Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz vom Bundestag beschlossen

6. Juli 2020

Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz vom Bundestag beschlossen

Der Bundestag hat am 2. Juli 2020 das Intensiv- und Rehabilitationsstärkungsgesetz beschlossen. Mit dem Gesetzespaket sollen Intensiv-Pflegebedürftige besser versorgt werden, Fehlanreize in der Intensivpflege vermieden und die Selbstbestimmung der Betroffenen gestärkt werden.  Intensiv-Pflegebedürftige sollen besser versorgt, Fehlanreize in der Intensivpflege beseitigt und die Selbstbestimmung der Betroffenen gestärkt werden

Hintergrund

Die Bedeutung der außerklinischen Intensivpflege hat in der jüngeren Vergangenheit stark zugenommen. Bedingt durch den medizinischen Fortschritt und das hohe Versorgungsniveau in Deutschland wird eine zunehmende Anzahl von Versicherten aus der Krankenhausbehandlung entlassen, die weiterhin einen intensiv-pflegerischen Versorgungsbedarf haben.

Allerdings liegen Hinweise auf eine bestehende Fehlversorgung vor. Dies betrifft insbesondere die ambulante Versorgung von Beatmungspatientinnen und -patienten und die fehlende Ausschöpfung von Potenzialen zur Beatmungsentwöhnung sowie zur Dekanülierung. Darüber hinaus bestehen durch die erheblichen Unterschiede bzgl. der Höhe der durch die Versicherten zu leistenden Eigenanteile bei Leistungen der außerklinischen Intensivpflege im ambulanten Bereich einerseits und im stationären Bereich andererseits Fehlanreize in der Leistungsinanspruchnahme. Gleichzeitig sehen sich Versicherte angesichts des Mangels an Pflegefachkräften in zunehmender Häufigkeit mit Schwierigkeiten konfrontiert, einen geeigneten Pflegedienst zur Deckung ihres Versorgungsbedarfs zu finden.

Ziele des Gesetzes

Die Ziele des neuen Gesetzes beziehen sich daher bei der außerklinischen Intensivpflege auf folgende Punkte:

  • die besonderen Bedarfe intensivpflegebedürftiger Versicherter angemessen zu berücksichtigen,
  • eine qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Versorgung nach aktuellem medizinischen und pflegerischen Standard zu gewährleisten und
  • Fehlanreize und Missbrauchsmöglichkeiten zu beseitigen.

Außerdem soll eine Verbesserung der längerfristigen stationären Beatmungsentwöhnung erreicht werden, um eine Überführung von Beatmungspatientinnen und -patienten in die außerklinische Intensivpflege ohne vorherige Ausschöpfung von Entwöhnungspotenzialen zu vermeiden.

Bezüglich der medizinischen Rehabilitation soll vor allem der Zugang zur geriatrischen Rehabilitation einfacher und somit schneller erfolgen. Außerdem soll das Wahlrecht der Versicherten bei der Auswahl der Rehabilitationseinrichtung gestärkt werden und eine bessere Vergütung der Rehabilitationseinrichtungen gewähleistet werden.

Inhalt

Zur Erreichung der Ziele bezüglich der außerklinische Intensivpflege wurden u.a. folgende wesentliche Regelungen beschlossen:

  • Im Gegensatz zum umstrittenen Referentenentwurf, kann außerklinische Intensivpflege nicht nur in Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und in qualitätsgesicherten Intensivpflege-Wohneinheiten erfolgen, sondern auch in der eigenen Häuslichkeit sowie in geeigneten Orten, wie z.B. in betreuten Wohnformen, Schulen, Kindergärten sowie in Werkstätten für behinderte Menschen erbracht werden.
  • Damit Patientinnen und Patienten in der Intensivpflege dauerhaft qualitätsgesichert versorgt werden, haben die Medizinischen Dienste im Auftrag der Krankenkassen im Rahmen einer persönlichen Begutachtung am Leistungsort jährlich insbesondere zu prüfen, ob die medizinische und pflegerische Versorgung sichergestellt werden kann. Hierzu schließt der Medizinische Dienst eine Zielvereinbarung mit den Betroffenen ab.
  • Bei allen Patientinnen und Patienten, bei denen eine Entwöhnung von der Beatmung möglich erscheint, soll vor Entlassung aus dem Krankenhaus ein Entwöhnungsversuch erfolgen. Dafür werden Anreize gesetzt und eine zusätzliche Vergütung gezahlt. Wird ein Entwöhnungsversuch nicht veranlasst, drohen Vergütungsabschläge.

Zur Erreichung der Ziele bezüglich der medizinischen Rehabilitation wurden u.a. folgende wesentliche Regelungen beschlossen:

  • Der Zugang zur medizinischen Rehabilitation wird erleichtert: Die verordnenden Ärztinnen und Ärzte stellen die medizinische Notwendigkeit einer geriatrischen Rehabilitation fest. Die Krankenkassen sind an diese Feststellung gebunden. Bei anderen Indikationen kann die Krankenkasse von der Verordnung nur nach Überprüfung durch den Medizinischen Dienst abweichen.
  • Die Regeldauer der geriatrischen Rehabilitation wird auf 20 Behandlungstage (ambulant) bzw. drei Wochen (stationär) festgelegt.
  • Der Mehrkostenanteil, den Versicherte tragen müssen, wenn sie eine andere als die von der Krankenkasse zugewiesene Reha-Einrichtung wählen, wird halbiert. Dies führt zu einer Stärkung des Wunsch- und Wahlrecht des Versicherten. Darüber hinaus wird die Mindestwartezeit für die erneute Reha von Kindern und Jugendlichen gestrichen.
  • Auf Bundesebene werden Rahmenempfehlungen geschlossen, um einheitliche Vorgaben für Versorgungs- und Vergütungsverträge für Rehabilitationseinrichtungen zu schaffen. 

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