Ziel des Eckpunktepapiers ist es, eine Grundlage zu legen, auf der Leistungsträger und Leistungserbringer ein gemeinsames Verständnis der unbestimmten Rechtsbegriffe Wirkung und Wirksamkeit entwickeln können.
Inhalt des Eckpunktepapiers
Zunächst nimmt das Papier daher die gesetzlichen Grundlagen in den Blick, erläutert die individuelle Ebene der Wirkungskontrolle im Gesamtplanverfahren und die institutionelle Ebene der Wirksamkeit jeweils im Hinblick auf den Landesrahmenvertrag, die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen und letztlich die Prüfungen nach § 128 SGB IX. Ein besonderes Augenmerk liegt darauf, die Ziele des Gesetzgebers deutlich zu machen.
Im Anschluss beleuchtet das Papier die Bandbreite der Regelungen in den Landesrahmenverträgen, die gemäß § 131 SGB IX Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen festlegen sollen.
Danach folgt eine gemeinsame Begriffsdefinition, auf deren Basis eine inhaltliche Verständigung über die Bedeutung der Begriffe Wirkung und Wirksamkeit erreicht werden soll. Das Papier geht sowohl auf das Verhältnis von Wirkung und Wirksamkeit ein als auch auf die einzelnen Begriffe. Es skizziert, welche Aspekte durch die Teilhabeforschung künftig untersucht werden müssen, und worauf sich die Praxis aktuell stützen kann.
Die abschließenden Empfehlungen zur Wirkungskontrolle und zur Überprüfung der Qualität einschließlich der Wirksamkeit fassen die drei vorangegangenen Punkte zusammen. Ein Fokus des Papiers liegt auf den Rollen und Aufgaben der Akteurinnen und Akteure des sozialrechtlichen Dreiecks und dem Modus ihrer Zusammenarbeit. Der Deutsche Verein unterstützt, dass es in beiden Zusammenhängen um partnerschaftliche, dialogische und qualitätsorientierte Prozesse geht. Auch hier unterstreicht das Papier die Forschungsaufträge an die Wissenschaft. Zudem spricht sich der Deutsche Verein dafür aus, Menschen mit Behinderungen in die Qualitätsbeurteilung einzubeziehen.
Das Eckpunktepapier können Sie hier herunterladen: