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Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für Betreuerinnen und Betreuer beschlossen

3. Januar 2024

Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für Betreuerinnen und Betreuer beschlossen

Am 22. Dezember 2023 hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats das Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer (Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz – BetrInASG) beschlossen. Diese sieht vor, dass selbstständige berufliche Betreuerinnen und Betreuer sowie Betreuungsvereine eine Sonderzahlung erhalten. Damit will die Bundesregierung inflationsbedingte finanzielle Mehrbelastungen abfedern. Eine entsprechende Regelung ist in Kraft getreten.

Die steigenden inflationsbedingten Kosten stellen insbesondere Betreuungsvereine, die nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) bezahlen, vor Probleme. Der Bund will mit dem Gesetz die bestehenden Notlagen finanziell abfedern. Folgende Änderungen wurden beschlossen: 

Berufliche Betreuerinnen und Betreuer können vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2025 pro Betreuungsfall und je angefangenem Betreuungsmonat einen Betrag von 7,50 Euro hinzurechnen, wenn im jeweiligen Betreuungsfall die Betreuung mindestens an einem Tag des Abrechnungsmonats geführt wird, vgl. § 1 Abs. 1 – 4 i.V.m. § 2 Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz – BetrInASG.

Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuern können – wenn sie den pauschalen Aufwendungsersatz nach § 1878 BGB verlangen – 449 Euro statt 425 Euro erhalten, sofern die Zahlung der Pauschale in dem Zeitraum zwischen dem 01.01.2024 und dem 31.12.2025 fällig wird, § 4 Abs. 1 und 5 BetrInASG. 

Zudem wurde im Zuge des Beschlusses auch das Betreuungsorganisationsgesetz geändert. Ziel ist es, die ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer bei der Prüfung ihrer persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit zu entlasten. Künftig soll die zuständige Behörde die Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis ausdrücklich selbst einholen können.

 

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