5. Fazit
Das Bundesteilhabegesetz hat erhebliche Auswirkungen auf die Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs bei allen Rehabilitationsträgern. Das Ergebnis der Bedarfsermittlung ist nicht nur Grundlage der Leistungsentscheidung im Einzelfall und damit auch ein Element zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspraxis im Leistungsrecht. Es hat auch Auswirkungen auf die Koordination der Rehabilitationsträger, die Gestaltung von Gegenstand, Umfang und Ausführung der Leistungen, das Ermessen der Träger bei der Auswahl des geeigneten Leistungsträgers sowie bei der Sicherung von Qualität, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Teilhabeleistungen.
Die Instrumente zur Ermittlung des Bedarfs nehmen damit eine zentrale Stellung im gesamten Rehabilitationsverfahren ein. Mit Inkrafttreten des BTHG am 1.1.2018 haben die Rehabilitationsträger bei der Ermittlung des Bedarfs an Rehabilitationsleistungen in einem auf dem biopsychosozialen Modell basierenden Verfahren trägerübergreifend vom Gesetzgeber konkret vorgegebene Feststellungen zu treffen und ICF-orientiert zu dokumentieren.
Die Analyse verschiedener in Baden-Württemberg derzeit eingesetzter Hilfeplaninstrumente zeigt einen nicht unerheblichen Entwicklungsbedarf, aber auch, dass die Vorgaben des Gesetzgebers gemessen an der ICF-Checkliste mit einer wenig aufwändigen und unbürokratischen Dokumentation erreichbar erscheinen.
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