Umsetzungsstand in Brandenburg

Umsetzungsstand BTHG

Brandenburg

In Brandenburg wurde die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes mehrstufig umgesetzt. Das Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes) trat am 1. Januar 2019 in Kraft. Seit dem 1. Januar 2020 gilt zudem der Rahmenvertrag gemäß § 131 SGB IX in Brandenburg.

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Ausführungsgesetz und Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX

Der Brandenburger Landtag hat am 12. Dezember 2018 das Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes verabschiedet. Es umfasst u. a. ein ab dem 1. Januar 2019 geltendes Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB IX) (Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes), das mit Inkraftreten der dritten Reformstufe des BTHG zum 1. Januar 2020 an die neue Rechtslage angepasst wurde. Geregelt werden unter anderem die Zuständigkeiten der örtlichen und überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe sowie Finanzierungsfragen.

Zum 1. Januar 2020 ist zudem der Rahmenvertrag zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und den Vereinigungen der Eingliederungshilfe als Teil A in Kraft getreten. Dieser Teil entspricht einer Übergangsvereinbarung, in der Regelungen zur Trennung der Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen auf der Grundlage der bestehenden Leistungstypen enthalten sind. Die Regelungen des Teils A zu Leistungstypen und Rahmenleistungsvereinbarungen gelten, bis sie durch Teil B des Rahmenvertrags ersetzt werden. Mit Teil B entwickelt aktuell die Brandenburger Kommission eine neue Leistungssystematik in Verbindung mit einer neuen Vergütungsstruktur. Der Rahmenvertrag Teil B soll zum 1. Januar 2022 in Kraft treten.

 

Die Inhalte des Landesrahmenvertrags haben wir Ihnen im unteren Bereich dieser Seite zusammengefasst.

Das Ausführungsgesetz und den Landesrahmenvertrag haben wir Ihnen am rechten Seitenrand verlinkt.

Landesspezifische Regelungen zur Struktur der Eingliederungshilfe

Träger der Eingliederungshilfe (§ 94 Abs. 1 SGB IX)

Örtliche Träger der Eingliederungshilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie sind sachlich zuständig für die Leistungen nach Teil 2 SGB IX  (§ 3 AG-SGB IX Brandenburg).
Überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe ist das Land. Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe werden vom Landesamt für Soziales und Versorgung wahrgenommen. 

Der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe ist zuständig für:

  • die fachlich-konzeptionelle Beratung und die Unterstützung der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe mit dem Ziel des Erfahrungsaustausches sowie der Entwicklung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung der in § 3 benannten Leistungen und deren Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen,
  • den Erlass von Rahmenrichtlinien und Empfehlungen zur einheitlichen Rechtsanwendung des Leistungsrechts nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
  • die Feststellung der Leistungsminderung der antragstellenden Person und ihres Bedarfes an Anleitung und Begleitung im Rahmen des Budgets für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
  • die Erteilung des Einvernehmens gegenüber der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach § 225 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
  • die Prüfung der fachlichen Anforderungen an andere Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
  • die Erfassung und Auswertung der Leistungsentwicklung und der Ausgaben in der Eingliederungshilfe (§ 4 Abs. 1 AG-SGB IX Brandenburg).

Zudem ist das Land als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe u. a. zuständig für:

  • den Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch unter Mitwirkung des jeweils für den Ort der Leistungserbringung zuständigen örtlichen Trägers der Eingliederungshilfe,
  • den Abschluss von Rahmenverträgen gemeinsam mit den örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe und den Vereinigungen der Leistungserbringer nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit §§ 79 und 131 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (§ 4 Abs. 3 AG-SGB IX Brandenburg).

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zudem örtliche Träger der Sozialhilfe. Die Bündelung der Zuständigkeiten für die Gewährung der Leistungen der Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege sowie für ergänzende existenzsichernde Leistungen bei den Landkreisen und kreisfreien Städten soll zur Vermeidung von Problemen an der Schnittstelle zwischen Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege beitragen.

 

Sozialraumorientierung und Sicherstellungsauftrag (§ 94 Abs. 3 SGB IX) 

Das für Soziales zuständige Ministerium hat im Kalenderjahr 2020 ein Gutachten in Auftrag gegeben, welches die tatsächliche Leistungsentwicklung einschließlich der sich aus dieser ergebenden Auswirkungen auf die Ausgaben der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe wissenschaftlich evaluiert. Ein Teil der Evaluation befasst sich mit der Umsetzung des Vertragswesens unter Berücksichtigung der notwendigen Weiterentwicklung der Strukturen und Angebote in der Eingliederungshilfe gemäß § 94 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

 

Arbeitsgemeinschaften (§ 94 Abs. 4 SGB IX)

Zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe und zur Sicherung und Weiterentwicklung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen wird beim für Soziales zuständigen Ministerium eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 94 Abs. 4 SGB IX gebildet (§ 9 Abs. 1 AG-SGB IX Brandenburg). Das AG-SGB IX enthält zudem Regelungen zur Zusammensetzung und zu den Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft.

Landesspezifische Regelungen zur Bedarfsermittlung, zum Gesamt- und Teilhabeplanverfahren

Bedarfsermittlungsinstrument (§ 118 SGB IX)

Als neues Bedarfsermittlungsinstrument der Eingliederungshilfe für Brandenburg gemäß § 118 SGB IX wurde der Integrierte Teilhabeplan (ITP) landesweit eingeführt.

Für die rechtsverbindliche Einführung des Bedarfsermittlungsinstrumentes in allen Anwendungsbereichen ab dem 1. Januar 2020 ist die Brandenburgische Verordnung über das Instrument zur Bedarfsermittlung nach § 118 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (BbgBedarfV) am 7. Mai 2020 erlassen worden.

Zum Zwecke der Abstimmung und Koordinierung bilden in Brandenburg die Eingliederungshilfeträger einen Brandenburger Steuerungskreis. Die Aufgaben des Steuerungskreises sind u. a. Informationsaustausch und Erarbeitung gemeinsamer Positionen zu Themen des Gesamtplanverfahrens und des Fallmanagements (§ 10 AG-SGB IX Brandenburg).
 

Die Bögen des ITP Brandenburg für Erwachsene und für Kinder und Jugendliche, die zugehörigen Rundschreiben und ein Verfahrensablauf des Gesamtplanverfahrens sind auf der Website des Landesamts für Soziales und Versorgung (LASV) zu finden.

Landesspezifische Regelungen zu den Leistungsgruppen der Eingliederungshilfe

Budget für Arbeit (§ 61 Abs. 2 SGB IX)

Das Land Brandenburg hat im August 2020 Empfehlungen für die Leistungsgewährung nach § 61 SGB IX (Budget für Arbeit) veröffentlicht.

Das Budget für Arbeit umfasst demnach:

  • einen Lohnkostenzuschuss an den/die Arbeitgeber/in zum Ausgleich einer Minderleistung der beschäftigten Personvon bis zu 75 % des von dem/der Arbeitgeber/inr regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes, höchstens 40 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV
  • die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderlichen Anleitung und Begleitung.

Die Empfehlungen für die Leistungsgewährung nach § 61 SGB IX können Sie hier herunterladen:

 

Andere Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX)

Dem LASV obliegt gemäß § 4 Abs.1 Nr.5 AG-SGB IX die Prüfung der fachlichen Anforderungen an andere Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in der Funktion des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe im Land Brandenburg. Die Prüfung der fachlichen Anforderungen bildet die Grundlage für den Abschluss einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung.

Informationen zu anderen Leistungsanietern finden Sie auf der Website des LASV:

 

Bestimmungen zur Komplexleistung Frühförderung (§ 46 Abs. 4 SGB IX)

In Brandenburg laufen die Verhandlungen für die Neufassung der Landesrahmenvereinbarung von 2007. Sie regelt die inhaltliche Umsetzung der Früherkennung und Frühförderung in interdisziplinären Frühförder- und Beratungsstellen und Sozialpädiatrischen Zentren sowie die Kostenteilung der Rehabilitationsträger. Die Rahmenvereinbarung von 2007 hatten Krankenkassen und Kommunen vereinbart. Seit 2019 ist das Land ebenfalls Verhandlungspartner.

Die Rahmenvereinbarung zur Umsetzung der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinder­ter und von Behinderung bedrohter Kinder (FrühV) im Land Brandenburg von 2007 sowie weitere Unterlagen und Informationen können Sie hier herunterladen:

Inhalte des Landesrahmenvertrags nach § 131 SGB IX

Abgrenzung der Kostenarten und -bestandteile und Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung (§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 4-5 SGB IX)

Es werden als zwei Mindestbestandteile die Leistungspauschale und der Investitionskostenbeitrag benannt (§§ 11 Abs. 3 LRV), die in § 12 und § 13 LRV näher erläutert werden. Die Vergütungsermittlung erfolgt nach Zeitaufwand, Leistungsinhalt und als Tagessatz (§ 15 Abs. 1,2 LRV). Vergütungsbestandteile, die nicht oder gesondert vergütet werden, sind in § 14 LRV aufgeführt.

Die personelle Ausstattung ist abhängig vom jeweiligen individuell festgestellten Teilhabebedarf und dervereinbarte Leistung (§ 9 Abs. 2 LRV). Welche Kriterien regelhaft zu berücksichtigen sind, wird aufgeführt und ergänzend auf die Ramenleistungsvereinbarung Anlage 3 Bezug genommen (§ 9 Abs. 3 LRV).

 

Zusammensetzung der Leistungspauschalen (§ 131 Abs. 1 Nr. 2-3 SGB IX)

Die Leistungspauschalen setzen sich nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Abs. 2 SGB IX) zusammen und berücksichtigen den für die Leistungserbringung nach § 9 LRV erforderlichen Personal- und Sachaufwand. Eine Öffnungsklausel für die Vereinbarung anderer Verfahren zur VErgütung und Abrechung ist enthalten (§ 12 Abs. 1-3 LRV)

 

Kostenarten und -bestandteile für den Bereich WfbM (§ 131 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX)

In der Anlage 3.9 werden in der Rahmenleistungsvereinbarung Werkstatt für behinderte Menschen, Arbeitsbereich, Auflagen zur Strukturqualität (u. a. personelle und räumliche Ausstattung), Prozessqualität (u. a. Inhalt und Umfang der Leistung) sowie zur Ergebnisqualität (bemisst sich vorrangig an den festgestellten Entwicklungsverläufen der Leistungsempfänger in den vorrangigen Aufgabenbereichen und Zielsetzung bei Beratung, Anleitung, Assistenz etc.) aufgelistet.

 

Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)

Die Grundsätze und Maßstäbe für die Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Fachleistungen sind in § 10 LRV Brandenburg geregelt. Qualität wird in Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität gegliedert und jeweils die Parameter benannt. In Abs. 4 ist geregelt, dass Ergebnisqualität als Wirksamkeit der Leistungserbringung zu verstehen ist. Wirksam ist eine Leistung eines Leistungserbringers, "wenn die vereinbarte Struktur- und Prozessqualität vorgehalten und die vereinbarten Leistungen entsprechend der Gesamtplanung gemäß den vereinbarten Standards durchgeführt wurden. Eine Zielerreichung im Einzelfall ist nicht geschuldet." Für die Beurteilung der Wirksamkeit werden dennoch die personenbezogenen Ziele des Gesamtplanverfahrens bzw. Teilhabeplanverfahrens mit dem erreichten Zustand verglichen. Befinden und Zufriedenheit der leistungsberechtigten Person sind zu berücksichtigen.

Leistungserbringer sollen die personenbezogenen Ergebnisse des Teilhabeprozesse gemeinsam mit der leistungsberechtigten Person, deren Angehörigen bzw. Vertretungsberechtigten erörtern und in der Prozessdokumentation festhalten (§ 10 Abs. 4 LRV Brandenburg).

Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung werden in § 19 LRV Brandenburg aufgelistet. Leistungserbringer müssen einen Nachweis über die Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen führen. In welcher Form dies erfolgt, ist nicht näher geregelt.

Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit der Leistungen sind nicht explizit aufgeführt. Gemäß § 20 Abs. 4 LRV Brandenburg wird Wirtschaftlichkeit unterstellt, wenn Leistungen in der vereinbarten Qualität mitt der vereinbarten Vergütung erbracht werden.

 

Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)

Die Prüfungen der Wirtschaftlichkeit und der Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen sind ab § 20 LRV Brandenburg geregelt. Sie können anlassbezogen und anlasslos durchgeführt werden. Für die Beurteilung der Qualität der Leistungen einschließlich deren Wirksamkeit sollen übergreifend auch die "Teilhabemöglichkeiten auf individueller und sozialräumlicher Ebene" betrachtet werden (§ 20 Abs. 3 LRV Brandenburg). Wie Leistungsträger und -erbringer vorgehen, wenn die Wirtschaftlichkeit der Leistungen bezweifelt wird, ist in Abs. 5 geregelt.

 

Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX)

Für das Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen wird auf die Bestimmungen des § 126 SGB IX Bezug genommen. Demnach ist zunächst eine schriftliche Aufforderung zu Verhandlungen durch den Leistungserbringer oder den Träger der Eingliederungshilfe nötig. Bei einer Aufforderung zum Abschluss einer Folgevereinbarung sind die Verhandlungsgegenstände zu benennen. Zudem sind auf Verlangen einer Partei geeignete Nachweise zu den Verhandlungsgegenständen vorzulegen (§ 24 LRV Brandenburg).

Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen zur Mitwirkung an den Rahmenverträge (§ 131 Abs. 2 SGB IX)

Maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen im Sinne des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist der Landesbehindertenbeirat Brandenburg. Dieser benennt bis zu drei Vertreterinnen und Vertreter zur Interessenvertretung für die Mitwirkung bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge nach § 131 Abs. 2 SGB IX (§ 5 AG-SGB IX Brandenburg).

Schiedsstelle (§ 133 Abs. 5 SGB IX)

Das Land Brandenburg hat beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz eine Schiedsstelle gemäß § 133 SGB IX eingerichtet. Die laufenden Geschäfte werden von der Geschäftsstelle der Schiedsstellen beim Landesamt für Soziales und Versorgung geführt.

 

Kontaktdaten:

Geschäftsstelle der Schiedsstelle nach § 133 SGB XI

E-Mail

Telefon: 0355 2893 289

www.lasv.brandenburg.de

Clearingstelle

Das Land Brandenburg hat beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz eine Clearingsstelle eingerichtet. 

Projekte der modellhaften Erprobung nach Art. 25 Abs. 3 BTHG

Kreis Ostprignitz-Ruppin

Von Januar 2018 bis Dezember 2021 führte die Kreisverwaltung Ostprignitz-Neuruppin ein Modellprojekt zur Erprobung folgender Regelungsbereiche des BTHG durch:

  • Einkommens- und Vermögensanrechnung
  • Abgrenzung der neuen Leistungen der Eingliederungshilfe

Landskreis Spree-Neiße

Von Januar 2018 bis Dezember 2021 führte der Landkreis Spree-Neiße ein Modellprojekt zur Erprobung folgender Regelungsbereiche des BTHG durch:

  • Einkommens- und Vermögensanrechnung
  • Assistenzleistungen in der sozialen Teilhabe
  • Umsetzung des Rangverhältnisses zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege
  • Prüfung der Zumutbarkeit und Angemessenheit
  • gemeinschaftliche Leistungserbringung
  • Abgrenzung der neuen Leistungen der Eingliederungshilfe
  • Bezüge zu anderen Leistungen der sozialen Sicherung

 

Landkreis Teltow-Fläming

Von Januar 2018 bis Dezember 2021 führte der Landkreis Teltow-Fläming ein Modellprojekt zur Erprobung folgender Regelungsbereiche des BTHG durch:

  • Umsetzung des Rangverhältnisses zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege
  • Prüfung der Zumutbarkeit und Angemessenheit
  • Bezüge zu anderen Leistungen der sozialen Sicherung

 

Stadt Frankfurt (Oder)

Von Januar 2018 bis Dezember 2021 führte die Stadt Frankfurt (Oder) ein Modellprojekt zur Erprobung folgender Regelungsbereiche des BTHG durch:

  • Umsetzung des Rangverhältnisses zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege
  • Prüfung der Zumutbarkeit und Angemessenheit

Materialien zum Download

Ausführungsgesetz

Das Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes wurde am 19. Dezember 2018 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg veröffentlicht:

Materialien zu Download

Landesrahmenvertrag

Hier finden Sie den Landesrahmenvertrag des Landes Brandenburg, Teil A inkl. Anlagen zum Download:

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