NDV-Beitrag: Die Landesrahmenverträge nach § 131 SGB IX

6. April 2021

Das BTHG in den Bundesländern: Die Landesrahmenverträge nach § 131 SGB IX

Das Projekt Umsetzungsbegleitung BTHG hat die Landesrahmenverträge der Bundesländer anhand der Bestimmungen des § 131 SGB IX genauer betrachtet und u. a. Erkenntnisse zu inhaltlichen Regelungsschwerpunkten festgehalten. In der Ausgabe 4/2021 des Nachrichtendienstes des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. haben wir diese Erkenntnisse zusammengefasst.

Aufgabe der Landesrahmenverträge ist es, die gesetzlichen Regelungen des SGB IX zu konkretisieren, Abgrenzungsfragen vorzuklären und möglichst landesweit eine einheitliche Basis für Struktur und Inhalt der Einzelvereinbarungen zu schaffen. Da diese Vereinbarungen Inhalt, Umfang, Qualität und Vergütung der Eingliederungshilfeleistungen regeln, spielen die Landesrahmenverträge eine wichtige Rolle für die Realisierung der zentralen Ziele des BTHG: Menschen mit Behinderungen soll eine möglichst volle und wirksame Teilhabe in allen Bereichen für eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglicht werden.

Mittlerweile wurden in 13 Bundesländern Landesrahmenverträge geschlossen: Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen (Stand: Dezember 2020).  Zum Teil sind diese Rahmenverträge befristet und enthalten Übergangsvereinbarungen.

Hier können Sie den Beitrag aus dem NDV 04/2021 herunterladen:

 

Eine detailliertere Aufbereitung zu den Inhalten der Landesrahmenverträge finden Sie auf unserer Website im Unterpunkt "Umsetzungsstand in den Ländern".

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