In der Richtlinie sind u.a. die Leistungsinhalte für die außerklinische Intensivpflege, die Voraussetzungen und die Dauer einer ärztliche Verordnung von außerklinischer Intensivpflege sowie die Qualifikation von Ärztinnen und Ärzten, die vor einer Verordnung das Potenzial für eine Beatmungsentwöhnung oder Dekanülierung erheben müssen, geregelt.
Nach § 14 Satz 2 und 3 AKI/RL können Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nach dieser Richtlinie ab dem 1. Januar 2023 verordnet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt werden Verordnungen zur außerklinischen Intensivpflege nach der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie verordnet.
Der Bundestag hatte bereits am 2. Juli 2020 das Intensiv- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG) beschlossen. Ziele und Inhalt des Bundesgesetzes sowie weiterführende Informationen zum IPReG finden Sie hier. Die konkretisierende Richtlinie über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege (Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie/AKI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses ist nun am 18. März 2022 in Kraft getreten.
Die Richtlinie finde Sie hier: