Der Bundestag hatte das Gesetz bereits am 24. Juni 2021 verabschiedet. Die Bundesregierung hatte am 26. August 2021 gegenüber dem Bundesrat Stellung zur Finanzierungsverantwortung für Assistenzkräfte genommen, die Menschen mit Behinderungen ins Krankenhaus begleiten.
Stand der gesetzlichen Regelung
Folgende Situationen sind nun geregelt:
- Die Träger der Eingliederungshilfe tragen die Kosten, wenn die Begleitung durch Mitarbeitende der Leistungserbringer der Eingliederungshilfe erfolgt und Mitarbeitende des Leistungserbringers den Menschen mit Behinderungen bereits im Alltag betreut haben und dementsprechend ein Vertrauensverhältnis besteht. Die gesetzliche Regelung soll in § 113 SGB IX erfolgen und in einem Jahr nach Verkündung in Kraft treten.
- Die gesetzlichen Krankenversicherungen sind zuständig, wenn die Begleitung durch gesetzlich versicherte nahe Angehörige oder Personen aus dem engsten persönlichen Umfeld des Menschen mit Behinderungen erfolgt. Weitere Voraussetzung ist eine Mitaufnahme oder eine ganztägige Begleitung des Menschen mit Behinderungen durch diese Person sowie ein Verdienstausfall bei der Begleitperson. Bei kumulativem Vorliegen dieser Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Krankengeld. Eine entsprechende Regelung soll im SGB V erfolgen und nach Verkündung in Kraft treten.
Regelungslücken
Offen bleiben dagegen folgende Situationen:
- Gesetzlich versicherte nahe Angehörige oder Personen aus dem engsten persönlichen Umfeld des Menschen mit Behinderungen begleiten Menschen mit Behinderungen partiell, beispielsweise während der Aufnahme, zu Arztgesprächen, während der Visite etc. Sie begleiten die Betroffenen jedoch nicht ganztägig und werden nicht mit aufgenommen. Es entsteht jedoch trotzdem ein Verdienstausfall durch die verringerte Arbeitszeit. Um diese Lücke zu schließen, müsste in diesen Konstellationen stets eine Assistenzkraft als Eingliederungshilfeleistung beauftragt werden. Deren Kostenerstattung durch den Träger der Eingliederungshilfe dürfte aber scheitern, wenn diese Person nicht bereits vorher schon als Assistenz für den Menschen mit Behinderungen tätig war.
- Gesetzlich versicherte nahe Angehörige oder Personen aus dem engsten persönlichen Umfeld des Menschen mit Behinderungen, die nicht erwerbstätig sind, weil sie beispielsweise die Pflege des Menschen mit Behinderungen leisten, haben durch eine Mitaufnahme im Krankenhaus oder ganztägige Begleitung keinen Verdienstausfall. Ein Anspruch auf Krankengeld dürfte somit nicht bestehen.
- Sind Vertrauenspersonen privat krankenversichert, fallen sie nicht unter die verabschiedete Regelung.
Hier können Sie die Stellungnahme der Bundesregierung herunterladen:
Hier finden Sie den Beschluss des Bundesrats (Drucksache 659/21) zum Download:
Hier finden Sie den Auzug aus der Drucksache 659/21 zum Download: