Herr Thomas Schmitt-Schäfer, Inhaber von transfer- unternehmen für soziale innovation, wird zu den Herausforderungen für Leistungsträger und Leistungserbringer beim Zusammentreffen von Pflegebedürftigkeit und Eingliederungshilfebedarf referieren und hierbei sowohl auf die Bedarfsfeststellung im Rahmen des Gesamtplanverfahrens als auch auf die Leistungserbringung eingehen.
In diesem Webinar wird Frau Elke Tiegs (Kreisverwaltung Bad Kreuznach, Modellprojekt BTHG) ihre Erfahrungen aus dem Modellprojekt schildern. Dabei wird sie bei der Analyse der Schnittstelle den Fokus auf die Unterscheidung der Bedarfsermittlung in der Eingliederungshilfe und in der Pflege legen. Zudem wird bei der Analyse auf Hilfen außerhalb einer besonderen Wohnform beschränkt. Herr Marcus Rietz (Projekt Umsetzungsbegleitung BTHG) wird den Vortrag um eine Analyse der Schnittstelle in besonderen Wohnformen ergänzen.
Auch nach Einführung der Pflegestärkungsgesetze I-III, eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und dem Gesetz zur Stärkung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) sind die praktischen Herausforderungen bei der Abgrenzung von Leistungen aus unterschiedlichen Systemen nicht vollständig beseitigt. Teilweise scheinen sich die Leistungen zu überschneiden, teilweise besteht Klärungsbedarf, weil der Gesetzgeber ausfüllungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet. Die Veranstaltung gab den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Gelegenheit, die Regelungsinhalte und die Intention des Gesetzgebers besser zu verstehen, sowie Kriterien zu entwickeln, anhand derer sie zu Lösungen im Einzelfall und unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts des Leistungsberechtigten finden.
Auch nach Einführung der Pflegestärkungsgesetze I-III, eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und dem BTHG sind die praktischen Herausforderungen bei der Abgrenzung von Leistungen aus unterschiedlichen Systemen nicht vollständig beseitigt. Teilweise scheinen sich die Leistungen zu überschneiden, teilweise besteht Klärungsbedarf, weil der Gesetzgeber ausfüllungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet. Die Veranstaltung gab den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Gelegenheit, die Regelungsinhalte und die Intention des Gesetzgebers besser zu verstehen, sowie Kriterien zu entwickeln, anhand derer sie zu Lösungen im Einzelfall und unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts des Leistungsberechtigten finden.
Ist Pflegegeld aus einer privaten Pflegeversicherung (bspw. "Bahr-Pflege") auf Leistungen der Einglierungshilfe anzurechnen, wenn die leistungsberechtigte Person in …
Kann eine leistungsberechtigte Person, die in einer Einrichtung der EGH lebt, aufgrund des hohen Pflegebedarfs auch gegen ihren Willen in eine Pflegeinrichtung verlegt …
Wenn ein Mensch mit Behinderung Assistenzleistungen erhält und in eine Pflegeeinrichtung nach dem SGB XI zieht, sind dann rechtlich gesehen noch Assistenzleistungen …
Nach § 40 SGB XI stehen jedem Pflegebedürftigen Menschen Pflegehilfsmittel für monatlich max. 40,- zu. Nun ist die Frage, ob auch pflegebedürftigen Menschen in …
Es geht um den Fall, dass vom Eingliederungshilfe-Träger einfache Assistenz nach § 78 Abs. 2 Nr.1 SGB IX abgelehnt wurde und auf den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI …
Muss die Pflegekasse einer Einladung der EGH zur Gesamtplankonferenz dieser folgen?
Menschen mit Behinderungen, die ihren Alltag mit Hilfe persönlicher Assistenten organisieren, haben i.d.R. sowohl einen pflegerischen als auch einen Bedarf an …
Welche Leistungen der Behandlungspflege nach § 43 SGB XI können in Einrichtungen der Eingliederungshilfe erbracht werden?
Kann das „Zwangspooling“ des § 116 Abs. 2 SGB IX auch für den Pflegeanteil angewendet werden?
Pflegegeld als vorrangige Leistung Bei gleichzeitiger Nutzung von Eingliederungshilfeleistungen (qualifizierter Assistenz) und der Nutzung des Entlastungsbetrages sowie …