BIH Empfelungen zum Jobcoaching

10. November 2023

BIH veröffentlicht Empfehlungen zum Jobcoaching als Leistung nach dem SGB IX

Im Rahmen des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes wurden im Juni 2023 „die Kosten eines Jobcoachings“ in § 49 Abs. 8 Nr. 2a SGB IX in die Liste der möglichen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aufgenommen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) hat als Grundlage für die Ermessensausübung für alle Entscheidungen, die das Integrations- bzw. Inklusionsamt im Hinblick auf die Förderung eines Jobcoachings trifft, eine Empfehlung veröffentlicht. 

Einführung des Jobcoachings nach dem Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes

Beim Jobcoaching nach § 49 Abs. 8 Nr. 2a SGB IX handelt sich laut eines Modell- und Forschungsprojektes der HAWK Hildesheim um ein definiertes Leistungsangebot zur nachhaltigen Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung (oder Gleichstellung) in einem Betrieb oder einer Dienststelle des allgemeinen Arbeitsmarktes. Ziel des Coaching ist es, die betrieblich Beteiligten (Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung, Führungskräfte und Kolleginnen und Kollegen) zu befähigen, eigene Lösungen zu entwickeln. Durchgeführt wird das Coaching von betriebsexternen Fachkräften, die sich in den Arbeitsalltag der Menschen mit Schwerbehinderung einbinden.

Inhalte der Empfehlung

In der Empfehlung der BIH werden unter anderem Empfehlungen zu den Zielen und Anlässen, zur Qualifizierung sowie zum Ablauf und Inhalt des Jobcoachings gegeben. Zudem macht die BIH bezogen auf die Rechtsgrundlagen deutlich: „Jobcoaching allgemein kann von öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern wie den Rehabilitationsträgern als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 49 Abs. 3 i.V.m. Abs. 8 S. 1 Nr. 2a SGB IX) oder den Integrations- bzw. Inklusionsämtern als Leistung der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben (§ 185 Abs. 3 SGB IX) finanziert werden.

Die Empfehlung der BIH können Sie hier herunterladen:

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