Menschen mit Behinderungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen, müssen einen eigenen Beitrag zu den steuerfinanzierten Leistungen zuzahlen. Abhängig ist dieser Beitrag von ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. Jedoch hat der Bundesgesetzgeber im Rahmen der 3. Reformstufe die Freibetragsgrenzen des Einkommens und Vermögens deutlich angehoben und orientiert sich nun an der jährlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung (§ 18 SGB IV). Da die Bezugsgröße jährlich angepasst wird, sind die Freibetragsgrenzen dynamisch (§ 136 Abs. 2 bis 4 SGB IX). Nachdem die jährliche Bezugsgröße von dem Jahr 2021 auf 2022 unverändert blieb, wird diese nun im zweiten hintereinander angehoben. Für das Jahr 2024 ist eine Anhebung von 40.740 € auf 42.420 € vorgesehen. Auf die Einkommens- und Vermögensfreibeträge im SGB IX wird sich das ab dem 1. Januar 2024 wie folgt auswirken:
Einkommen:
- sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit: 85 Prozent der Bezugsgröße - von 34.629 € auf 36.057 € (2024)
- nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigung: 75 Prozent der Bezugsgröße - von 30.550 € auf 31.815 € (2024)
- Renteneinkünfte: 60 Prozent der Bezugsgröße - von 24.444 € auf 25.452 € (2024)
Vermögen:
- 150 Prozent der Bezugsgröße - von 61.110 € auf 63.630 € (2024)
Weitere Änderungen der Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2024 finden Sie hier: