Landesspezifische Regelungen
Zum 1. Januar 2020 ist ein Rahmenvertrag zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und den Vereinigungen der Eingliederungshilfe als Teil A in Kraftgetreten. Dieser Teil entsprach einer Übergangsvereinbarung, in der Regelungen zur Trennung der Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen auf der Grundlage der bestehenden Leistungstypen enthalten waren. Die Regelungen des Teils A zu Leistungstypen und Rahmenleistungsvereinbarungen sollten mit einer Frist bis zum 30. Juni 2023 durch einen Rahmenvertrag Teil B ersetzt werden.
Nach Verstreichen der Frist wurde der Rahmenvertrag Teil A nach § 131 SGB IX des Landes Brandenburgs in der Fassung vom 28. August 2019 zum 31. Dezember 2023 gekündigt. In der Sitzung der Brandenburger Kommission im Oktober 2023 wurde ein neuer Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX (PDF-Dokument, 914.9 KB) mit Wirkung ab 1. Januar 2024 beschlossen. Die vertraglichen Umstellungen sind am 01.01.2024 in Kraft getreten. Darüber hinaus ist zugleich für den Bereich der besonderen Wohnformen eine neue Finanzierungssystematik erarbeitet worden, die ab dem 1. Januar 2025 wirksam wird (BK-Beschluss 07/2023 (PDF-Dokument)).
Des Weiteren wurde im Januar 2024 die Bildung einer „Arbeitsgruppe zur Weiterentwicklung des Rahmenvertrags nach § 131 SGB IX“ gegründet, mit dem Ziel, Rahmenleistungsvereinbarungen zu Assistenzleistungen in besonderen Wohnformen (mit und ohne Tagesstruktur), zur aufsuchenden und begleitenden Assistenz, zur Vorbereitung zur Teilhabe am Arbeitsleben, für tagesstrukturierende Angebote sowie für den Arbeitsbereich WfbM zu erarbeiten (BK-Beschluss 02/2024 (PDF-Dokument)).
Träger der Eingliederungshilfe (§ 94 Abs. 1 SGB IX)
Im Land Brandenburg ist das Land überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe und die Landkreise und kreisfreien Städte die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe (§ 2 AG-SGB IX Brb.).
Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe sind sachlich zuständig für die Leistungen nach Teil 2 SGB IX (§ 3 AG-SGB IX Brandenburg).
Das Landesamt für Soziales und Versorgung schließt als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe, zusammen mit den örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe und den Vereinigungen der Leistungserbringer, Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 125 SGB IX sowie Rahmenverträge nach § 46 SGB IX i. V. mit §§ 79 und 131 SGB IX. Unter § 4 AG-SGB IX Brb. werden weitere Zuständigkeiten des Landes als überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe aufgeführt.
Sozialraumorientierung und Sicherstellungsauftrag (§ 94 Abs. 3 SGB IX)
Im Rahmen der Ausgestaltung der Leistungen gemäß § 8 LRV Brb. sind diese unter dem Aspekt der Personenzentrierung zu erbringen. Darüber hinaus müssen sich die Leistungen am Sozialraum orientieren und dessen Ressourcen beachten sowie das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 8 SGB IX Berücksichtigung finden (§ 8 Abs. 2 LRV Brb.).
Arbeitsgemeinschaften (§ 94 Abs. 4 SGB IX)
In § 10 AG-SGB IX Brb. werden die Mitgliedschaft sowie der Aufgabenbereich der Arbeitsgemeinschaft zur „Weiterentwicklung und Qualitätssicherung der Eingliederungshilfe“ erläutert. Die Mitgliedschaft umfasst mit bis zu vier Vertretungen und jeweils vier Stellvertretungen das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz, die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe, die Vereinigungen der privaten und öffentlichen Leistungserbringer sowie die Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung nach § 5 AG-SGB IX Brb. Die Arbeitsgruppe nach § 10 AG-SGB IX Brb. hat insbesondere die Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe sowie der Qualität und Wirksamkeit ihrer Leistungen als Aufgabenschwerpunkt (§ 10 Abs. 2 AG-SGB IX Brb.).
Als neues Bedarfsermittlungsinstrument der Eingliederungshilfe für Brandenburg gemäß § 118 SGB IX wurde der Integrierte Teilhabeplan (ITP) landesweit eingeführt.
Für die rechtsverbindliche Einführung des Bedarfsermittlungsinstrumentes in allen Anwendungsbereichen ab dem 1. Januar 2020 ist die Brandenburgische Verordnung über das Instrument zur Bedarfsermittlung nach § 118 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (BbgBedarfV) am 7. Mai 2020 erlassen worden.
Die Bögen des ITP Brandenburg für Erwachsene und für Kinder und Jugendliche, die zugehörigen Rundschreiben und ein Verfahrensablauf des Gesamtplanverfahrens sind auf der Website des Landesamts für Soziales und Versorgung (LASV) zu finden. Ergänzend zu den verpflichtenden Grundbögen wurden zum 01.01.2021 optionale Ergänzungsbögen zur Informationssammlung sowie Gesprächsleitfäden und Handbücher für die Bedarfserhebung veröffentlicht (RS 01/2021 LASV Brb.).
Budget für Arbeit
Das Budget für Arbeit umfasst einen Lohnkostenzuschuss an den/die Arbeitgeber/in zum Ausgleich einer Minderleistung der beschäftigten Person von bis zu 75 % des von dem/der Arbeitgeber/in regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes. Darüber hinaus enthält es Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderlichen Anleitung und Begleitung. Im Rahmen einer Anpassung der Empfehlungen des Budgets für Arbeit in Brandenburg wurde insbesondere die Umsetzung gemeinsam mit dem Arbeitgeber sowie den Integrationsfachdiensten und Werkstätten für behinderte Menschen hervorgehoben und seitdem Jahr 2023 das Integrationsamt mit insgesamt 50 Prozent an den Kosten des Budgets für Arbeit eingebunden (RS 05/2023 LASV Brb (PDF-Dokument)).
Andere Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX)
Menschen mit Anspruch auf Leistungen einer Werkstatt für behinderte Menschen können ab dem 1. Januar 2018 diese Leistungen auch bei einem Anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX wahrnehmen. Neben den gesetzlichen Vorgaben im Rahmen des SGB IX der Werkstättenverordnung (WVO) und der Werkstättenmitwirkungsverordnung (WMVO) haben zudem auch der Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII/§ 131 SGB IX sowie die Leistungsvereinbarung 9b ihre Gültigkeit (LASV Brb 2024).
Bestimmungen zur Komplexleistung Frühförderung (§ 46 Abs. 4 SGB IX)
Mit dem Bundesteilhabegesetz ist seit dem 01.01.2018 neben den Sozialpädiatrischen Zentren die Möglichkeit hinzugekommen, dass auch andere zugelassene Einrichtungen mit einem vergleichbaren Angebot Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung sowie Komplexleistungen zur Frühförderung mit niederschwelligem Beratungsangebot und Leistungen zur Sicherstellung der Interdisziplinarität anbieten können. Am 30.08.2022 hat das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg eine Ersatzverordnung zur Umsetzung der Frühförderungsverordnung (BbgFrühErsV) erlassen. Die Verhandlungen zur Neufassung der Landesrahmenvereinbarung von 2007 sollten gemäß § 46 Abs. 1 (6) SGB IX bis zum 31.07.2019 erfolgen. Die Rechtsverordnung regelt die inhaltliche Umsetzung der Früherkennung und Frühförderung in interdisziplinären Frühförder- und Beratungsstellen und Sozialpädiatrischen Zentren sowie die Kostenteilung der Rehabilitationsträger.
Abgrenzung der Kostenarten und -bestandteile und Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung (§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 4-5 SGB IX)
Die Leistungsvergütung besteht mindestens aus der Leistungspauschale sowie bei Erfordernis auch aus dem Investitionsbetrag (§ 12 Abs. 3 LRV Brb.), die in §§ 13 u. 14 LRV näher erläutert werden. Die Vergütungsermittlung erfolgt nach Zeitaufwand, Leistungsinhalt und als Tagessatz (§ 15 Abs. 1,2 LRV Brb.). Vergütungsbestandteile, die nicht oder gesondert vergütet werden, sind in § 14 LRV Brb. aufgeführt.
Die personelle Ausstattung ist abhängig vom jeweiligen individuell festgestellten Teilhabebedarf und der vereinbarten Leistung (§ 10 Abs. 2 LRV Brb.). Welche Kriterien regelhaft zu berücksichtigen sind, wird in § 10 Abs. 3 LRV Brb. aufgeführt.
Zusammensetzung der Leistungspauschalen (§ 131 Abs. 1 Nr. 2-3 SGB IX)
Die Leistungspauschalen sind Teil der Vergütungsvereinbarungen und bestimmen den erforderlichen Personal- und Sachaufwand nach § 10 LRV Brb. Die beim Personalaufwand zu berücksichtigenden Inhalte werden in § 13 Abs. 3 LRV aufgeführt. In § 13 Abs. 4-6 LRV Brb. werden Personalnebenkosten, sonstiges Personal sowie der Einsatz des Investitionsbetrages nach § 127 Abs. 2 SGB IX erörtert.
Kostenarten und -bestandteile für den Bereich WfbM (§ 131 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX)
In der Anlage 3.9 werden in der Rahmenleistungsvereinbarung Werkstätten für behinderte Menschen, Arbeitsbereiche, Auflagen zur Strukturqualität (u. a. personelle und räumliche Ausstattung), Prozessqualität (u. a. Inhalt und Umfang der Leistung) sowie zur Ergebnisqualität (bemisst sich vorrangig an den festgestellten Entwicklungsverläufen der Leistungsempfänger in den vorrangigen Aufgabenbereichen und Zielsetzung bei Beratung, Anleitung, Assistenz etc.) aufgelistet.
Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)
Die Grundsätze und Maßstäbe für die Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Fachleistungen sind in § 11 LRV Brb. geregelt. Qualität wird in Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität gegliedert und jeweils die Parameter benannt. In Abs. 4 wird zudem die Ergebnisqualität geregelt. Hierunter ist die Wirksamkeit einer Leistung zu verstehen. Wirksam ist eine Leistung eines Leistungserbringers, "wenn die vereinbarte Struktur- und Prozessqualität vorgehalten und die vereinbarten Leistungen entsprechend der Gesamtplanung gemäß den vereinbarten Standards durchgeführt wurden. Eine Zielerreichung im Einzelfall ist nicht geschuldet." (§ 11 Abs. 4). Für die Beurteilung der Wirksamkeit werden dennoch die personenbezogenen Ziele des Gesamtplanverfahrens bzw. Teilhabeplanverfahrens hinsichtlich ihrer Umsetzung untersucht sowie die Meinung der Leistungsberechtigten berücksichtigt.
Leistungserbringer sollen die personenbezogenen Ergebnisse des Teilhabeprozesses gemeinsam mit der leistungsberechtigten Person, deren Angehörigen oder Vertretungsberechtigten durchgehen und dokumentieren (§ 11 Abs. 4 LRV Brb.). Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung werden in § 20 LRV Brb. aufgelistet. Leistungserbringer müssen einen Nachweis über die Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen vorlegen können. Gemäß § 21 Abs. 3 LRV Brb. wird Wirtschaftlichkeit unterstellt, wenn Leistungen in der vereinbarten Qualität mit der vereinbarten Vergütung erbracht werden.
Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)
Die Prüfungen der Wirtschaftlichkeit und der Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen sind ab § 21 LRV Brb. geregelt. Sie können anlassbezogen und anlasslos durchgeführt werden. Für die Beurteilung der Qualität der Leistungen einschließlich deren Wirksamkeit sollen übergreifend auch die "Teilhabemöglichkeiten auf individueller und sozialräumlicher Ebene" betrachtet werden (§ 21 Abs. 3 LRV Brb.).
Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX)
Für das Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen wird auf § 125 SGB IX Bezug genommen. Demnach ist zunächst eine schriftliche Aufforderung zu Verhandlungen durch den Leistungserbringer oder den Träger der Eingliederungshilfe nötig. Wird in diesem Rahmen z. B. aufgrund einer Änderung des Bedarfs eine Leistung neu verhandelt, muss der Verhandlungszweck angegeben werden (§ 25 LRV-Brb.).
Maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen im Sinne des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist der Landesbehindertenbeirat Brandenburg. Dieser benennt bis zu drei Vertreterinnen und Vertreter zur Interessenvertretung für die Mitwirkung bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge nach § 131 Abs. 2 SGB IX (§ 5 AG-SGB IX Brb.). Darüber hinaus wird er in beratender Funktion gemäß § 6 EhSchV bei den Sitzungen der Schiedsstelle nach § 133 SGB beteiligt.
Grundlage für die Schiedsstelle nach § 133 SGB IX bildet die Brandenburgische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (EhSchV). Das Land Brandenburg hat beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz eine Schiedsstelle gemäß § 133 SGB IX eingerichtet. Die Geschäftsstelle wird gemäß § 7 EhSchV vom Landesamt für Soziales und Versorgung wahrgenommen. Die Schiedsstelle hat gemäß § 1 Abs. 2 EhSchV insgesamt elf Mitglieder. Davon sind jeweils fünf Mitglieder Vertretungen der Leistungsträger und Leistungserbringer sowie ein unparteiischer Vorstand. Die Vertretungen haben jeweils eine Stellvertretung. Zudem wirkt der Landesbehindertenbeirat Brandenburg gemäß § 6 EhSchV als maßgebliche Interessenvertretung beratend bei den Sitzungen mit.
Das Land Brandenburg hat bei der Landesbeauftragten für die Belange der Menschen mit Behinderungen, mit Sitz beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz eine Clearingstelle eingerichtet, die zwischen leistungsberechtigten Personen nach § 99 SGB IX und dem örtlichen Träger der Eingliederungshilfe vermittelt.
Kreis Ostprignitz-Ruppin
Von Januar 2018 bis Dezember 2021 führte die Kreisverwaltung Ostprignitz-Neuruppin ein Modellprojekt zur Erprobung folgender Regelungsbereiche des BTHG durch:
- Einkommens- und Vermögensanrechnung
- Abgrenzung der neuen Leistungen der Eingliederungshilfe
WEITER ZU WWW.OSTPRIGNITZ-RUPPIN.DE
Landskreis Spree-Neiße
Von Januar 2018 bis Dezember 2021 führte der Landkreis Spree-Neiße ein Modellprojekt zur Erprobung folgender Regelungsbereiche des BTHG durch:
- Einkommens- und Vermögensanrechnung
- Assistenzleistungen in der sozialen Teilhabe
- Umsetzung des Rangverhältnisses zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege
- Prüfung der Zumutbarkeit und Angemessenheit
- gemeinschaftliche Leistungserbringung
- Abgrenzung der neuen Leistungen der Eingliederungshilfe
- Bezüge zu anderen Leistungen der sozialen Sicherung
Landkreis Teltow-Fläming
Von Januar 2018 bis Dezember 2021 führte der Landkreis Teltow-Fläming ein Modellprojekt zur Erprobung folgender Regelungsbereiche des BTHG durch:
- Umsetzung des Rangverhältnisses zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege
- Prüfung der Zumutbarkeit und Angemessenheit
- Bezüge zu anderen Leistungen der sozialen Sicherung
WEITER ZU WWW.TELTOW-FLAEMING.DE
Stadt Frankfurt (Oder)
Von Januar 2018 bis Dezember 2021 führte die Stadt Frankfurt (Oder) ein Modellprojekt zur Erprobung folgender Regelungsbereiche des BTHG durch:
- Umsetzung des Rangverhältnisses zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege
- Prüfung der Zumutbarkeit und Angemessenheit
LASV-Brb (2024): Prüfung Andere Leistungsanbieter. In: LASV-Brb (15.10.2024).
Stand: November 2024
Materialien zum Download
Ausführungsgesetz
Das Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes wurde am 19. Dezember 2018 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg veröffentlicht:
Materialien zu Download
Landesrahmenvertrag
Hier finden Sie den Landesrahmenvertrag des Landes Brandenburg, Teil A inkl. Anlagen zum Download: