Umsetzungsstand in Hessen

Umsetzungsstand BTHG

Hessen

In Hessen wurde im September 2018 das Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes vom Landtag angenommen. Zudem wurde ein Landesrahmenvertrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 geschlossen, der bis zum 31. Dezember 2022 verlängert wurde.

Inhalt dieser Seite

Ausführungsgesetz und Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX

Am 13. September 2018 stimmte der Hessische Landtag dem Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes zu.

In Hessen wurde zudem ein Landesrahmenvertrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021, mit Verlängerung bis zum 31. Dezember 2022, zwischen allen Trägern der Eingliederungshilfe (Landeswohlfahrtsverband Hessen sowie 26 Städte und Landkreise) und den Verbänden der Leistungserbringer geschlossen. Darin enthalten sind insbesondere Regelungen zur Trennung der Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen. Die bestehenden Rahmenverträge finden bis zum Abschluss der neuen Rahmenverträge weiterhin Anwendung.

Aktuell befinden sich der "Rahmenvertrag 2 - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" und der "Rahmenvertrag 3 - Leistungen zur Sozialen Teilhabe und zur Teilhabe an Bildung nach Beendigung der Schulausbildung (Sekundarstufe II)" im Unterschriftenverfahren. Sie sollen zum 1. Juli 2023 in Kraft treten. Für die damit umfassten Leistungen ist der Landeswohlfahrtsverband vorrangig bzw. ausschließlich zuständig.

Verhandelt wird aktuell noch der "Rahmenvertrag 1 - Leistungen zur Sozialen Teilhabe und zur Telhabe an Bildung bis zur Beendigung der Schulausbildung.

Es ist aufgrund unterschiedlicher Zuständigkeiten vorgesehen, drei Rahmenverträge (Leistungsberechtigte bis zum Ende der Schulausbildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungsberechtigte nach Beendigung der Schulausbildung) für den Zeitraum ab 2022 zu erarbeiten.

 

Die Inhalte des noch gültigen Übergangs-Rahmenvertrags haben wir Ihnen im unteren Bereich dieser Seite zusammengefasst. Die Fassungen der neuen Rahmenverträge 2 und 3 haben wir Ihnen in der Fassung vom 17. Mai 2022 bzw. 22. März 2022 am rechten Seitenrand verlinkt. Die Inhalte ergänzen wir, sobald die Rahmenverträge geschlossen sind.

Das Ausführungsgesetz und den Landesrahmenvertrag haben wir Ihnen am rechten Seitenrand verlinkt.

Landesspezifische Regelungen zur Struktur der Eingliederungshilfe

Träger der Eingliederungshilfe (§ 94 Abs. 1 SGB IX)

Träger der Eingliederungshilfe sind und bleiben in Hessen die kreisfreien Städte und die Landkreise (§ 1 AG BTHG). Überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen.

Die sachliche Zuständigkeit zwischen örtlichem (kreisfreie Städte und Landkreise) und überörtlichem (Landeswohlfahrtsverband Hessen) Träger wird nach einem „Lebensabschnittsmodell“ neu geordnet.  

Die kreisfreien Städte und Landkreise sollen in Hessen künftig für alle Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule zuständig sein, unabhängig von der Art der Behinderung. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres soll die Zuständigkeit der Kommunen grundsätzlich enden. Danach ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen bis zum Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze nach § 235 Abs. 2 SGB VI und auch darüber hinaus zuständig, um einen erneuten Zuständigkeitswechsel zu vermeiden.

Der kommunale Träger wird nur dann (erneut) zuständig, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe erstmalig nach Erreichen der Regelaltersgrenze beantragt oder beendet und nicht innerhalb von drei Monaten erneut beantragt werden (§ 2 AG BTHG).

Zur Vermeidung von Leistungslücken zu Lasten des Leistungsberechtigten wird der örtliche Träger der Eingliederungshilfe verpflichtet, Leistungen vorläufig zu erbringen, wenn entweder die Zuständigkeit ungeklärt ist oder der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe nicht rechtzeitig leisten kann (§ 3 AG BTHG).

Die Landkreise können größere Gemeinden zur Durchführung der ihnen als örtlichem Trägern der Eingliederungshilfe obliegenden Aufgaben heranziehen. Die Gemeinden erhalten dazu ein eigenes Entscheidungsrecht. Weisungen der Landkreise greifen nicht in die Einzefallausführung ein, sondern sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken.

Der Landkreis erstattet die Kosten.

 

Sozialraumorientierung und Sicherstellungsauftrag (§ 94 Abs. 3 SGB IX) 

Zur Entwicklung eines inklusiven Sozialraums und inklusiver Lebensverhältnisse in Hessen verpflichtet der Gesetzentwurf die örtlichen und die überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe zur Zusammenarbeit in gemeinsamen Steuerungs- und Planungsgremien. Die Leistungserbringer und Vertretungen von Menschen mit Behinderungen sollen ebenfalls in diese Prozesse eingebunden werden (§ 5 AG BTHG).

 

Arbeitsgemeinschaften (§ 94 Abs. 4 SGB IX)

Es werden im Ausführungsgesetz ferner Einzelheiten zur Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 4 SGB IX geregelt. Diese betreffen die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Arbeitsgemeinschaften sowie eine jährliche Berichtspflicht gegenüber der zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister (§ 7 AG BTHG).

Landesspezifische Regelungen zur Bedarfsermittlung, zum Gesamt- und Teilhabeplanverfahren

Bedarfsermittlungsinstrument (§ 118 SGB IX)

Die Umsetzung des neuen Gesamtplanverfahrens erfolgt in Hessen in sieben Schritten seit Oktober 2018.

Die Einführung des neuen Bedarfsermittlungsinstruments „Personenzentrierter integrierter Teilhabeplan (PiT)“ erfolgt schrittweise in den verschiedenen Regionen Hessens zwischen Oktober 2020 und Januar 2022. In jenen Regionen, in denen bereits der ITP Hessen eingeführt wurde, wird seit Dezember 2020 nach und nach auf den PiT umgestellt. Weitere Informationen zum PiT, den Bedarfsermittlungsbogen und das Manual finden Sie auf der Website des LWV Hessen unter:

 

Die Landkreise und kreisfreien Städte nutzen als örtliche Träger der Eingliederungshilfe den Gesamt-/Teilhabeplan der Eingliederungshilfe (GTE). Weitere Informationen zum GTE finden Sie auf der Website des Hessischen Landkreistages unter:

Landesspezifische Regelungen zu den Leistungsgruppen der Eingliederungshilfe

Budget für Arbeit (§ 61 Abs. 2 SGB IX)

In Hessen wird das neue Budget für Arbeit im Rahmen eines gemeinsamen Modellvorhabens des Landeswohlfahrtsverbandes (LWV) Hessen und des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (HMSI) realisiert. Die Laufzeit des Modellvorhabens beträgt fünf Jahre zwischen 2018 und 2022.

In Hessen beträgt der Lohnkostenzuschuss bis zu 75 Prozent des Arbeitnehmerbruttolohnes, jedoch höchstens 40 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV.

Das Integrationsamt beteiligt sich finanziell durch Mittel aus der Ausgleichsabgabe am Budget für Arbeit bei Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung. In diesen Fällen sollen die Kosten zu 70 Prozent aus Mitteln der Eingliederungshilfe und zu 30 Prozent aus der Ausgleichsabgabe gedeckt werden. Der Erstbescheid für ein Budget für Arbeit erfolgt in der Regel für drei Jahre.

Darüber hinaus werden Einstellungsprämien aus dem Hessischen Perspektivprogramm HePAS vom LWV Hessen Integrationsamt gezahlt.

Weitere Informationen zum Budget für Arbeit in Hessen erhalten Sie auf der Website des LWV Hessen unter:

Inhalte des Landesrahmenvertrags nach § 131 SGB IX (gültig bis 31. Dezember 2022)

Abgrenzung der Kostenarten und -bestandteile und Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung (§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 5 SGB IX)

In dem bis zum 31.12.2022 befristeten Landesrahmenvertrag erfolgt im Rahmen der Trennung der Fachleistungen von den existenzsichernden Leistungen eine Klarstellung, dass Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach dem SGB IX nur die Fachleistung inklusive anteilige Bewirtschaftungskosten umfassen (§ 7 Abs. 1-3 LRV Hessen). Es erfolgt eine Abgrenzung zu bewohnerbezogenen Kosten ( § 7 Abs. 4 LRV Hessen), für besondere Wohnformen ab 1.1.18 wird ergänzend auch Anlage 8.2 Bezug genommen.

 

Zusammensetzung der Leistungspauschalen (§ 131 Abs. 1 Nr. 2-3 SGB IX)

Dem Projekt liegen keine Informationen vor.

 

Kostenarten und -bestandteile für den Bereich WfbM (§ 131 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX)

Sozialversicherungsbeiträge für die in der WfbM oder bei anderen Leistungsanbietern beschäftigten Menschen mit Behinderungen sind gesondert abrechendbar (§ 19 LRV Hessen). Darüber hinaus liegen dem Projekt keine Informationen vor.

 

Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)

§ 6 LRV Hessen setzt die Wirksamkeit der Leistungserbringung in engen Zusammenhang mit den Dimensionen von Qualität, der Gesamt- und Teilhabeplanung sowie mit der leistungsberechtigten Person. Indikatoren für die Bewertung der Wirksamkeit sollen in künftigen Landesrahmenverträgen weiterentwickelt werden.

 

Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)

Die Träger der Eingliederungshilfe können Qualität, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers auch ohne besonderen Anlass überprüfen oder durch einen Dritten überprüfen lassen (§ 4 AG BTHG).

 

Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX)

Für den Abschluss von Vereinbarungen wird auf die Regelungen des § 126 SGB IX verwiesen (§ 11 LRV Hessen).

Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen zur Mitwirkung an den Rahmenverträge (§ 131 Abs. 2 SGB IX)

Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind die vom Inklusionsbeirat bei der oder dem Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen für die Dauer seiner Amtszeit bestimmten Vertreterinnen und Vertreter der Verbände der Menschen mit Behinderungen sowie deren Stellvertretungen (§ 8 AG BTHG).

Schiedsstelle (§ 133 Abs. 5 SGB IX)

 

Kontaktdaten:

Herr Wolfgang Greif

Geschäftsstelle der Hessischen Schiedsstelle nach § 133 SGB IX
c/o Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt
Walter-Möller-Platz 1
60439 Frankfurt am Main

Tel.: 069 / 1567-551
Fax: 0611 / 327644889

E-Mail

 


 

Projekte der modellhaften Erprobung nach Art. 25 Abs. 3 BTHG

Landeshauptstadt Wiesbaden

Von Januar 2018 bis Dezember 2021 führte die Landeshauptstadt Wiesbaden ein Modellprojekt zur Erprobung folgender Regelungsbereiche des BTHG durch:

  • Umsetzung des Rangverhältnisses zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege
  • Abgrenzung der neuen Leistungen der Eingliederungshilfe
  • Bezüge zu anderen Leistungen der sozialen Sicherung

Materialien zum Download

Ausführungsgesetz

Das „Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes“ finden Sie im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen vom 26. September 2018:

Materialien zum Download

Landesrahmenvertrag (gültig bis 31. Dezember 2022)

Im Folgenden können Sie den Hessischer Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX herunterladen:

Materialien zum Download

Landesrahmenvertrag 2 - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Der Rahmenvertrag 2 - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist aktuell im Unterschriftenverfahren. Er soll zum 1. Juli 2023 in Kraft treten. Die Fassung vom 17. Mai 2022 können Sie hier hier herunterladen:

Materialien zum Download

Landesrahmenvertrag 3 - Leistungen zur Sozialen Teilhabe und zur Teilhabe an Bildung nach Beendigung der Schulausbildung (Sekundarstufe II)

"Der Rahmenvertrag 3 - Leistungen zur Sozialen Teilhabe und zur Teilhabe an Bildung nach Beendigung der Schulausbildung (Sekundarstufe II)" ist aktuell im Unterschriftenverfahren. Er soll zum 1. Juli 2023 in Kraft treten. Die Fassung vom 22. März 2022 können Sie hier herunterladen:

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