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BTHG-Kompass 4.2

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.2

Neue Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wurden durch das BTHG neu eingeführt?



Antwort:

Durch das BTHG sollen insbesondere durch zwei neue Leistungsarten Alternativen zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) geschaffen werden, die mit § 140 SGB XII (ab 2020 § 111 SGB IX) sowie mit den §§ 60f. SGB IX zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind:

  1. Leistungen bei anderen Leistungsanbietern und
  2. Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern (Budget für Arbeit)

Mit Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes wurde zudem ab 1. Januar 2020 das Budget für Ausbildung (§61a SGB IX) eingeführt. Dieses soll jungen Menschen mit Behinderungen den Einstieg in eine betriebliche Ausbildung erleichtern und eine Alternative zur WfbM bieten.

Andere Leistungsanbieter und Budget für Arbeit als neue Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenAndere LeistungsanbieterBudget für ArbeitMaterialien

Gibt es auch nach Einführung des BTHG Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als Persönliches Budget?

Vor der Einführung des BTHG war es in einigen uns bekannten Landkreisen möglich, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben außerhalb einer WfbM als Persönliches Budget zu erhalten. Die BAGüS hatte dafür 2013 eine Orientierungshilfe verfasst, die weitgehend selbstbestimmte und individuelle Wege in der Arbeitswelt ermöglichte. Unter welcher gesetzlichen Bezugnahme bzw. mit welcher Argumentation kann dies auch weiterhin möglich sein?



Antwort:

Es ist auch weiterhin möglich, diese Leistungen als Persönliches Budget zu erhalten. Das Persönliche Budget ist im Ersten Teil des SGB IX, in § 29 geregelt und gilt damit für alle Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX) und alle Leistungsgruppen (§ 5 SGB IX). Zwar war das Persönliche Budget bis Ende 2017 als Ermessensvorschrift ausgestaltet (§ 17 SGB IX a.F. „kann erbringen“), ab dem 1. Januar 2008 besteht jedoch bereits ein Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget, sobald der Leistungsberechtigte die Ausführung als Persönliches Budget beantragt (§ 159 Abs. 5 SGB IX a.F.).

Am Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget hat sich mit dem BTHG also nichts geändert. Es wurde lediglich die Rechtsgrundlage verändert.

Rechtsanspruch seit 1. Januar 2008 bleibt weiterhin bestehen Downloads und Links

Prüfung der Erwerbsminderung und Anspruch auf Erwerbsminderungsrente

In der Orientierungshilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS 2017) heißt es, dass bei einem positiven Verlauf des Budgets für Arbeit die Frage der (vollen oder zumindest teilweisen) Erwerbsfähigkeit von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zu prüfen ist. Stellt sich bei einer Prüfung der DRV heraus, dass der Mensch mit Behinderungen nicht mehr als voll- bzw. teilweise erwerbsgemindert gilt, stellen sich unterschiedliche Fragestellungen. Gemäß dem Fall, der Mensch mit Behinderungen gilt nach der Prüfung nicht mehr als vollerwerbsgemindert, gehört er in der Folge dann noch zum Personenkreis einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung und hat er infolgedessen noch einen Anspruch auf das Rückkehrrecht in die Werkstatt für behinderte Menschen nach § 220 Abs. 3 SGB IX? Darüber hinaus ist noch unklar, was dies im weiteren Verlauf für seine Anwartschaftszeit in Bezug auf seine Erwerbsminderungsrente bedeutet?



Antwort:

Bei Menschen mit Behinderungen, die im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) arbeiten, liegt eine volle Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 i. V. m. § 1 Satz 1 Nr. 2a SGB VI und somit eine fehlende Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II vor.

Sofern Menschen mit Behinderungen hingegen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, zählen sie nicht mehr zum leistungsberechtigten Personenkreis einer WfbM und haben insofern keinen Anspruch mehr auf Leistungen des Budgets für Arbeit und auf das Rückkehrrecht in eine WfbM nach § 220 Abs. 3 SGB IX. In diesem Zusammenhang hat das im BTHG eingefügte Rückkehrrecht eher „im Wesentlichen deklaratorischen Charakter, weil bei Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen ohnehin ein Aufnahmeanspruch in die Werkstatt besteht“ (BT-Drs. 18/9522: 311).

Erwerbsminderung und WerkstattberechtigungAnspruch auf Erwerbsminderungsrente

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