Ausgewählte Inhalte
Insgesamt sind die Datensätze von 1.200 Trägern in die Auswertung eingeflossen. Wir haben ausgewählte Informationen herausgegriffen:
- In 2019 wurden Anträge auf Leistungen zur Sozialen Teilhabe überwiegend bei den Trägern der Eingliederungshilfe gestellt (Anzahl: 114.324), gefolgt von den Trägern der Kinder- und Jugendhilfe (Anzahl: 15.594). Gleiches gilt für die Leistungen zur Teilhabe an Bildung (Träger der Eingliederungshilfe: 21.951; Träger der Kinder- und Jugendhilfe: 13.872).
- Die Anzahl der Weiterleitungen nach § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX liegt bei den Trägern der Eingliederungshilfe mit einer Zahl von 2.296 im Gegensatz beispielsweise zur Rentenversicherung (211.500) vergleichsweise niedrig.
- Durchschnittlicher prozentualer Anteil der Fristüberschreitungen nach § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX (Zwei-Wochen-Frist für Zuständigkeitsklärung): Der Anteil ist bei der gesetzlichen Krankenversicherung mit 19,1 Prozent am höchsten. Die Fristüberschreitungen bei der Zuständigkeitsklärung liegen bei den Trägern der Eingliederungshilfe mit 12,6 Prozent knapp unterhalb der Gesamtdurchschnitts aller Reha-Träger (14,9 Prozent).
- Durchschnittlicher prozentualer Anteil der Fristüberschreitungen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX (Feststellung des Rehabilitationsbedarfes ohne Gutachten): Diese machen bei den Trägern der Eingliederungshilfe mit 52,7 Prozent den zweithöchsten Anteil aus. Nur bei den Trägern der Kinder- und Jugendhilfe ist dieser Anteil mit 71,4 Prozent noch höher.
Den zweiten Teilhabeverfahrensbericht mit Einzelheiten und Erläuterungen zu den Auswertungen sowie weiteren Ergebnissen der Datenauswertung nach § 41 und 45 SGB IX finden Sie auf der Website der BAR.
Hintergrund
Mit dem BTHG wurde zum 1. Januar 2018 der Teilhabeverfahrensbericht eingeführt. Der Teilhabeverfahrensbericht soll abweichende Entscheidungen und Intransparenz im Rehabilitationsrecht erfassen, die die Umsetzung des Teilhabeplanverfahrens hemmen. Deshalb sind alle Reha-Träger verpflichtet, Angaben zu der Zahl der Anträge, Verfahrensdauer, Weiterleitung, Ablehnung und Rechtsbehelfen wie Widerspruch und Klage nach einheitlichen Vorgaben zu erheben und zu veröffentlichen (NPGWJ/Jabben, 14. Aufl. 2020, SGB IX § 41 Rn. 2). Alle in § 6 Abs. 1 SGB IX aufgeführten Rehabilitationsträger sind nach § 41 Abs. 2 SGB IX verpflichtet, jährlich die nach § 41 Abs. 1 SGB IX erfassten Angaben zu 16 Sachverhalten und Daten über Art und Höhe der Förderung der Selbsthilfe (§ 45 SGB IX) an ihre Spitzenverbände bzw. obersten Landesbehörden zu übermitteln. Die dort gesammelten Daten werden dann an die BAR weitergeleitet und von ihr unter Beteiligung der Rehabilitationsträger ausgewertet. Die BAR veröffentlicht auf dieser Grundlage einen jährlichen Bericht.
Unseren Artikel mit Informationen zum ersten Teilhabeverfahrensbericht vom Dezember 2019 finden Sie hier.