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Fachdiskussion Bedarfsermittlung und ICF-Orientierung
Mit dem BTHG sollen die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention umgesetzt und Menschen mit Behinderungen eine möglichst volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe in allen Lebensbereichen ermöglicht werden. Diskutieren Sie mit uns z.B. Verständnisfragen zum bio-psycho-sozialen Modell der ICF, die Bedeutung der ICF-Orientierung für die Bedarfsermittlungsinstrumente oder Fragen zu den neuen Instrumenten in den Bundesländern.
Die Antworten finden Sie ab Anfang März im BTHG-Kompass.
Beteiligung beendet –
Ergebnisse der BAGüS-Umfrage zu Bedarfsermittlungsinstrumenten und Gesamtplanverfahren in den Ländern (Mai 2017) Dokument öffnen
Bedarfsermittlungsinstrument BEI_NRW, Stand 30.11.2017 Dokument öffnen
Stellungnahme der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation zur ICF-Nutzung bei der Bedarfsermittlung, Bedarfsfeststellung, Teilhabe- und Gesamtplanung im Kontext des BTHG Dokument öffnen
Fachbeitrag von Dr. Harry Fuchs im Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht: Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs - Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes (November 2017) Dokument öffnen
Beitrag #1016
Sollte im Rahmen der Bedarfsermittlung die Formulierung der erhobenen Bedarfe aus Sicht der leistungsberechtigten Person auch für die Beschreibung der Ist-Situation oder nur für die Beschreibung der Leitziele/der angestrebten Wohn- und Lebenssituation vorgenommen werden?
Beitrag #1015
Ist die ICF im Rahmen des BTHG nur im Kontext der Bedarfsermittlung enthalten?
Beitrag #1014
Wie ist das Verhältnis zwischen Bedarfsermittlung und Gesamtplanverfahren?
Beitrag #1012
Das Land Niedersachsen hat zwar bisher noch keine Vorgaben zur Bedarfsermittlung herausgegeben, sondern als Zwischenlösung einen Formularsatz zur Bedarfsermittlung herausgegeben, der als Bedarfsermittlungsinstrument "B.E.Ni" bezeichnet wird. Dieser Formularsatz orientiert sich am Bedarfsermittlungsbogen des LWL, der ebenfalls in diesem Forum dargestellt wird. Niedersachsen schreibt ausdrücklich vor, dass die Bedarfsermittlung mit der Ausformulierung der SMART-Ziele zu enden hat. Der LWL kennt zwar auch die SMART-Ziele (vgl. Kurz-LINK: http://t1p.de/oedx), sieht sie wohl aber offensichtlich nicht bei der Beschreibung des Bedarfs vor. Die SMART-Ziele haben in der Kinder- und Jugendhilfe sicherlich ihre Bedeutung. Wenn man sich die Bearbeitungspraxis der Träger der Sozialhilfe in Niedersachsen aber genauer ansieht, die ausschließlich auf die Kostenseite achtet, ist die Vermutung sicherlich zutreffend, dass die ICF-Orientierung der Bedarfsfeststellung in einer missbräuchlichen Anwendung der SMART-Ziele enden wird und man sich die Arbeit in den vorangegangenen Rubriken auch ersparen kann und sicherlich auch wird. Eine solche Aussage kann man auch anders formulieren: Das R (= Realistisch: Ein Ziel sollte so gefasst sein, dass es mit vertretbarem Aufwand erreicht werden kann) bestimmt die Ausformulierung und damit die Feststellung des Bedarfs - wird hier etwas falsch verstanden?
Beitrag #1011
Diesen abstrakten Ausführungen der DVfR kann einerseits sicherlich zugestimmt werden, dies gilt aber nur für den Personenkreis der Menschen mit Behinderungen, der sich aktiv in das private und gesellschaftliche Geschehen einbringen kann. Ich habe bisher noch keine Hinweise zur ICF-Orientierung gelesen für einen Personenkreis, der als komplex beeinträchtigt beschrieben werden kann und wo der Unterstützungsbedarf für eine auch von diesen Menschen gewünschte, aber nicht finanzierte Aktivierung hoch ist. Ich bin als stv. Vorsitzender eines Unterstützungsvereins für diese Menschen auf der Suche nach konkreten Hinweisen, wie die ICF-Grundsätze auch diesen Menschen zugute kommen und der für die Aktivierung ihrer Wünsche erforderliche Bedarf festgestellt wird. Oder haben alle schon die Position eingenommen, dass dieser Personenkreis sowieso in der Hilfe zur Pflege (SGB XII) landet, wo die ICF-Kriterien keine Rolle spielen?
Beitrag #1010
Guten Tag, werden Sie die neuen an der ICF orientierten Bedarfsermittlungsinstrumente auf Ihrer Webseite einstellen? Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
REDAKTIONELLE ANMERKUNG
Wir werden die neuen Bedarfsermittlungsinstrumente nach und nach auf der Website einstellen. Momentan finden Sie bereits das neue Bedarfsermittlungsinstrument aus Nordrhein-Westfalen (BEI_NRW) in der Fachdiskussion "Bedarfsermittlung und ICF-Orientierung" sowie unter "Service - Links und Downloads". Weitere Instrumente werden ebenfalls unter "Service - Links und Downloads" sowie ab März 2018 unter "BTHG-Kompass" zu finden sein.
Beitrag #1009
Die Antworten auf die gestellten Fragen sind für viele interessant. Können Sie bitte hier veröffentlicht werden?
REDAKTIONELLE ANMERKUNG
Die Antworten werden im sogenannten BTHG-Kompass eingestellt (https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/bthg-kompass/). Die erste Version des BTHG-Kompasses, in der auch die Antworten auf die bisherigen Fragen enthalten sein werden, wird Anfang März 2018 auf der Projektwebsite verfügbar sein.
Beitrag #1008
Bisher haben die Ärzte der Gesundheitsämter die Krankheiten anhand des ICD ermittelt. Auf dieser Grundlage prüfte der Sozialdienst die Teilhabeeinschränkung und somit die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis. In den Gutachten der Gesundheitsämter nach ICF werden jedoch seit dem 01.01.2018 detailliert die Teilhabeeinschränkungen beschrieben, sodass die Prüfung des Sozialdienstes entfallen könnte. Ist der Träger der Eingliederungshilfe an das Gutachten gebunden? Entfällt dieser Prüfschritt durch den Sozialdienst in Zuknuft?
Beitrag #1007
Bisher haben die Leistungserbringer die Hilfepläne (Metzlerbogen bzw. Behandlungs- und Rehabiltationsplan) für ihre jeweiligen KlientInnen erstellt. Soll diese Aufgabe mit dem seit dem 01.01.2018 geltenden Gesamtplanverfahren nun auf die Kostenträger übergehen? Und wenn ja, wie sieht diese Umsetzung für die Praxis in den jeweiligen Bundesländern aus?
Beitrag #1006
Wie unterscheiden sich im Rahmen der ICF die Begriffe Leistung und Leistungsfähigkeit und welche Bedeutung hat die Unterscheidung dieser Begriffe?