Eine dauerhafte Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt ist das Ziel von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Einrichtungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringen die Leistungen personenzentriert und sorgen für eine gelingende berufliche Teilhabe. In Deutschland gibt es eine Vielzahl an Leistungserbringern. Diese Vielfalt ermöglicht passgenaue Leistungen für die Menschen mit Behinderungen, von Behinderung bedrohte und chronisch kranke Menschen. Leistungsberechtigte dürfen dementsprechend Erwartungen an die Einrichtungen haben. Die Aufgabe der Rehabilitationsträger ist es daher Anforderungen an die Leistungserbringung und an die Leistungserbringer zu stellen. Diese Anforderungen zu formulieren und transparent zu machen, dient die Gemeinsame Empfehlung nach § 51 SGB IX.
Regelungen der Zusammenarbeit von Rehabilitationsträgern und Einrichtungen
Eine entscheidende Voraussetzung für eine gelingende berufliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ist die Zusammenarbeit insbesondere von Rehabilitationsträgern und Einrichtungen. Bei der Überarbeitung und Weiterentwicklung der Gemeinsamen Empfehlung haben sich neben den Rehabilitationsträgern insbesondere die Verbände der Erbringer von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beteiligt und die Perspektive ihrer Einrichtungen eingebracht. Mit der Verankerung einer Regelung zum Gewaltschutz sind überdies aktuelle rechtliche Entwicklungen aufgegriffen und damit auch ein Aspekt aus dem Koalitionsvertrag „Mehr Fortschritt wagen“ der Bundesregierung berücksichtigt.
Die Gemeinsame Empfehlung "Einrichtungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" finden Sie online unter: