Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde der Prozess angestoßen, von einem fürsorgeorientierten Eingliederungshilfesystem zu einem modernen Teilhaberecht überzugehen. Menschen mit Behinderung sollen personenzentriert und selbstbestimmt an der Gesellschaft partizipieren können. Doch wie gestaltet sich dieser Paradigmenwechsel aus der Sicht von Menschen mit Behinderungen und Fluchterfahrung, die aufgrund größerer gesellschaftlicher Hürden vor andere Herausforderungen gestellt werden?
Ulrike Schwarz, Projektleiterin Vielfalt Inklusiv von MINA e.V., zeigte zunächst in ihrem Vortrag auf, dass sich die Gruppe der Menschen mit Behinderung und Fluchterfahrungen sehr heterogen ist. Im weiteren Schritt ging sie u. a. darauf ein, wie sich dadurch ein sehr unterschiedlicher rechtlicher Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe gestaltet. Zur Veranschaulichung stellte sie dabei die Regelungen der § 100 SGB IX sowie des § 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gegenüber, wobei ersichtlich wird, dass für Menschen mit Behinderung und Fluchterfahrungen grundsätzlich erst nach 36 Monaten ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB IX besteht. Im Einzelfall können allerdings gem. § 100 Abs. 1 SGB IX Leistungen nach dem SGB IX von den Trägern der Eingliederungshilfe bereitgestellt werden. Ulrike Schwarz betont in ihrem Vortrag, dass sich bei der Anwendung der Ermessensentscheidung bundesweit jedoch eine sehr heterogene Handhabe der Sozialämter zeige.
Diese Veranstaltung ist Teil der Veranstaltungsreihe „Das BTHG aus Perspektive von …“.
Präsentation
Die Präsentation ist barrierefrei.