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Mitschnitt Stetige Anpassung des Bedarfsermittlungsinstrumentes Niedersachsen (B.E.Ni)

Mitschnitte

Bedarfsermittlungsinstrumente in der Anwendung

Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde in § 13 SGB IX festgelegt, dass der Rehabilitationsbedarf der leistungsberechtigten Person individuell sowie ganzheitlich zu ermitteln ist und somit die Begrenzung auf einzelne Leistungsgesetze wegfällt (Leistungen aus einer Hand). § 118 Abs. 2 SGB IX ermöglicht es den Ländern, mittels einer Rechtsverordnung, Näheres zum Bedarfsermittlungsinstrument zu regeln. Wie lässt sich das neue Instrument in den bisherigen Verwaltungsstrukturen anwenden und wie …

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