Landesspezifische Regelungen
Im September 2019 hat das Berliner Abgeordnetenhaus das Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Berlin (Berliner Teilhabegesetz – BlnTG) verabschiedet und damit festgelegt, wie der Träger der Eingliederungshilfe in Berlin zukünftig organisiert sein soll.
Am 5. Juni 2019 wurde der Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX (Berliner Rahmenvertrag Eingliederungshilfe – BRV EGH) zwischen dem Land Berlin (vertreten durch die für Soziales zuständige Senatsverwaltung) und der Vereinigung der Leistungserbringer geschlossen.
In § 39 BRV werden Übergangsregelungen getroffen. Für bestehende Leistungsvereinbarungen sollen sogenannte Vereinbarungsmäntel entwickelt werden, die bewirken, dass die in der Leistungsvereinbarung gemäß § 75 Absatz 3 Nummer 1 SGB XII vereinbarten Leistungen nach Inhalt, Qualität und Umfang als SGB IX-Vereinbarungen fortgeführt werden.
Die bis 31. Dezember 2021 befristete Übergangsvereinbarung wurde durch die Berliner Vertragskommission Eingliederungshilfe (KO131) mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 (Nr. 7/2021) bis längstens 31. Dezember 2023 verlängert. Bis dahin soll unter anderem die neue Vergütungsstruktur geeint werden, die im jetzigen Landesrahmenvertrag noch nicht enthalten ist.
Von Mai 2017 bis zum 30. Juni 2020 wurde die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben durch ein Umstellungs- und Einführungsprojekt gesteuert (BTHG-Projekt Berlin 2020).
Träger der Eingliederungshilfe (§ 94 Abs. 1 SGB IX)
Träger der Eingliederungshilfe ist das Land Berlin (§ 1 AG SGB IX). Für die Durchführung der Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe sind die Teilhabefachdienste der Ämter für Soziales der Bezirke zuständig. Der Aufgabenbereich der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche liegt bei den Jugendämtern der Bezirke in den bezirklichen Teilhabefachdienste. Die Koordination der Arbeit der Teilhabefachdienste der Sozial- und Jugendämter findet im sogenannten „Haus der Teilhabe“ statt (§ 2 AG SGB IX).
Spezielle Leistungen bestimmter Personenkreise (Leistungen der Eingliederungshilfe, die außerhalb Berlins erbracht werden und Leistungen in Form der Persönlichen Assistenz für Menschen mit schwerer Körperbehinderung mit besonderem Pflegebedarf und besonderem Unterstützungsbedarf) werden dem Landesamt für Gesundheit und Soziales zugewiesen (§ 3 AG SGB IX).
Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 4 SGB IX
Als Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 4 SGB IX wurde der „Berliner Teilhabebeirat“ bei der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales gebildet, dessen Aufgabe es ist, die Strukturen der Eingliederungshilfe zu fördern und weiterzuentwickeln. Der Berliner Teilhabebeirat berät dabei den Träger der Eingliederungshilfe und die von ihm beauftragten Leistungserbringer. Zudem erarbeitet der Teilhabebeirat Empfehlungen zur Qualität der gesamtstädtischen Leistungsgewährung und -erbringung für Menschen mit Behinderungen (LT-Drs.: 19/0922: 3 (PDF-Dokument)).
Die Berliner Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales hat im November 2018 das Teilhabeinstrument Berlin (TIB) veröffentlicht. Im Juli 2019 hat der Berliner Senat eine Verordnung zur Bestimmung des Bedarfsermittlungsinstruments beschlossen und darin das Berliner Teilhabeinstrument (TIB) als Instrument der Bedarfsermittlung für die Eingliederungshilfe gemäß § 118 SGB IX bestimmt. Es existiert eine Version für Erwachsene und eine für Kinder und Jugendliche. Das TIB wurde im Jahr 2019 von der Evangelischen Hochschule Berlin (EHB) unter der Leitung von Prof. Dr. Michael Komorek erprobt und evaluiert. Das TIB findet aufgrund der Corona-Pandemie seit dem 1. Januar 2022 in allen Teilhabefachdiensten Soziales und Jugend Anwendung. Die Einführungsbegleitung wird durch ein Coaching der Firma „transfer – Unternehmen für soziale Innovation“ begleitet und Erfahrungen in einer AG ausgetauscht, um das TIB weiterzuentwickeln und gegebenenfalls anzupassen. Weiterhin sollen insbesondere Schnittstellen zwischen Eingliederungshilfe und der Pflege hinsichtlich doppelter Bedarfe betrachtet werden. Ergänzende Anlagen in der TIB-Anwendung zum Umgang mit Kindern und Jugendlichen wurden für die Teilhabefachdienste erstellt (LT-Drs.: 19/0922: 3f. (PDF-Dokument)). Im Landeshaushalt wurde zudem die Finanzierung für das Qualifizierungsprogramm der Teilhabefachdienste für die kommenden Jahre sichergestellt (Protokoll Berliner Teilhabebeirat (PDF-Dokument, 199.7 KB)).
Das Land Berlin hat mit einer Studie untersuchen lassen, welche der in Berlin und bundesweit eingesetzten Bedarfsermittlungsinstrumente den Anforderungen des BTHG entsprechen. Die wissenschaftliche Erhebung zur Einführung des TIB wurde bis einschließlich 2023 verlängert (Regionalkonferenz DV TIB). Für das Gesamtplanverfahren wurden auf der Basis der Prozessmodellierung mit Unterstützung von Fraunhofer Focus ein Rahmendokument erstellt, bestehend aus mehreren Modulbögen. Diese dienen der Dokumentation des gesamten Prozesskreislaufs der Gesamtplanung. Die Einführung des Dokumentationsinstruments erfolgt spätestens mit der Einführung des TIB (LT-Drs.: 19/0922: 8. (PDF-Dokument)).
Das Land Berlin hat eine Verwaltungsvereinbarung mit der Bundesagentur für Arbeit, der Deutschen Rentenversicherung Bund und Berlin-Brandenburg sowie mit dem Sozialministerium Brandenburg getroffen, die das Teilhabeplanverfahren bei der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben regelt. Sie ist am 1. April 2019 in Kraft getreten. Weitere Festlegungen von Abläufen der Zusammenarbeit der Eingliederungshilfe mit anderen Reha-Trägern sind in Arbeit.
Budget für Arbeit (§ 61 Abs. 2 SGB IX)
Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales hat im Juli 2020 ein Rundschreiben über die Berliner Regelungen zum Budget für Arbeit veröffentlicht. Während die Gültigkeit eines ersten Rundschreibens vom Dezember 2017 auf zwei Jahre begrenzt wurde, gelten die neuen Regelungen nun unbegrenzt. Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75 % des Arbeitnehmerbruttos. Bei schwerbehinderten Menschen kann das Integrationsamt nach Maßgabe des § 185 SGB IX nach eigenem Ermessen und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel einen Teil der Aufwendungen für ein Budget für Arbeit abdecken. Das Arbeitsverhältnis sollte in der Regel unbefristet sein. Die Arbeitszeit sollte möglichst 35 bis 40 Stunden betragen, damit die Leistungsberechtigten ihren Lebensunterhalt oder zumindest einen Großteil davon durch eigenes Einkommen bestreiten können. Teilzeit ist möglich. Die Mindeststundenzahl beträgt 15 Stunden pro Woche (RS Soz. Nr.16/2020).
Andere Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX)
Für den Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen und dem Arbeitsbereich bei Anderen Leistungsanbietern wurde im Berliner Rahmenvertrages nach § 131 SGB IX eine Leistungsbeschreibung (PDF-Dokument) abgeschlossen. Für Andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX gelten Vorgaben, die auch für den Werkstattbereich gelten. Unterschiede gibt es im Anerkennungsverfahren: Anders als WfbMs müssen die Einrichtungen der Anderen Leistungsanbieter nicht durch die Bundesagentur für Arbeit anerkannt werden, sondern unterliegen dem Abstimmungsverfahren mit dem Eingliederungshilfeträger. Darüber hinaus müssen sie für den Fall, dass sie weniger als 120 Arbeitsplätze anbieten, Personal für die Begleitenden Dienste entsprechend des Personalschlüssels der WfbM vorhalten. Für den Arbeitsbereich der Anderen Leistungsanbieter soll in der Berliner Vertragskommission für Soziales (KO80, vormals KO75) eine Leistungsbeschreibung erarbeitet und beschlossen werden.
Bestimmungen zur Komplexleistung Frühförderung (§ 46 Abs. 4 SGB IX)
Gemäß der § 46 SGB IX, der Frühförderungsverordnung (FrühV) und der Rahmenvereinbarung zur sozialpädiatrischen Versorgung im Land Berlin bilden die Kinder- und Jugendambulanzen/Sozialpädiatrische Zentren (KJA/SPZ) gemeinsam mit den sozialpädiatrischen Einrichtungen an Krankenhäusern in Berlin das Versorgungssystem für den frühkindlichen Bereich von Kindern unter sechs Jahren (Kja-Spz-Berlin 2024: 5)
Abgrenzung der Kostenarten und -bestandteile und Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung (§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 5 SGB IX)
Der Rahmenvertrag enthält in Teil III „Eckpunkte als Basis zur weiteren Verhandlung“. Die Vergütung wird in die vier Hauptbestandteile fallspezifische Leistungen, fallunspezifische Leistungen, Sockel (Trägergemeinkosten etc.) und Investitionsbeitrag unterteilt, die in § 22 Abs. 2, 4 und 5 weiter erläutert werden. (§ 22 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1-4 BRV EGH). Daneben sollen Auslastungsquoten, ein Wagniszuschlag und pauschale Steigerungen berücksichtigt werden (§ 22 Abs. 6-8 BRV EGH). Bei der personellen Ausstattung wird zwischen Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern, dem Beschäftigungs- und Förderbereich sowie den therapeutisch betreuten Tagesstätten und Beschäftigungstagesstätten unterschieden. Im Werkstattbereich wird weiter zwischen fachlicher Betreuung im Arbeitsbereich und Begleitendem Dienst differenziert (Anlage 3 Nr. V). Im Beschäftigungs- und Förderbereich soll ein Mitarbeiterteam, das insbesondere im Hinblick auf die vielfältigen Leistungsinhalte und die unterschiedlichen Bedarfe multiprofessionell zusammengesetzt ist, vorgehalten werden (Anlage 6 Teil 1 Nr. 5.4 BRV EGH). In therapeutisch betreuten Tagesstätten und Beschäftigungstagestätten gemäß § 81 SGB IX gilt bei der hilfebedarfsgruppenbezogenen Leistungserbringung eine Personalvorhaltung nach Minutenkontingenten als vereinbart (Anlage 6 Teil 2 Nr. 7 BRV EGH).
Zusammensetzung der Leistungspauschalen (§ 131 Abs. 1 Nr. 2, 3 SGB IX)
Im Rahmen einer Musterkalkulation plant die Senatsverwaltung für Soziales eine Grundlage für individuelle Verhandlungen zwischen den Anbietern und dem Land Berlin. Eine daraus resultierende Kalkulation der Zeiteinheit für eine Fachleistungsgruppe ist demnach individuell und nicht einheitlich für alle Anbieter in Berlin (§ 22 Abs. 3 BRV EGH).
Kostenarten und -bestandteile für den Bereich WfbM (§ 131 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX)
Die Regelungen des alten Rahmenvertrages gelten im Übergangszeitraum bis Ende 2023fort.
Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)
Die Qualität der Leistungen wird im § 8 BRV EGH definiert als Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität. Die Ergebnisqualität wird mit der Wirksamkeit der Leistungserbringung bezogen auf ein Leistungsangebot gleichgesetzt. Die angebotsbezogene Ergebnisqualität wird in § 8 Abs. 4 BRV EGH abgegrenzt von der personenbezogenen Ergebnisqualität, die im Rahmen des Gesamtplanverfahrens für die einzelne leistungsberechtigte Person ermittelt wird. In Anlage 4 Teil 2 § 14 Abs. 1 BRV EGH werden jedoch angebotsbezogene und personenbezogene Ergebnisqualität wieder verknüpft: „Die Ergebnisqualität und damit die Wirksamkeit der Leistung seitens des Leistungserbringers ist ausreichend erfüllt, wenn die vereinbarte Strukturqualität vorgehalten und die in der Gesamtplanung festgelegten Teilhabeleistungen durchgeführt wurden.“ In dieser Anlage 4 sind die Aspekte von Struktur- und Prozessqualität aufgeführt, die Teil der Leistungsvereinbarung sind.
§ 9 BRV EGH enthält mögliche Maßnahmen zur Qualitätssicherung. In § 10 BRV EGH ist die Dokumentation der angebotsbezogenen Qualitätsstandards geregelt. Leistungserbringer müssen einen jährlichen, standardisierten Bericht bis zum 15. April des Folgejahres beim Leistungsträger einreichen. § 10 Abs. 4 BRV EGH regelt die Fristen und Pflichten für Leistungsträger und -erbringer hinsichtlich des Qualitätsberichts.
Bis auf Weiteres nutzt Berlin für die Erfassung der Strukturqualität TOPqw. Welche weiteren Kennzahlen erfasst werden sollen, ist in § 10 Abs. 2 BRV EGH zu finden. Berlin will eine Arbeitsgruppe einsetzen, die ein Nachweis-/Berichtssystem entwickelt.
Die Dokumentation der personenbezogenen Qualitätsstandards ist in § 11 BRV EGH geregelt. Abs. 4 listet die Aspekte personenbezogener Prozessqualität auf. Die personenbezogene Ergebnisqualität ist nicht Teil der Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (Abs. 5) und wird anhand eines Informationsberichts und Evaluationsgesprächs zwischen Leistungsberechtigtem, Leistungserbringer und Leistungsträger ermittelt. Abs. 6 listet die Formulare auf, die Leistungserbringer für die Dokumentation nutzen müssen.
Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)
In den § 26 und § 27 BRV EGH ist geregelt, was Gegenstand der Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung ist. Die Prüfungen können anlassbezogen und anlasslos durchgeführt werden. Der § 28ff. BRV EGH regelt die Frist, in der Leistungserbringer über das Prüfungsergebnis informiert werden sowie das Verfahren, wenn Pflichtverletzungen festgestellt wurden (§ 29 BRV EGH) und das Verfahren zur Vergütungskürzung (§ 30 BRV EGH). Einigen sich Leistungsträger und -erbringer nicht auf die Höhe der Kürzung, kann die Schiedsstelle angerufen werden.
Der Inhalt des Abschlussberichts ist in § 31 LRV Berlin aufgeführt. Die Prüfungskosten trägt jede Vertragspartei für sich (§ 32 BRV EGH). Leistungsberechtigte erhalten Informationen über das Ergebnis der Prüfung und werden auf mögliche Schadenersatzansprüche gegenüber dem Leistungserbringer hingewiesen (§ 33 Abs. 1 BRV EGH). Eine Zusammenstellung der Prüfungsergebnisse wird regelmäßig u. a. an den Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen kommuniziert (§ 33 Abs. 2 BRV EGH).
Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX)
Grundlage für den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung ist für die Leistungserbringer § 125 SGB IX, in dem auch der zeitliche Wirkungsrahmen der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung festgesetzt wird. Der erste Schritt besteht in der Vereinbarung der Leistungsinhalte, um dann in einem zweiten Schritt die Leistungsvergütung zu verhandeln (§ 2 BRV EGH).
Gemäß § 15 Abs. 1 BlnTG ist der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen die maßgebliche Interessenvertretung und wirkt im Berliner Teilhabebeirat nach § 9 BlnTG und in den Bezirksteilhabebeiräten nach § 10 BlnTG mit. Darüber hinaus ist er in die rahmenvertraglichen Verhandlungen nach § 131 SGB IX sowie in die Schiedsstellentätigkeit nach § 133 SGB IX mit eingebunden. Für die Gremien nach den §§ 9 und 10 BlnTG entsendet gemäß § 15 Abs. 2 BlnTG der Landesbeirat für psychische Gesundheit Mitglieder zur Interessenvertretung.
Das Land Berlin richtet gemäß § 1 der Schiedsstellenverordnung SGB IX (SchStVO SGB IX) bei der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung eine Schiedsstelle nach § 133 Abs. 1 SGB IX ein, die Streitigkeiten im Vertragsrecht der Eingliederungshilfe regelt. Die Schiedsstelle wird gemäß § 2 SchStVO paritätisch besetzt mit je drei Vertretungen der Leistungserbringer und des Trägers der Eingliederungshilfe sowie einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden. Darüber hinaus wird nach § 7 Abs. 1 SchStVO die Interessenvertretung für Menschen mit Behinderungen beteiligt. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben entsendet der Landesbeirat für Menschen mit Behinderung gemäß § 7 Abs. 2 SchStVO eine Vertretung sowie zwei Stellvertretungen.
BTHG-Projekt Berlin (2020): BTHG-Projekt Berlin. Projekt zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Berlin. August 2020. In: Aktive Berliner Senioren (PDF-Dokument) (15.10.2024).
Kja-Spz-Berlin (2024): Sozialpädiatrie und Frühförderung im Land Berlin. Das Versorgungssystem der Kinder- und Jugendambulanzen/Sozialpädiatrischen Zentren (KJA/SPZ). In: Kja-Spz-Berlin (PDF-Dokument) (15.10.2024).
Materialien zum Download
Ausführungsgesetz
Im September 2019 hat das Berliner Abgeordnetenhaus das Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Berlin verabschiedet. Sie finden es auf den Seiten der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales:
Materialien zum Download
Landesrahmenvertrag
Den Berliner Rahmenvertrag Eingliederungshilfe (BRV EGH) und alle Anhänge finden Sie hier: