Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurden die Inhalte und Voraussetzungen zum Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen in den §§ 123 ff. SGB IX neu gefasst. Die Landesrahmenverträge nach § 131 SGB IX sollen eine einheitliche Grundlage für die Inhalte der Vereinbarungen legen. Welche Regelungsmöglichkeiten in den Einzelvereinbarungen bestehen, ist daher auch von den getroffenen Regelungen in den Landesrahmenverträgen abhängig.
Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurden die Inhalte und Voraussetzungen zum Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen in den §§ 123 ff. SGB IX neu gefasst. Die Veranstaltung beleuchtete den Weg vom Landesrahmenvertrag zur Einzelvereinbarung, die Partizipation von Menschen mit Behinderungen bei der Entwicklung neuer Leistungen sowie alternative Finanzierungsstrukturen.
Ein Instrument der Bedarfsermittlung dient dazu, den individuellen Rehabilitationsbedarf einer Person und die zur Bedarfsdeckung notwendigen Leistungen nach vorgegebenen Regeln und Verfahren zu ermitteln.
§ 117 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX sieht als Kriterium des Gesamtplanverfahrens u.a. vor, dass es "konsensorientiert" zu erfolgen hat. Was geschieht und wer entscheidet, wenn …
Das Gesetz spricht von „dem Verwaltungsakt“. Gibt es bei anderen Trägern auch Überlegungen einen oder aber mehrere Bescheide zu erlassen – insbesondere für die …
Eine Frage, die in meiner Behörde auftauchte, ist, ob die Gesamtplanung auch stattfinden muss, wenn wir als Eingliederungshilfeträger lediglich eine Einzelleistung wie …
Wie ist das Verhältnis zwischen Bedarfsermittlung und Gesamtplanverfahren?
Ist mit einem Bedarfsermittlungsinstrument wie z. B. B.E.Ni (Niedersachsen) zugleich der Gesamtplan erstellt?
Ist es richtig, dass für Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2, Kapitel 1-7 SGB IX n.F. nach wie vor die Gesamtplanung zur Anwendung kommt?
Wie bemessen sich die konkreten Leistungen der Eingliederungshilfe, nachdem ein Bedarfsfeststellungsverfahren durchgeführt wurde? Die einzigen Anhaltspunkte, die das …
Werden die Länder ihre Bedarfsermittlungsinstrumente per Rechtsverordnung erlassen? Welche Vor- und Nachteile würde das mit sich bringen?