB IX (SchSTLVO SGB IX M-V)ist seit dem 1. August 2021 gültig. Die Schiedsstelle nach § 133 SGB IX ist beim Landesamt für Gesundheit und Soziales angegliedert und hat dort auch seine Geschäftsstelle inne.
Stadt Schwerin
Von Januar 2018 bis Dezember 2021 führte die Stadt Schwerin ein Modellprojekt zur Erprobung folgender Regelungsbereiche des BTHG durch:
- Einkommens- und Vermögensanrechnung
- Prüfung der Zumutbarkeit und Angemessenheit
- Abgrenzung der neuen Leistungen der Eingliederungshilfe
KSV-MV (2024): Projekt einheitliche Hilfeplanung. Zielvereinbarung mit dem Land zur Einführung eines einheitlichen Hilfeplanverfahrens geschlossen. In: KSV-MV (15.10.2024).
Landesverband Frühförderung MV (2024): Frühförderung. In: Landesverband Frühförderung MV (15.10.2024).
Stand: November 2024
Materialien zum Download
Ausführungsgesetz
Das Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes für Mecklenburg-Vorpommern im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (ab. S. 796) finden Sie hier:
Materialen zum Download
Landesrahmenvertrag
Die Landesverordnung zum Ersatz eines Landesrahmenvertrages für Mecklenburg-Vorpommern nach § 131 Absatz 1 SGB IX vom 17. Dezember 2019 finden Sie hier: