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Digitale Fachveranstaltung Schnittstelle der Eingliederungshilfe zur Gesetzlichen Krankenversicherung

20. Oktober 2020

Schnittstelle der Eingliederungshilfe zur Gesetzlichen Krankenversicherung

In dieser digitalen Fachveranstaltung gab Prof. Dr. Felix Welti, Professor für Sozial- und Gesundheitsrecht, Recht der Rehabilitation und Behinderung an der Universität Kassel einen Einblick in die Schnittstelle Eingliederungshilfe zur GKV. Anhand der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation verdeutlichte er die unterschiedlichen Zielvorstellungen der beiden Reha-Träger und zeigte Möglichkeiten auf, wie diese problematischen Überschneidungen überwunden werden könnten.

Inhalt

Bei der Schnittstelle der Eingliederungshilfe zur Gesetzlichen Krankenversicherung kommt es besonders bei den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu Unsicherheiten und Schwierigkeiten zwischen den beiden nach § 6 SGB IX zuständigen Reha-Trägern. Denn Leistungen der medizinischen Rehabilitation sind sowohl Teil der Leistungen zur Teilhabe als auch Teil der gesundheitsbezogenen Leistungen. Dies kann unweigerlich zu Problemen bei der Abgrenzung zur Krankenbehandlung im SGB V führen.

Die Leistungen der medizinischen Reha stehen den Leistungen der Krankenbehandlung gegenüber: Reha-Einrichtungen können Leistungen der Krankenbehandlung erbringen (§ 13 Absatz 3 SGB IX, § 107 Absatz 2 Nr. 1b SGB V). Auf der anderen Seite können auch Vertragsärzte rehabilitativ tätig werden (§ 73 Absatz 3 SGB V, § 39 Absatz 1 Satz 2 SGB V). Die Krankenbehandlung muss daher auch bestehende Ziele der Reha und der Teilhabeplanung (§ 43 SGB IX) beachten; für eine gelingende Reha kommt es auf die Zusammenarbeit der unterschiedlichen Leistungssektoren an.

Die Ziele der Leistungen der medizinischen Rehabilitation gem. § 42 SGB IX bestehen darin, möglichst frühzeitig voraussichtlich nicht nur vorübergehende alltagsrelevante Beeinträchtigungen der Aktivitäten zu beseitigen, zu vermindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten oder drohende Beeinträchtigungen der Teilhabe abzuwenden bzw. eine bereits eingetretene Beeinträchtigung der Teilhabe zu beseitigen, zu vermindern oder deren Verschlimmerung zu verhüten. Dabei leiten sich die realistischen, für die leistungsberechtigte Person alltagsrelevanten Rehabilitationsziele aus den Beeinträchtigungen der Aktivitäten oder Teilhabe ab. Hierzu bedarf es der Bedarfsermittlung mittels der ICF.

Hier besteht ein Zielkonflikt mit der Krankenbehandlung im SGB V. Ziel dieser ist die Heilung bzw. Remission (kausale Therapie) oder bei Krankheiten mit Chronifizierungstendenz, die Vermeidung einer Verschlimmerung sowie Linderung der Krankheitsbeschwerden und Vermeidung weiterer Krankheitsfolgen. Im Gegensatz zu Leistungen der medizinischen Rehabilitation wird dabei in der Regel auf das bio-medizinische Krankheitsmodell und die entsprechende Klassifikation, die ICD, zurückgegriffen.

Vor allem dieser Zielkonflikt zwischen den beiden Reha-Trägern bei den Leistungen der medizinischen Rehabilitation wurde in dieser digitalen Fachveranstaltung genauer beleuchtet. Dabei wurde auch erörtert, wie sich das Verhältnis GKV und Eingliederungshilfe theoretisch und praktisch durch das BTHG geändert hat (u.a. § 13 ff. SGB IX).

 

Hier finden Sie die barrierefreie Präsentation des Vortrags als PDF.

Mitschnitt mit optionalen Untertiteln

Ort
www.umsetzungsbegleitung-bthg.de
Zeit
20.10.2020 11:00 Uhr – 12:00 Uhr

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Digitale Veranstaltung
Zeit
27.10.2020 11:00 Uhr – 12:00 Uhr
Ort
www.umsetzungsbegleitung-bthg.de

In dieser digitalen Fachveranstaltung ging Thomas Keck, Direktor der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, auf die Schnittstelle der Eingliederungshilfe zur Deutschen Rentenversicherung ein. Hierbei thematisierte er u.a. die Unsicherheiten und Schwierigkeiten bei der Zuständigkeitsklärung, mithin vor der Bedarfsermittlung, was folglich in Konflikten bei der Abgrenzung zwischen leistenden und beteiligten Rehabilitationsträgern resultiert.

Mitschnitte

Schnittstellen der Eingliederungshilfe

In dieser Reihe beleuchten wir die verschiedenen Schnittstellen der Eingliederungshilfe zu anderen Systemen und die rechtlichen wie praktischen Herausforderungen, die dort bestehen bzw. durch die Umsetzung des BTHG entstanden sind.

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