Hintergund
Die Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) waren bzw. sind von der Corona-Pandemie stark betroffen. Bundesweit wurden die WfbMs durch Betretungs- und Beschäftigungsverbote in der Hochphase der Pandemie ganz oder teilweise geschlossen. Des Weiteren kommen auch nach der Wiederaufnahme des Werkstattbetriebs, aufgrund der kriselnden Wirtschaftslage, ökonomische Einbußen hinzu, da Aufträge ausbleiben. Da das betreffende Arbeitsentgelt der WfbM-Beschäftigten maßgeblich von den Einnahmen abhängt, die die Werkstatt erwirtschaftet, wirken sich die corona-bedingten Entwicklungen negativ auf die Löhne der WfbM-Beschäftigten aus. Erschwerend kommt hinzu, dass anders als Beschäftigte in der Wirtschaft WfbM-Beschäftigte keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.
Inhalt der Verordnung
Mit der Verlängerung der geänderten Verordnung überlässt der Bund auch im Jahr 2021 den Ländern zehn Prozentpunkte mehr von der Ausgleichsabgabe. Ziel ist es, die Integrationsämter dabei zu unterstützen, mögliche coronabedingte Entgeltausfälle der in Werkstätten beschäftigten Menschen mit Behinderung zu kompensieren. Die Integrationsämter der Länder haben deshalb im Jahr 2020 die Möglichkeit erhalten, aus den ihnen zustehenden Mitteln der Ausgleichsabgabe Leistungen an Werkstätten für behinderte Menschen zu erbringen, um Entgelteinbußen der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen auszugleichen. Dabei entscheiden die Integrationsämter in eigener Verantwortung über die Höhe der Leistung, die die einzelne Werkstatt erhält, sowie über die Art und den Umfang der erforderlichen Nachweise.
Die Verordnung ist am 29. Juni 2021 in Kraft getreten.