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BTHG-Kompass 4.2

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.2

Muss ein Reha-Antrag für die Einleitung des diagnostischen Verfahrens vorgeschaltet werden?

In den neuen Landesrahmenverträgen ist vorgesehen, dass der zuständige Kinder-und Jugendarzt nach der offenen Erstberatung einen Reha-Antrag (Muster 61) für die Einleitung des diagnostischen Verfahrens zusätzlich vorschaltet, mit einer halbjährlichen Wiederholung. Ist dies vom Gesetz so vorgesehen?



Antwort:

Jede Form der Doppeldiagnostik ist zu vermeiden. Die Durchführung der interdisziplinären Diagnostik wird von den kooperierenden oder angestellten Fachärztinnen für Kinder- und Jugendmedizin verantwortet. Es sind keine bestimmten Anträge dafür gesetzlich bestimmt. So muss auch kein Reha-Antrag (Muster 61) für die Einleitung des diagnostischen Verfahrens zusätzlich vorgeschaltet werden. In der Regel sind jährliche interdisziplinäre Wiederholungsdiagnostiken vorgesehen, immer in der interdisziplinären Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachärztinnen für Kinder- und Jugendmedizin und den Heilpädagoginnen . Im dann folgenden Fallgespräch wird der ICF-basierte interdisziplinäre Förder- und Behandlungsplan unter Einbeziehung der Eltern erstellt – die diagnostischen Erkenntnisse aus beiden Bereichen zusammengeführt.

Es muss kein Reha-Antrag (Muster 61) vorgeschaltet werdenDownloads und Links

Aufgaben des Case Managements in der interdisziplinären Frühförderung

Welche Aufgaben könnte in der interdisziplinären Arbeit das Case Management leisten?



Antwort:

Das Case Management dient der Koordination der Leistungen

Das Case Management sollte die Familie bezüglich der Koordination der Leistungen entlasten. Das Case Management kann die Fachleute zusammenziehen und eine Abstimmung ermöglichen.

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Finanzierung von Teamzeiten in der interdisziplinären Frühförderung

Gibt es Bundesländer, die die interdisziplinäre Abstimmung, d. h. Teamzeiten, finanzieren?



Antwort:

Es fehlt noch die Abstimmung zwischen den Leistungsträgern

Bisher lassen sich keine Landerahmenvereinbarungen ausfindig machen, die die interdisziplinäre Abstimmung und die Teamzeit ausreichend berücksichtigt haben. Es fehlt noch die Abstimmung der Leistungsträger, also der Eingliederungshilfe und der GKV. In einzelnen Einrichtungen funktioniert es, aber nicht auf Landesebene. Auch hier gilt, dass es gesetzlich verpflichtend ist, Team- und interdisziplinäre Abstimmungen kostenteilig zu finanzieren. Krankenkassenverbände sowie örtliche Sozial- oder Jugendhilfeträger sind in der Pflicht, diese Leistungen zu finanzieren. Da es aktuell hierbei große Schwierigkeiten in den Bundesländern gibt, sollte auf Bundesebene mit den Gesetzgebern das Fachgespräch erneut lösungsorientiert gesucht werden.

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