Umsetzungsstand in Baden-Württemberg

Umsetzungsstand BTHG

Baden-Württemberg

Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 21. März 2018 ein Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Baden-Württemberg beschlossen. Der Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX ist mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

Inhalt dieser Seite

Ausführungsgesetz und Landesrahmenvertrag

Das Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes vom 21. März 2018 wurde im Gesetzblatt für Baden-Württemberg am 20. April 2018 veröffentlicht. Die Schaffung weiterer Regelungen soll in einem weiteren Gesetz erfolgen. Eine Übergangsvereinbarung zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes wurde am 18. April 2019 geschlossen.

 

Zunächst wurde eine Übergangsvereinbarung zwischen dem Landkreistag Baden-Württemberg, dem Städtetag Baden-Württemberg und dem Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg als Träger der Eingliederungshilfe und den Vereinigungen der Leistungserbringer zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes geschlossen. Die Übergangsvereinbarung ist bis zum 31. Dezember 2021 befristet. Der Landesrahmenvertrag ist gem. § 85 Abs. 1 Satz 1 LRV Baden-Württemberg mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

 

Das Ausführungsgesetz, den Landesrahmenvertrag und die Übergangsvereinbarung haben wir Ihnen am rechten Seitenrand verlinkt.

Landesspezifische Regelungen zur Struktur der Eingliederungshilfe

Träger der Eingliederungshilfe (§ 94 Abs. 1 SGB IX)

Als Träger der Eingliederungshilfe wurden nach Artikel 1, § 1 Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB IX) die Stadt- und Landkreise bestimmt. Zugleich wird durch Artikel 1 § 2 AGSGB IX die Möglichkeit geschaffen, Aufgaben der Eingliederungshilfe von den Landkreisen auf kreisangehörige Gemeinden mittels Satzung zu delegieren.

Landesspezifische Regelungen zur Bedarfsermittlung, zum Gesamt- und Teilhabeplanverfahren

Bedarfsermittlungsinstrument (§ 118 SGB IX)

Das Instrument der Bedarfsermittlung – kurz BEI_BW – wurde in Baden-Württemberg in einem breit angelegten konsensorientierten Beteiligungsverfahren erarbeitet. Das BEI_BW wird unter dem Dach der Landesarbeitsgemeinschaft Teilhabe (§ 94 Absatz 4 SBIX) in der UAG Bedarfsermittlung weiterentwickelt. Die Stadt- und Landkreise als Träger der Eingliederungshilfe, die Leistungserbringer und die Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung sitzen dabei paritätisch an einem Tisch. Im Jahr 2019 wurde der Abschlussbericht zur wissenschaftlichen Begleitforschung der modellhaften Erprobung des Bedarfsermittlungsinstruments Baden-Württemberg (BEI_BW) vorgelegt. Im April 2022 wurden die „Hinweise und Empfehlungen zum BEI_BW“ veröffentlicht. 

Das Bedarfsermittlungsinstrument Baden-Württemberg BEI_BW ist unter folgendem Link zu finden:

Das Bedarfsermittlungsinstrument Baden-Württemberg für Kinder und Jugendliche (BEI_BW KJ) ist unter folgendem Link zu finden:

Hinweise und Empfehlungen zum BEI_BW finden Sie unter:

Landesspezifische Regelungen zu den Leistungsgruppen der Eingliederungshilfe

Budget für Arbeit (§ 61 Abs. 2 SGB IX)

In Baden-Württemberg wird die Höhe des Lohnkostenzuschusses für das Budget für Arbeit bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen auf maximal 70 Prozent und bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit einer Mindestvertragszeit von 12 Monaten auf maximal 60 Prozent der Bruttoaufwendungen des Arbeitgebers (Arbeitnehmerbruttoentgelt plus 20 vom Hundert für die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) festgelegt. Mit dem Lohnkostenzuschuss sollen sowohl die Leistungsminderung als auch die Aufwendungen des Arbeitgebers für die erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz abgegolten werden. Die maximale Gesamtförderung für das Budget für Arbeit durch den Träger der Eingliederungshilfe soll i.d.R. die individuell erforderlichen Kosten für den Arbeitsbereich der WfbM nicht übersteigen.

Das Integrationsamt beteiligt sich an den Kosten des Budgets für Arbeit bei Vorliegen einer Schwerbehinderung, wobei ein Grundbetrag von 40 Prozent durch den Träger der Eingliederungshilfe und ein Ergänzungsbetrag von 30 Prozent durch das Integrationsamt übernommen werden.

Bestandteil des Budgets für Arbeit kann auch eine im Einzelfall notwendige zusätzliche externe personale Unterstützung am Arbeitsplatz sein, die über die Möglichkeiten des IFD oder des Jobcoachings nach § 55 Abs. 3 SGB IX hinausgeht und nicht durch Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben durch das Integrationsamt abgegolten werden kann. Die dadurch entstehenden Kosten werden dem externen Leistungsanbieter unmittelbar vom Träger der Eingliederungshilfe erstattet. Sie sind nicht Bestandteil des LKZ; werden jedoch bei der maximalen Gesamtförderung für das Budget für Arbeit durch den Träger der Eingliederungshilfe angerechnet.

Neben dem neu geregelten Budget für Arbeit wird auch das Förderprogramm „Arbeit inklusiv“ bis Ende des Jahres 2022 weitergeführt. Dieses wird jedoch ausschließlich aus Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert. Dabei werden wesentlich behinderte Menschen mit einem Leistungsvermögen von mindestens 30 Prozent im Rahmen des Programms „Arbeit inklusiv“ gefördert und mit einem Leistungsvermögen zwischen 5 und 30 Prozent im Rahmen des neu eingeführten Budgets für Arbeit gefördert (Schmid 2018: 3; Ernst 2018: 113).

 

Bestimmungen zur Komplexleistung Frühförderung (§ 46 Abs. 4 SGB IX)

Die Landesrahmenvereinbarung zur Interdisziplinären Frühförderung in Baden-Württemberg finden Sie auf der Website der Regierungspräsidien Baden-Württemberg unter:

Inhalte des Landesrahmenvertrags nach § 131 SGB IX

 

Abgrenzung der Kostenarten und -bestandteile und Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung (§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 4-5 SGB IX)

Eine Abgrenzung der Kostenbestandteile erfolgt zunächst durch Regelungen zur personellen Ausstattung sowie zur räumlichen und sächlichen Ausstattung (§ 10f. LRV Baden-Württemberg). Bei der räumlichen und sächlichen Ausstattung muss berücksichtigt werden, ob diese Ausstattung ganz oder anteilig der Erbringung der Fachleistung dient (§ 11 Abs. 3 LRV Baden-Württemberg). Die Beschreibung von Anzahl, Funktion und Qualifikation des Personals erfolgt in der Leistungsvereinbarung (§ 10 Abs. 2 LRV Baden-Württemberg). Die Personelle Ausstattung ist auf den voraussichtlichen Teilhabebedarf des im Leistungsangebot beschriebenen Personenkreis hin auszurichten und muss den gesetzlichen Anforderungen an die Geeignetheit entsprechen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Lit. a, b LRV Baden-Württemberg).

 

Zusammensetzung der Leistungspauschalen (§ 131 Abs. 1 Nr. 2-3 SGB IX)

Die Leistungspauschalen können als Fachleistungsstundensätze oder als Pauschalsätze vereinbart werden (§ 14 Abs. 1 Lit. a, b LRV Baden-Württemberg). Die Leistungspauschalen setzen sich insbesondere aus Personal-, Sach-, Investitions- und Regieaufwendungen, anderen Aufwendungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Anforderungen sowie einem angebotsspezifischen Wagnis- und Risikozuschlag zusammen (§ 15 Abs. 1 LRV Baden-Württemberg). Die vereinbarte Kapazität (i.d.R. Platzzahl) und Auslastung ist bei der Berechnung zu berücksichtigen. Weitere Regelungen zu Kapazitäten und Auslastung sowie zu Grundsätzen der Fachleistungsstunden sind in den §§ 22 und 23 LRV Baden-Württemberg enthalten.

 

Kostenarten und -bestandteile für den Bereich WfbM (§ 131 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX)

Die Vergütungen für die Leistungen im Arbeitsbereich WfbM sowie im Arbeitsbereich Werkstatt-Transfer werden gem. § 76 LRV Baden-Württemberg vereinbart als Leistungspauschalen. Der Investitionsbetrag ist nach § 14 Abs. 6 LRV Baden-Württemberg gesondert zu vereinbaren. Der Personalaufwand der WfbM umfasst zusätzlich gem. § 77 LRV Baden-Württemberg insbesondere Aufwendungen für Werkstatträte (soweit nicht in § 72 S. 2 LRV Baden-Württemberg erfasst), für Frauenbeauftragte der WfbM und deren jeweilige Vertrauensperson und Assistenzen, für die Interessenvertretung der Werkstatträte auf Landesebene sowie zur Ermöglichung der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der Verantwortung der Werkstatt. Bei den Werkstatt-Bestandsangeboten bleiben bis längstens 31.12.2023 mindestens die bisher vereinbarten Vergütungen sichergestellt. Regelungen zur Kalkulation des Investitionsbetrages bei WfbM sowie zu den Kosten für die wirtschaftliche Betätigung der WfbM sind in einer noch zu regelnden Anlage festzulegen.

 

Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)

Regelungen zu den Grundsätzen für die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich Wirksamkeit sind in § 37 LRV Baden-Württemberg enthalten. Danach ist das Leistungsangebot des Leistungserbringers auf der Grundlage seiner Konzeption nach Art, Inhalt, Umfang und Qualität darauf auszurichten, die Leistungsberechtigten nach Maßgabe ihres Bedarfs zu unterstützen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 LRV Baden-Württemberg). Durch die Vertragskommission SGB IX wird eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die Grundsätze für die Wirtschaftlichkeit, Qualität und Wirksamkeit erarbeiten soll. Die Grundsätze und Maßstäbe definieren sich gemäß den Standards zur Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität (§ 37 Abs. 4 LRV Baden-Württemberg). Regelungen zur Prozess- und Ergebnisqualität finden sich in § 37 Abs. 6, 7 LRV Baden-Württemberg. Zur Qualitätssicherung wird ein vom Leistungserbringer wählbares System angewendet (§ 37 Abs. 8 LRV Baden-Württemberg).

 

Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)

Ein anlassbezogenes Prüfungsrecht findet sich in § 38 LRV Baden-Württemberg. Ziel und Folgen einer Nichteinhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten regeln die Absätze 4 und 5. Näheres zum Prüfungsverfahren ergibt sich aus der Anlage zu §§ 38 Abs. 6 und 39 Abs. 3 (Wirtschaftlichkeit und Qualitätsprüfung). Anlassunabhängige Prüfungen des Strukturmerkmals Personalmenge sind in § 39 LRV Baden-Württemberg geregelt, wobei sich der Prüfungsgegenstand ausschließlich auf die Personalausstattung/-menge beschränkt.

 

Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX)

Das Verfahren beginnt mit der Aufforderung zum Abschluss einer erstmaligen oder veränderten Leistungsvereinbarung, die in der Regel mit der Aufforderung zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung verknüpft wird. Fordert eine der beiden Parteien zu Verhandlungen auf, legt sie der anderen Partei mit der Aufforderung Unterlagen vor, die das Leistungsangebot in der Strukturierung beschreibt. Die konkreten Unterlagen sind im Landesrahmenvertrag und in den Anlagen näher beschrieben.

Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen zur Mitwirkung an den Rahmenverträgen (§ 131 Abs. 2 SGB IX)

Als Interessenvertretung wird der Landes-Behindertenbeauftragte sowie die weiteren, vom Landes-Behindertenbeirat nach § 16 L-BGG benannten Interessenvertretungen bestimmt.

Schiedsstelle (§ 133 Abs. 5 SGB IX)

Die Vertretungen der Träger der Eingliederungshilfe in der Schiedsstelle werden nach Artikel 1 § 4 AGSGB IX von den kommunalen Landesverbänden benannt. Wobei auch der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg als Vertretung der Träger der Eingliederungshilfe benannt werden kann.

Projekte der modellhaften Erprobung nach Art. 25 Abs. 3 BTHG

Landsratsamt Bodenseekreis

Von Januar 2018 bis Dezember 2021 führten das Landratsamt Bodenseekreis und die Liebenau Teilhabe gemeinnützige GmbH ein Modellprojekt zur Erprobung folgender Regelungsbereiche des BTHG durch:

  • Umsetzung des Rangverhältnisses zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege
  • Abgrenzung der neuen Leistungen der Eingliederungshilfe
  • Bezüge zu anderen Leistungen der sozialen Sicherung

 

Rems-Murr-Kreis

Von Januar 2018 bis Dezember 2021 führten das Amt für Soziales und Teilhabe des Rems-Murr-Kreises ein Modellprojekt zur Erprobung folgender Regelungsbereiche des BTHG durch:

  • Einkommens- und Vermögensanrechnung
  • Assistenzleistungen in der sozialen Teilhabe
  • Umsetzung des Rangverhältnisses zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege
  • Prüfung der Zumutbarkeit und Angemessenheit
  • gemeinschaftliche Leistungserbringung
  • Abgrenzung der neuen Leistungen der Eingliederungshilfe
  • Bezüge zu anderen Leistungen der sozialen Sicherung

 

Materialien zum Download

Ausführungsgesetz

Das Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes finden Sie hier: 

Materialien zum Download

Landesrahmenvertrag für Baden-Württemberg nach § 131 Abs. 1 SGB IX

Den Landesrahmenvertrag für Baden-Württemberg finden Sie hier:

Materialien zum Download

Übergangsvereinbarung vom 18. April 2019

Die Übergangsvereinbarung zur Umsetzung des BTHG in Baden-Württemberg vom 18. April 2019 finden Sie hier:

Materialien zum Download

Übergangsvereinbarung vom 29. Oktober 2021

Die Übergangsvereinbarung zur Umsetzung des BTHG in Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2021 finden Sie hier:

Unsere Webseiten verwenden Cookies zur Verbesserung der Bedienung und des Angebots sowie zur Auswertung von Webseitenbesuchen. Einzelheiten über die von uns eingesetzten Cookies und die Möglichkeit diese abzulehnen, finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.