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Stetige Anpassung des Bedarfsermittlungsinstrumentes Niedersachsen (B.E.Ni)

15. Februar 2024

Der B.E.Ni als lernendes Instrument

Das Land Niedersachsen hat am 1. Januar 2018 sein einheitliches Instrument zur Bedarfsermittlung Niedersachsen (B.E.Ni) veröffentlicht und seitdem stetig weiterentwickelt. In der Weiterentwicklung des Instruments wurden unter anderem das landeseinheitliche Gesamt- und Teilhabeplanverfahren, weitere rechtliche Neuerungen mit der dritten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) sowie Hinweise zur Anwendung in der Praxis berücksichtigt. 

Ulrike Bonin vom Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie ging in ihrem Vortrag auf das B.E.Ni als lernendes und anpassungsfähiges Instrument ein. Sie gab einen Einblick in die Kommunikationswege innerhalb des sozialrechtlichen Dreiecks und zeichnete den Entwicklungsprozess des Instrumentes B.E.Ni bis hin zu einem umfassenden Gesamt- und Teilhabeplanverfahren einschließlich Bedarfsermittlung Niedersachsen (B.E.Ni) nach.

Der Vortrag skizzierte einerseits die Weiterentwicklung bis zur Version 3.0 in den Arbeitsgremien auf Landesebene und beleuchtet die Einarbeitung gesetzlicher Neuerungen (u. a. dritte Reformstufe des BTHG). Andererseits gab Ulrike Bonin anhand der Version 3.1 einen Überblick über das Beteiligungsverfahren sozialrechtlicher Akteure, da diese Version Anwendungshinweise aus der Praxis enthält.

Der Vortrag erläuterte darüber hinaus behördliche Abstimmungsverfahren sowie einzelne Zuständigkeiten. Ebenso wurden Maßnahmen erläutert, um das in Niedersachsen genutzte Verfahren zum Gesamt- und Teilhabeplan einschließlich Bedarfsermittlung Niedersachsen (B.E.Ni) für betroffene Personen verständlich zu kommunizieren.

 

Diese Veranstaltung ist Teil unserer Online-Fachdiskussion Anwendung der Bedarfsermittlungsinstrumente nach § 118 SGB IX

Präsentation

Hier finden Sie die barrierefreie Präsentation des Vortrags im PDF-Format

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Die Bedarfsermittlung nach § 118 SGB IX setzt den Grundstein für die Erbringung personenzentrierter Leistungen, die wiederum gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen. Gemäß § 104 Abs. 1 SGB IX muss der Sozialraum bei der Bestimmung von Eingliederungshilfeleistungen im Einzelfall beachtet werden.

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