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Beteiligung der Jobcenter im Teilhabeplanverfahren

18. Februar 2022

Beteiligung der Jobcenter im Teilhabeplanverfahren

Zum 1. Januar 2022 ist das Teilhabestärkungsgesetz in Kraft getreten. Dessen Änderung im § 19 SGB IX haben Auswirkungen für die Jobcenter. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat hierzu ihre Fachliche Weisung zu § 19 SGB IX aktualisiert. Wir haben die Neuerung sowie die weiteren Inhalte für Sie zusammengestellt.

NEU: Regelhafte Beteiligung der Jobcenter

Jobcenter werden nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB IX wie ein beteiligter Reha-Träger nach § 15 SGB IX vom leistenden Reha-Träger nach § 14 SGB IX am Teilhabeplanverfahren  beteiligt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 14 SGB IX auch Leistungen nach dem SGB II beantragt sind oder erbracht werden.

Beteiligung Jobcenter durch BA

Wird ein Jobcenter von der BA beteiligt, so wirkt es an der Teilhabeplanung mit. Das Jobcenter bleibt für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Abs.1 SGB II zuständig. Die Leistungen zur Teilhabe von BA, Jobcenter (einschließlich der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit) und ggf. weiterer Rehabilitationsträger sind mit Blick auf das Teilhabeziel sinnvoll miteinander zu verzahnen, vgl. Fachliche Weisung BA, Ziffer 3.5.4 f. zu § 19 SGB IX.

Beteiligung Jobcenter durch anderen Reha-Träger

Wird ein Jobcenter von einem anderen Reha-Träger an der Teilhabeplanung beteiligt, so stellt es unabhängig von der BA in eigener Zuständigkeit und in Abstimmung mit der leistungsberechtigten Person den notwendigen Bedarf an Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II fest. Hierbei werden die Leistungen zur Teilhabe des leistenden und ggf. weiterer Reha-Träger berücksichtigt und mit Blick auf das Teilhabeziel sinnvoll miteinander verzahnt.

Beteiligung Jobcenter bei Wegfall der Hilfsbedürftigkeit

Soweit Leistungen zur Eingliederung in Arbeit über den Wegfall der Hilfebedürftigkeit hinaus erbracht werden nach § 16g SGB II, so beteiligt sich das Jobcenter auch in diesen Fällen an einer ggf. notwendigen Anpassung des Teilhabeplans.

Teilhabeplan

Ein Teilhabeplan wird außer bei Träger- oder Leistungsgruppenmehrheit auch erstellt, wenn die leistungsberechtigte Person zum Zeitpunkt der Antragstellung oder im Verlauf des Teilhabeplanverfahrens Leistungen nach dem SGB II beantragt hat oder bezieht (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Der Teilhabeplan dokumentiert dann auch die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II, soweit das Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 SGB IX zu beteiligen ist (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 12 SGB IX).

Feststellung Reha-Bedarf

Beteiligt die BA ein Jobcenter, so stellt die BA den Reha-Bedarf fest und berät das Jobcenter zu den von ihm ggf. zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (vgl. § 6 Absatz 3 Satz 3 und 4 SGB IX).

Doppelzuständigkeit Jobcenter bei Umzug der leistungsberechtigten Person

Wechselt die leistungsberechtigte Person den Wohnort, während Leistungen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend der §§ 16, 16a ff SGB II erbracht werden, so kann dies zu einer „Doppelzuständigkeit“ zweier Jobcenter führen (siehe BA Fachliche Weisung zu § 36 SGB II, Kapitel 2.2). In diesen Fällen werden für die Zeit der „Doppelzuständigkeit“ beide Jobcenter an der Teilhabeplanung und der Anpassung des Teilhabeplans beteiligt.

 

Die seit 1. Januar 2022 gültige Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit zum § 19 SGB IX (Stand 11/2021) mit weiteren für Jobcenter relevante Änderungen finden Sie hier:

11. Januar 2022

Inkrafttreten des Teilhabestärkungsgesetzes und weitere Änderungen für 2022

Zum 1. Januar 2022 sind wichtige Regelungen des Teilhabestärkungsgesetzes in Kraft getreten.

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