Dafür müssen vollbetreute Menschen mit Behinderungen und wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Straftäter/innen jedoch einen Antrag stellen oder Beschwerde gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen. Bislang waren gemäß § 13 BWahlG mehr als 80.000 Menschen vom Wahlrecht in der Bundesrepublik ausgeschlossen.
Erst im März hatte der Deutsche Bundestag für die Abschaffung der Wahlrechtsausschlüsse votiert. Der Beschluss sah eine Änderung des Wahlrechts zum 1. Juli 2019 vor. Dies hätte bedeutet, dass die Neuregelung für die Europawahlen noch nicht gilt. Die Koalitionsfraktionen begründeten dies mit verfahrensrechtlichen Fragen. Grüne, FDP und Linke stellten daraufhin den Eilantrag an das Bundesverfassungsgericht.
Bereits im Januar 2019 urteilten die Karlsruher Richterinnen und Richter, dass die pauschalen Wahlrechtsausschlüsse verfassungswidrig sind. Ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht könne demnach nur dann verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, „wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit der Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen nicht in hinreichendem Maße besteht“ (BVerfG 2019).
Quelle:
- BVerfG (2019): Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter verfassungswidrig. Pressemitteilung Nr. 13/2019 vom 21. Februar 2019. In: Bundesverfassungsgericht (16.04.2019).