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BTHG-Kompass 4.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.2

Übergangsgeld im Berufsbildungsbereich

Wie kann es möglich sein, dass Teilnehmer im Berufsbildungsbereich (BBB), die Übergangsgeld beziehen und in einer Wohneinrichtung wohnen, nur ca. 40 Euro für den privaten Gebrauch zur Verfügung haben, von dem sie ihre Bekleidung bezahlen sollen und wovon sie auch noch für die Medikamentenbefreiung Rücklagen bilden sollen?



Antwort:

Übergangsgeld im Berufsbildungsbereich

Eine rechtliche Einzelfallberatung kann im Rahmen des Projektes leider nicht geleistet werden. Es wird daher um Verständnis gebeten, dass Ihre Frage nur allgemein beantwortet werden kann.

Der BerufsBildungsBereich (BBB) nach § 219 i.V.m. §§ 56-59 SGB IX ist eine Maßnahme zur Wiedereingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Den Teilnehmern steht grundsätzlich Übergangsgeld zu, welches sich nach dem zuletzt erhaltenen Einkommen richtet. Das Werkstattentgelt setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und einem Steigerungsbetrag. Hierbei ist wichtig, dass das Entgelt keinen (Mindest-)Lohn darstellt, da keine Erwerbstätigkeit vorliegt, sondern eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahme.

Menschen mit Behinderungen, die im Arbeitsbereich tätig sind, erhalten zudem ein Arbeitsförderungsgeld in Höhe von monatlich 52 Euro, wenn Arbeitsentgelt und Arbeitsförderungsgeld zusammen nicht 351 Euro übersteigen. Übersteigt das Arbeitsentgelt 299 Euro, so ist das Arbeitsförderungsgeld die Differenz zwischen Arbeitsentgelt und 351 Euro.

Das Arbeitsförderungsgeld wird nach § 59 Abs. 2 SGB IX nicht als Einkommen bei anderen Sozialleistungen angerechnet.

Eingliederungshilfe nach langjähriger Arbeitsunfähigkeit

Welche Möglichkeiten bestehen im Rahmen der Eingliederungshilfe für einen langjährig sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, der nach langjähriger Arbeitsunfähigkeit keine Rückkehrmöglichkeit in seinen alten Job hat?



Antwort:

Nach einer langen Abstinenz vom Arbeitsmarkt muss die Rückkehr in die Arbeitswelt sensibel geplant und begleitet werden. Wenn eine Rückkehr in den früheren Job sprich an den früheren Arbeitsplatz nicht möglich ist (z.B. weil der Arbeitsvertrag gekündigt worden ist oder, bei noch ungekündigtem Arbeitsverhältnis, eine Arbeitsleistung auch nach einem durchgeführten BEM, § 167 SGB IX, voraussichtlich nicht mehr erbracht werden kann), dann muss mit der Bundesagentur und dem Integrationsamt (falls der Mensch schwerbehinderte oder gleichgestellt ist) geschaut werden, welche Unterstützungsleistungen für eine Neuorientierung in Betracht kommen. Die Verantwortung der

Bundesagentur besteht in jedem Fall, vgl. § 187 Abs. 1 SGB IX.

Je nach Einzelfall kommen weitere Verantwortlichkeiten hinzu:

Bezieht die Person hinsichtlich ihrer Existenzsicherung Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung, dann kommen zu Lasten der Eingliederungshilfe nur noch die beschränkten Leistungen zur Teilhabe zur Beschäftigung, § 111 SGB IX, in Betracht (also Leistungen im WfbM-Arbeitsbereich, Leistungen anderer Anbieter gem. § 60 SGB IX und Leistungen im Rahmen des Budgets für Arbeit sowie Gegenstände und Hilfsmittelt); sind über den Katalog des § 111 SGB IX weitere Leistungen erforderlich, dann muss die Bundesagentur gem. §§ 112 SGB III, 49 ff. SGB IX ergänzend leisten.

Hat der/diejenige wegen seiner längeren Erwerbstätigkeit allerdings schon die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Teilhableistungen zu Lasten der Rentenversicherung erfüllt, §§ 10, 11 SGB VI, dann geht deren Leistungspflicht sowohl der Eingliederungshilfe als auch der Bundesagentur grundsätzlich vor. Allerdings muss nach aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Rentenversicherung dann nicht leisten, wenn eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit nicht absehbar ist (BSG, 26.2.2020, B 5 R 1/19 R, Rn. 27 f.). Dann bleibt es aber dennoch beim Vorrang der Bundesagentur vor der Eingliederungshilfe.

Bezieht die betreffende Person Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, dann ist das Jobcenter zuständig, den Teilhabebedarf durch die Bundesagentur feststellen zu lassen, vgl. § 16 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 3 SGB IX. Und auch dazu kommen die Leistungen nach dem SGB III zur Anwendung, denn § 16 Abs. 1 S. 3 SGB II verweist auf den Katalog der §§ 112 SGB III.

Kurzum: die Bundesagentur ist in den meisten Fällen wohl (mindestens mit-)zuständig. Der Eingliederungshilfeträger muss sich mit der Bundesagentur zur abgestimmten Bedarfsfeststellung (§§ 13 ff., 117 ff. SGB IX) in Verbindung setzen.

Eingliederungshilfe nach langjähriger ArbeitsunfähigkeitDownloads und Links

Sprachkurs als Leistung der Eingliederungshilfe?

Mein Sohn ist 23 Jahre alt und hat das Down Syndrom. Er besucht eine WfbM, bezieht Grundsicherung und lebt in einer betreuten Wohngemeinschaft.

Nun möchte er an der Volkshochschule einen Anfängerkurs "Englisch" besuchen. Wird dieser Leistungsbereich der Sozialen Teilhabe oder der Bildung zugeordnet und wer übernimmt die Kosten a.) für den Kurs und b.) für die Assistenz im Kurs?



Antwort:

Entscheidend ist, ob der Sprachkurs eine Teilhabeleistung ist

Maßgeblich für die Entscheidung über die Kostenübernahme ist, ob es sich bei dem begehrten Kurs um eine Teilhabeleistung i.S.v. § 4 SGB IX handelt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Kurs dazu dient, Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu vermeiden oder etwa die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern. Ob ein Bedarf vorliegt, wird im Rahmen des Gesamtplanverfahrens ermittelt.

Im vorliegenden Fall könnten die Kosten für den VHS-Kurs gegebenenfalls dem offenen Leistungskatalog der Teilhabe an Bildung (§ 75 Abs. 2 SGB IX) oder dem offenen Leistungskatalog der Sozialen Teilhabe (§ 76 Abs. 2 SGB IX) zugerechnet werden. Unter Umständen können auch Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) infrage kommen. Über die Erbringung der Leistung wird gegebenenfalls in einer Gesamtplankonferenz nach § 119 SGB IX beraten.

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