Das Ziel des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) ist es, Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes und personenzentriertes Leben zu ermöglichen und ihre Teilhabe an der Gesellschaft zu stärken. Im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben „sollen vor allem den Menschen mit Behinderungen, die heute einen Anspruch auf Leistungen in einer WfbM haben, Chancen außerhalb der Werkstatt eröffnet werden“ (BT-Drs. 18/9522: 194).
Ist es für Inklusionsbetriebe möglich, als anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX anerkannt zu werden? Wenn ja, sind Ihnen Inklusionsbetriebe bekannt, denen dies …
Uns bewegt aktuell folgende Frage im Kontext der Öffnung der WfBM für Andere Anbieter §60 SGB IX: Wir sind als Träger angetreten, eine Zahl von ca. 30 …
Bei einer Tagung in der vergangenen Woche berichtete ein Kollege, dass sein Konzept für einen anderen Leistungsanbieter vom Landschaftsverband NRW mit der Begründung …
Gibt es bereits ein Fachkonzept für den Arbeitsbereich bei anderen Leistungsanbietern?
Ist es für eine finanzielle Beteiligung eines Integrationsamtes zwingend erforderlich, dass der potenzielle Budgetnehmer einen Schwerbehindertenausweis besitzt?
Im § 58 SGB IX steht unter Absatz 1 folgender Satz: „[…] hiervon kann abgewichen werden, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits über die für die in Aussicht …
Welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wurden durch das BTHG neu eingeführt?