Mitwirkung von Leistungsberechtigten am Gesamt- und Teilhabeplanverfahren

Digitale Fachveranstaltung

Mitwirkung von Leistungsberechtigten im Gesamtplanverfahren

Im Mittelpunkt des Gesamt- und Teilhabplanverfahrens steht der Mensch mit Behinderungen. Im Rahmen der digitalen Fachveranstaltung informiert Friederike Hellinger, Teilhabeberaterin der EUTB Diakoniewerk im nördlichen Mecklenburg gGmbH, darüber, wo genau Leistungsberechtigte in den Verfahren beteiligt werden müssen, was sie als Unterstützung dafür fordern oder wen sie hinzuziehen können. Die digitale Fachveranstaltung findet im Rahmen der Online-Fachdiskussion „Gesamt- und Teilhabeplanung“ statt.

INHALT

Seit 2018 gibt es feste Vorschriften, wie die Gesamt- und Teilhabeplanung durchgeführt werden muss. Im SGB IX ist festgelegt, wie ein personenzentriertes Verfahren zur Ermittlung und Feststellung des individuellen Bedarfs sowie zur Steuerung, Dokumentation und Wirkungskontrolle des Teilhabeprozesses ablaufen soll. Im Mittelpunkt des Verfahrens steht der Mensch mit Behinderungen, der in alle Verfahrensschritte einbezogen wird. In diesem Zusammenhang spielen die Mitwirkungsrechte und -pflichten der leistungsberechtigten Person sowie deren Vorbereitung auf das Verfahren eine zentrale Rolle. 

Mitwirkung der Leistungsberechtigten

Der Mensch mit Behinderungen wird im Sinne der Personenzentrierung in alle Verfahrensschritte des Gesamt- bzw. Teilhabeplanverfahrens einbezogen. Damit werden verbesserte Teilhabe und Selbstbestimmung im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention erreicht. So stehen die Wünsche und Ziele im Mittelpunkt der Bedarfsermittlung und sind im Rahmen des Gesamtplanverfahrens zu dokumentieren. Zur Unterstützung und als Hilfe zur besseren Verständigung und Kommunikation kann die leistungsberechtigte Person zudem gemäß § 117 Abs. 2 SGB IX für das Gesamtplanverfahren eine Person seines Vertrauens hinzuziehen. Zudem können die Gesamt- bzw. Teilhabeplankonferenz nur mit Zustimmung des Leistungsberechtigten durchgeführt werden (§ 119 Abs. 1 SGB IX bzw. § 20 Abs. 1 SGB IX). Darüber hinaus ist ein Teilhabeplan auch auf Wunsch der leistungsberechtigten Person zu erstellen, auch wenn keine Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind (§ 19 Abs. 2 SGB IX).
Im Zuge der Entwicklung oder Überarbeitung der Bedarfsermittlungsinstrumente in den Bundesländern werden kontinuierlich weitere Unterstützungsmöglichkeiten zur Vorbereitung der Leistungsberechtigten auf das Gesamt- und Teilhabeplanverfahren und zu deren Durchführung erarbeitet und angewendet, wie beispielsweise Instrumente in leichter Sprache und Methoden aus dem Bereich der persönlichen Zukunftsplanung.

 

Die Präsentation der Referentin, Friederike Hellinger, können Sie hier herunterladen:

Ort
www.webex.com
Zeit
17.11.2021 10:00 Uhr – 11:00 Uhr

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