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Ausgleichsabgabe begünstigt Beschäftigung, fördert aber auch den Schwellenwert-Effekt

14. Juli 2023

Ausgleichsabgabe begünstigt Beschäftigung, fördert aber auch den Schwellenwert-Effekt

Die Ausgleichsabgabe zur Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung nach § 160 SGB IX bewirke neben einer leichten Erhöhung der Beschäftigungsquote auch Nebeneffekte: Einige Unternehmen achten bewusst auf eine Schwellenunterschreitung. Das ist das Ergebnis einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB).

In der Studie wurde im vergangenen Jahr erstmals der Einfluss der Ausgleichsabgabe auf die Beschäftigungsquoten von Menschen mit Schwerbehinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt untersucht. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ausgleichsausgabe die Einstellung von Menschen mit Schwerbehinderung im Ergebnis begünstigt aber auch unerwünschte Nebeneffekte mit sich bringt.

Die Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX

Die Ausgleichsabgabe hat zunächst die Funktion Mehrkosten auszugleichen, die Arbeitgebern durch die Einstellung von Menschen mit Schwerbehinderung entstehen, etwa durch zusätzliche Urlaubstage oder der barrierefreien Anpassung des Arbeitsplatzes. Zudem dient sie als Motivation von Arbeitgebern, mehr Menschen mit Schwerbehinderung einzustellen.
Gemäß der Beschäftigungspflicht in § 154 SGB IX müssen Arbeitgeber mit Unternehmen ab 20 Beschäftigten im Jahresdurchschnitt mindestens 5 Prozent ihrer Stellen mit Menschen mit Schwerbehinderung besetzen. Für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz müssen Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe nach § 160 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zahlen, die in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße und der Beschäftigungsquote von Menschen mit Schwerbehinderung unterschiedlich ausfällt. Für kleinere und mittlere Unternehmen gelten zudem besondere Maßgaben nach § 154 Abs. 1 Satz 3 SGB IX.

Die Ergebnisse der IAB-Studie

Ein Schwellenwert der Ausgleichsabgabe nach § 154 Abs. 1 Satz 3 SGB IX liegt u.a. bei Unternehmen ab 40 Beschäftigten. Die Studie (PDF-Dokument) basiert auf Daten der Bundesagentur für Arbeit im Beobachtungszeitraum von 2004 bis 2011 und stellt fest, dass einige Unternehmen bewusst auf eine Schwellenunterschreitung achten. Von Insgesamt 210.306 in der Studie berücksichtigten Unternehmen liegen 17.000 Unternehmen mit 39 Beschäftigten gerade so unterhalb der Schwelle, wobei lediglich 10.000 Unternehmen mit 40 Beschäftigten die Schwelle gerade so überschreiten. Letztere beschäftigen durchschnittlich mehr Menschen mit Schwerbehinderung als Unternehmen knapp unterhalb des Schwellenwerts von 40 Beschäftigten. Zwar zeigt sich dieser sogenannte „Bunching-Effekt“ mit insgesamt 2 Prozent bei nur wenigen Unternehmen, jedoch lässt sich zugleich beobachten, dass Unternehmen mit weniger als 40 Beschäftigten einen höheren Anteil an Teilzeitbeschäftigten aufweisen, geringere Löhne zahlen und ein geringeres Wachstum erzielen.
Die Studie des IAB kommt zum Schluss, dass die Ausgleichsabgabe eine Steigerung der Beschäftigungsquote von Menschen mit Schwerbehinderung von 0,2 Prozent bewirkt aber zugleich auch Bunching-Effekte auslöst.

Ausblick

Das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts tritt am 01. Januar 2024 in Kraft und hat vor allem Änderungen zur Ausgleichsabgabe zur Folge. Neben deutlichen Erhöhungen der Abgabebeträge, wird eine neue Stufe eingeführt für Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt keine Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen.
Mit der Erhöhung der Ausgleichsabgabe ab 2024 sei neben einer stärkeren Erhöhung der Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch ein Ansteigen der begleitenden Bunching-Effekte zu erwarten.

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